Servus,
grundsätzlich darfst Du nicht parallel zu Deiner Tätigkeit im Angestelltenverhältnis eine gleichartige Tätigkeit selbständig ausüben. Das ergibt sich „um zwei Ecken rum“ aus § 60 HGB, der sich mit dem „Hebel“ des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) über Handelsgewerbe hinaus auf alle anderen Tätigkeiten ausdehnen lässt.
Das hier:
zeigt allerdings, dass der Arbeitgeber keinen Wert auf Einhaltung des grundsätzlichen allgemeinen Wettbewerbsverbots legt. Das engt dieses allgemeine Wettbewerbsverbot ein, analog zu § 60 Abs 2 HGB: Die Genehmigung des Arbeitgebers für die selbständige Tätigkeit im selben Bereich gilt als erteilt, wenn er davon weiß und sie nicht untersagt; wenn Du selbständig für einen aktuellen Bestandskunden des Arbeitgebers tätig würdest, wäre diese Verletzung von Treu und Glauben allerdings so ausgeprägt, dass Du Dich kaum darauf berufen könntest, dass der Arbeitgeber ja 15 Jahre lang alles mögliche geduldet hat.
Wenn zum Anzeigen konkreter einzelner Aufträge und Auftraggeber weder eine Regelung im Arbeitsvertrag noch eine Weisung des Arbeitgebers besteht, solltest Du den Auftrag nur dann nicht annehmen, wenn Dir bekannt ist, dass Dein Arbeitgeber sich ebenfalls um einen Auftrag dieses gewesenen Kunden im gegebenen Zusammenhang bemüht oder bemüht hat, Du also wissentlich und willentlich mit ihm konkurrierst.
Schöne Grüße
MM