Wichtig: Küche übernehmen? Vertrag?

Hallo zusammen,

ich habe da direkt mal eine Frage:

Es geht um den Bezug einer neuen Wohnung. Die Wohnung wird durch eine Immobiliengesellschaft vermietet. Die Vormieterin hat eine Küche bei Ihrem Einzug einbauen lassen. Beim Besichtigungstermin mit der Vormieterin haben wir uns geeinigt, dass die Küche für einen Preis x übernommen wird. Bei diesem Gepräch gab es keine Zeugen. Der (nicht anwesenden) Marklerin wurde nur mit geteilt, dass alles geklärt sei.
Nach einer Nacht überschlafen ist mir allerdiings klar geworden, dass ich die Küche nicht zum entsprechenden Preis übernehmen kann. Die finanziellen Mittel stehen dafür nicht zu Verfügung. Die Vormieterin hat den Preis bereit reduziert, besteht aber auf die Abnahme der Küche. Der neue Preis ist trotzdem noch zu viel.

Nun besteht die Vormieterin darauf, dass die Küche übernommen wird und droht rechtliche Schritte einzuleiten. Könnte sie damit Erfolg haben?

Vielen Dank schonmal für eure Antworten!!!

Hallo,
sieht leider nicht gut aus, zumindest rechtlich. Da Verträge grundsätzlich keiner Form bedürfen, ist ein Kaufvertrag gemäß § 433 BGB zustandegekommen, auch wenn die Einigung mündlich geschah. Der Vormieter räumte auch kein Recht ein, durch das Sie sich doch noch wieder vom Vertrag lösen könnten. Deswegen hat der Vormieter als Verkäufer ein Recht auf Kaufpreiszahlung und Abnahme der Sache nach § 433 II BGB. Dass sie sich über ihre finanziellen Gegebenheiten geirrt haben, ist ein unbeachtlicher Motivirrtum, der keinerlei Auswirkung auf den Kaufvertrag und damit auf den Anspruch des Vormieters hat.
Nun ist Recht haben und Recht durchsetzen jedoch immer noch zweierlei. Bei Kaufpreisansprüchen im zweistelligen Bereich lohnt es sich meist nicht, vor Gericht zu ziehen und auch ein vereinfachtes Mahnverfahren ist vielen Verkäufern oft zu viel Aufwand. Deswegen lassen sich viele Verkäufer auf außergerichtliche Kompromisslösungen ein. Weniger jedoch bei hohen Kaufpreisansprüchen, wo es eben um nichts im Falle nicht erhobener Klage oder alles (evtl sogar noch Verzugszinsen) bei gerichtlicher Klärung geht.

Erst einmal: Leider ja.

Mündliche Verträge sind schnell abgeschlossen, aber im Nachhinein schwer zu beweisen
Noch nicht einmal ein Handschlag ist notwendig. Die meisten Verträge werden im Alltag abgeschlossen, ohne dass sich die Beteiligten dessen bewusst sind. Es wird die Zeitung am Kiosk gekauft und somit ein Kaufvertrag eingegangen. Mit dem gestempelten BVG-Ticket besteht ein Beförderungsvertrag mit den Berliner Verkehrsbetrieben. Und wer sich das Auto des Kollegen leiht, erhält zu den Autoschlüsseln einen imaginären Leihvertrag gleich dazu.

Verträge sind nicht nur gültig, wenn sie auf dem Papier stehen. Sie brauchen keine besondere Form, können auch durch schlüssiges Handeln oder mündlich zu Stande kommen. Voraussetzung ist nur: Zwei Parteien sind sich darüber einig, wer die Vertragspartner sind und welche Leistung für welche Gegenleistung wann und wie erbracht werden soll. Sind diese Fragen geklärt, ist der Vertrag geschlossen und durchsetzbar. So ist es nach Deinen Angeben auch bei Dir.

