Widerspruch bei einer Schadenschlusserklärung Versicherung möglich?

Meine Eltern hatten einen Versicherungsschaden, der von der Versicherung auch akzeptiert und bestätigt wurde. Es handelt sich um einen Schaden durch Hagel am Terrassendach. Für die Abwicklung wurde von einer ansässigen Firma ein Kostenvoranschlag erstellt und bei der Versicherung eingereicht. Daraufhin meldete sich ein Sachverständiger bei meinen Eltern an, der im Auftrag der Versicherung den Schaden ansehen sollte. Auch dieser Sachverständige hat den Hagelschaden bestätigt. Den Kostenvoranschlag zweifelte er aber bei den Materialkosten an. Seiner Meinung nach, hätte sich die Firma da geirrt und er zog gut ein Drittel vom Kostenvoranschlag ab. Mein Vater willigte ein, dies bei der Firma prüfen zu lassen. Zum Abschluss ließ der Sachverständige meinen Vater ein Dokument unterschreiben, um seinen Besuch zu bestätigen, wie er sagte. Leider hat sich mein Vater dieses Schreiben nicht genauer angesehen und unterschrieb. Großer Fehler. Denn als der Sachverständige weg war und meine Eltern sich das Papier genauer ansahen, stellten sie fest, dass er eine Schadenschlusserklärung unterschrieben hatte, die besagte, dass er sich mit dem gekürzten Anspruch einverstanden erklärte. Meine Eltern, beide Mitte 70, fielen aus allen Wolken. Die Firma, von der der Kostenvoranschlag stammt, hat inzwischen auch bestätigt, dass es bei den Materialkosten keinen Fehler gibt und dass das angesetzte Material von der gleichen Qualität ist, wie das durch den Hagel zerstörte Dach. Nun meine Frage: hat mein Vater die Möglichkeit, seine Unterschrift zu widerrufen? Gilt dort auch so etwas wie das 14-tägige Rücktrittsrecht bei Haustürgeschäften? Falls nicht, gibt es sonst eine Alternative, sich gegen die zu Unrecht gekürzte Schadenshöhe zu wehren? Meine Eltern haben leider keine Rechtsschutzversicherung.
Vielen Dank für eure Antworten.

Hallo Fienchen,

grundsätzlich gibt es bei der Gebäudeversicherung 2 Varianten des Versicherungsschutzes. 1. zum gleitenden Neuwert, hier ist die vollständige Übernahme der Reparaturkosten zur Wiederherstellung eines gleichwertigen Terrassendaches versichert. Eine unbegründete Kürzung der Leistung ist nicht rechtskräftig. Die gerechtfertigte Höhe der Kosten läst sich leicht über, am Besten min. 2, Vergleichsangebote belegen. Mit diesen würde ich mich dann noch einmal direkt an die Versicherungsgesellsschaft wenden. Bei der 2. Variante handelt es sich um eine Versicherung zum Zeitwert. Hier wird ein Abzug Alt gegen Neu vorgenommen, wobei das Alter des Terrassendaches berücksichtigt wird. Falls deine Eltern eine solche Police haben ist davon auszugehen, das der Abzug gerechtfertigt ist. Also, die Versicherungspolice prüfen, ob das Gebäude zum gleitenden Neuwert oder zum Zeitwert versichert ist. Wenn hier gleitender Neuwert drinnen steht, 2 weitere Kostenvoranschläge besorgen und damit noch einmal an die Versicherung wenden. Ich hoffe das ich weiterhelfen konnte und würde mich freuen, zu hören wie die Sache ausging. Bitte kurze Rückinfo an [email protected].

Hallo Herr Schultz,
besten Dank für die Information und Ihre Ratschläge. Ich melde mich auch noch direkt über Ihre E-Mail Adresse.