Ein Kfz wurde umgemeldet von und man erhält einen Versicherungsschein von der online Versicherung. 5 Wochen später erhält man einen geänderten Versicherungsschein, weil die Schadenklasse von der Vorversicherung nicht bestätigt wurde. Gilt nun die Frist des Widerrufs von zwei Wochen ab dem ersten Versicherungsschein oder ab dem geänderten Versicherungsschein?
Die SF Klasse wurde nicht anerkannt,da es vorher ein Firmenwagen einer Einmann GmbH war und nun von der Firma entnommen und als Privatfahrzeug genutzt wird
Ist das nicht völlig egal ?
So oder so hast Du doch nur die Möglichkeit JETZT zu kündigen mit dem Hinweis auf die höher als ursprünglich angenommene Einstufung in die SF-Klasse. Berufe dich darauf dass Du (mag sein fälschlich) angenommen hast,die SF-Klasse wird in neuen Vertrag übernommen. Und mit Bekanntgabe des geänderten Vertrags hast Du die 2 Wochen Kündigung.
Lässt sich VS nicht darauf ein musst du eben weiter sehen ob und was man machen kann.
MfG
duck313
Die Widerrufsfrist beginnt ab dem Erhalt des geänderten Versicherungsscheins, da sich durch die Nichtanerkennung der SF-Klasse die Vertragsbedingungen geändert haben. Du kannst also ab diesem Zeitpunkt von deinem Widerrufsrecht Gebrauch machen.
Vielen Dank, ja das sehe ich auch so. Nur die Versicherung behauptet steif und fest, eine Änderung der SF Klasse begründet keine neue Vertragsbedingung und die Widerrufsfrist beginnt mit Erhalt des ersten Versicherungsscheins.
Kündigung wäre dann ja erst auf März 2026 möglich.
Das ist so. Hier ist ja der Vertrag noch gar nicht mit einer zugesagten SF-Klasse zustande gekommen. Die wird doch erst im Nachhinein von den VS untereinander mitgeteilt.
Vergleiche es doch mal mit dem viel gängigeren Fall, dass man einen Unfallschaden hatte im laufenden Jahr. Du teilst der neuen VS die bisherige SF mit, die neue VS bekommt dann Kenntnis vom Schaden und der Rückstufung. Folglich startet dein neuer Vertrag mit niedrigerer SF und meist höheren Kosten.
Das ist der Normalfall.
Mich würde schon interessieren warum die mit dem Firmenwagen erreichte SF nicht auf den nun als Privatwagen zugelassenen Wagen übertragen werden konnte. Die Firma müsste dem natürlich zustimmen, das sollte hier bei 1-Mann-GmbH mit dir als GF (nehme ich ja an) machbar sein.
Ansonst gibt es völlig legal Mittel den Vertrag jederzeit zu kündigen. Verkaufe den Wagen oder melde ihn ab. VS erlischt automatisch. Später wieder anmelden mit neu ausgesuchter VS.
Nur die wird vielleicht die Firmen-SF nicht anerkennen.
MfG
duck313
Es ist tatsächlich so, dass durchaus nicht jede Versicherung einer SF Übertragung von Dritten zustimmt, (z.B. von der Oma auf den Enkel) und dazu gehören auch juristische Personen. Das wusste ich bis letzte Woche auch noch nicht. Das habe ich bei der online Anmeldung nicht gesehen obwohl es dabei stand, wie ich jetzt im Nachhinein entdeckt habe. Mein Fehler.
Klar abmelden geht immer, aber ist halt schon ein Hickhack und mit Gebühren verbunden. Mein Gedanke war, wenn in der Mail mit dem geänderten zweiten Versicherungsschein eine Widerrufsbelehrung mit zwei Wochen Frist angehängt ist, dann müsste dies doch auch gelten. Der erste Versicherungsschein ist doch dann eigentlich hinfällig.
Die Frist beginnt mit Vertragsschluss.
Jetzt möge sich die Versicherung bitte äußern, wann denn deren Meinung nach der Vetrag geschlossen wurde. Vertragsschluss bedeutet: Kunde gibt Auftrag „Versichere mein Auto“ UND (!) Versicherung bestätigt „Deinen Auftrag haben wir angenommen, hier sind die Bedingungen“.
Nun weiß ich nicht, ob die Fehleinschätzung und Neueinstufung der SF-Klasse als Vertragsänderung / Preiserhöhung gilt. Meiner Meinung nach: Nein.
Ebenso kann ich nur vermuten - ich bin kein Jurist! - dass hier eine Anfechtbarkeit wegen Irrtums infrage kommen könnte.
„Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.“ § 119 BGB.
Der Anfechtende kann jedoch schadenersatzpflichtig sein.
Da bin ich völlig anderer Meinung. In deinem Beispiel fordert der Kunde die Versicherung auf, ein Angebot abzugeben und die Versicherung macht ein Angebot. Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn der Kunde wiederum dieses Angebot annimmt.
Es kann doch gar nicht sein, dass wesentliche Bestandteile eines Vertrags beim Zustandekommen des Vertrags noch gar nicht bekannt sind.
Vielleicht ist dein Beispiel aber gar nicht das, was hier vorliegt - kommt drauf an, was im ersten Versicherungsschein genau drin steht.