Ein mündlicher Vertrag ist am schnellsten abgeschlossen - ganz unkompliziert und ohne lästigen Papierkram. „Ein Mann, ein Wort“ sagt mitunter, wer sich von Bekannten Geld borgt, einem Interessenten ein Auto verspricht oder eine Ferienwohnung mietet. Doch mehr Sicherheiten als das gesprochene Wort hat der andere in der Regel nicht. Das wird immer dann zum Problem, wenn sich der Autoverkäufer plötzlich nicht mehr an sein Versprechen erinnern will. Oder der Bekannte behauptet, vom anderen niemals Geld bekommen zu haben.

MÜNDLICHE VERTRÄGE - DEFINITION

Für einen Vertrag braucht man zwei übereinstimmende Willenserklärungen, aber keine besondere juristische Form. Es herrscht Vertragsfreiheit. Verträge können schriftlich wie mündlich erfolgen, sind durchsetzbar und einklagbar.

Vertragsinhalt: Folgende Punkte sollten geklärt werden: Handelt es sich tatsächlich um einen Auftrag? Wer sind die Vertragspartner? Welche Leistungen erbringen beide Seiten? Zu welchem Termin, zu welchem Preis?
Tja, so ist die Lage, Du wirst wohl oder übel den eingegangenen Vertrag erfüllen müssen, wenn Du keinen Rechtsstreit provozieren willst. Dieser ist dann allerdings offen.

Viele Grüße!
Birgit

tut mir leid haukep1, da kann ich nicht weiterhelfen!! andere länder, andere sitten…sorry civitella

übernehmen kann. Die finanziellen Mittel stehen dafür nicht zu
Verfügung. Die Vormieterin hat den Preis bereit reduziert,
besteht aber auf die Abnahme der Küche. Der neue Preis ist
trotzdem noch zu viel.

Nun besteht die Vormieterin darauf, dass die Küche übernommen
wird und droht rechtliche Schritte einzuleiten. Könnte sie
damit Erfolg haben?

Vielen Dank schonmal für eure Antworten!!!

Auch hallo,

rechtliche Fragen kann ich leider nicht beantworten. Ich denke aber grundsätzlich, dass es schon auch darauf ankommt, ob die Vormieterin mit dem Vermieter vereinbart hat, dass ein Nachmieter die Küche ablösen muss.
Viel Erfolg und liebe Grüße

mugge1913

Guten Tag,

ich vermute, dass die Vormieterin Probleme haben wird Ihre Forderung rechtlich durchzusetzen, wenn nichts schriftlich vereinbart wurde. Hier steht meines Erachtens Aussage gegen Aussage.

Hinweis:

Meine Antwort ist lediglich eine persönliche Einschätzung aufgrund Ihrer Angaben und ersetzt keine Rechtsberatung durch eine fachkundigen Juristen.

Viele Grüße
Hoernchen72

also ich würde das als sogenanntes Haustürgeschäft ansehen und davon kann man innerhalb von 14 Tagen zurücktreten.

Aber da es wohl weder einen Zeugen noch eine Unterschrift in einem Vertrag gibt, wird es da für den Vormieter keine Chance geben, das Geld einzuklagen.

Die Küche muß es dann wohl oder über ausbauen. !!

Hallo,

sorry für die späte Antwort, Anfrage lag im Spam. Evtl. ist der Sachverhalt ja aufgrund des Alters schon erledigt, hier aber noch ein Kommentar:

Zunächst haben natürlich mündliche Absprachen die gleiche bindende Wirkung, wie schriftliche. Schwierig wird es eben mit dem Nachweis. Insofern wären Sie zur Abnahme der Küche wie vereinbart verpflichtet. Ein Widerruf Ihrer Willenserklärung „ich nehme die Küche zum Preis x“ können Sie nur direkt rechtswirksam widerrufen.

Unabhängig davon kann grundsätzlich ein Vormieter nicht auf die Abnahme bestehen. Wenn Sie die Küche nicht wollen und der Vermieter Ihnen die WOhnung vermietet, können Sie auf den Ausbau der Küche bestehen und die Wohnung eben ohne Küche übernehmen. Es kann aber sein, dass der Vermieter dann eben nicht die Wohnung an Sie vermietet, da er es sich i.d.R. einfach macht, wenn ein anderer Mieter die Küche übernehmen würde.

Beste Grüße
nch