Widerspruch gegen Grundsteuer

Liebe/-r Experte/-in,
Widerspruch gegen Grundsteuer
Hausbesitzer sollten bis Jahresende widersprechen

In der Sendung WISO von ZDF wurde empfohlen, dass Hausbesitzer
bis Jahresende Widerspruch gegen die Grundsteuer erheben
sollten.

http://wiso.zdf.de/ZDFde/inhalt/3/0,1872,8424547,00…

Können da auch Nachteile für den Hausbesitzer entstehen und
was ist dabei zu beachten?
Danke für Ihre Bemühungen
Maxel

Nein,
der Widerspruch richtet sich gegen den Einheitswert. Natürlich könnte man die Frage stellen, ob dann der alternative EHW höher sein könnte.

Eine andere Frage ist, ob ein deutsches Gericht sich es leisten wird, die Finanzen der Länder auf diese Weise durcheinander zu bringen. Daran glaub ich nicht!

Für mich erspare ich mir die Mühe aus diesem Grund.

Viele Grüße
Wolfgang

Da bin ich leider der falsche Ansprechpartner, ich berate vorwiegend zu Fragen bei Steueroptimierung offshore und geldanlage

Liebe/-r Experte/-in,
Widerspruch gegen Grundsteuer
Hausbesitzer sollten bis Jahresende widersprechen

In der Sendung WISO von ZDF wurde empfohlen, dass Hausbesitzer
bis Jahresende Widerspruch gegen die Grundsteuer erheben
sollten.

Können da auch Nachteile für den Hausbesitzer entstehen und
was ist dabei zu beachten?
Danke für Ihre Bemühungen
Maxel

Hallo,
es soll kein Widerspruch gegen die Grundsteuer erhoben werden, sondern es soll ein Antrag auf Aufhebung des Einheitswertes beim Finanzamt eingereicht werden, das für die Feststellung des Einheitswertes für das betreffende Gebäude zuständig ist.
Der Einheitswert wird auf Grundlage eines Wertes von 1964 vom Finanzamt festgelegt. Schon die Vermögensteuer wurde als verfassungswidrig erklärt, weil auch dafür die Einheitswerte als Werte des Grundvermögens angesetzt worden sind. Als Konsequenz wurde die Vermögensteuer abgeschafft.
Analog dazu kann es gut sein, dass die Grundsteuer als verfassungswidrig abgeschafft wird, weil sie ebenfalls auf Werten basiert, die als Basis reelle Werte des Jahres 1964 haben und somit total veraltet und wohl oft auch unzutreffend sind.
Lehnt das Finanzamt den Antrag auf Aufhebung des Einheitswertes ab, haben sie die Möglichkeit gegen diese Ablehnung Einspruch einzulegen und um Ruhen des Verfahrens zu bitten, bis das Bundesverfassungsgericht entschieden hat.
Nachteile für den Hausbesitzer können nach meiner Einschätzung nicht entstehen, denn das Finanzamt wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abwarten und entweder den Einheitswert dann aufheben oder nicht. Wenn nicht bleibt alles wie bisher, wenn ja bekommen sie Geld zurück.
Gruss
Barbara

Hallo,

ja, die können entstehen, wenn die Berechnung nicht mit der Verfassung vereinbar ist, was zu vermuten ist, muss die Berechnungsart, sprich der Einheitswert aufgehoben werden, mit der Maßgabe der Rückzahlung der falsch berechneten Gebühren.

Der Einheitswertbescheid ist der Grundlagenbescheid für die Kommunen, dieser selbst, muss durch Antrag auf Aufhebung ausser Kraft gesetzt werden, sonst verlieren Sie den Anspruch auf Erstattung für 2011.

Ist auch schon arg genug, dass man über Jahre mit Abgaben belastet wurde, welche nicht gesetzeskonform sind.

Die Länder arbeiten an einer alternativen Lösung, wie immer, wird die aber auch nicht günstiger werden!

In dem Sinne formlos unter Angabe des Aktenzeichens beim zuständigen Finanzamt Einspruch gegen den Einheitswertbescheid mit Antrag auf Aufhebung stellen.

Grüße und frohes Fest!

Al

Nachteile sind nicht zu befürchten. Sollte eine sogenannte Verböserung eintreten, so muss das FA darauf hinweisen, dann nimmt man den Einspruch einfach zurück.

Ob sich ein Widerspruch lohnt, kann ich nicht einschätzen, weil auch die zugrunde liegenden Einheitswerte in Ost und West noch immer unterschiedlich sind. Wie im WISO-Beitrag beschrieben, kann es sein, dass ein Widerspruch allein nicht ausreichend ist, weil dieser abgelehnt werden könnte. Wie es dann weitergehen kann, ist dort auch beschrieben. Ein Nachteil kann insofern - außer dem Arbeitsaufwand oder möglichen Kosten beim Steuerberater - nicht entstehen.

In der Sendung WISO von ZDF wurde empfohlen, dass Hausbesitzer
bis Jahresende Widerspruch gegen die Grundsteuer erheben
sollten.

Können da auch Nachteile für den Hausbesitzer entstehen und
was ist dabei zu beachten?

Ich habe die Sendung nicht gesehen, weiß daher nicht, was da wieder für eine Sau durchs Dorf getrieben wird, und kann deshalb dazu nicht Stellung nehmen. Ich weise darauf hin, dass viele alte Häuser nach geltendem Recht unterbewertet sind, weil nachträgliche Veränderungen nicht berücksichtigt sind. Eine neue Bewertung kann daher auch ein solides Eigentor werden - kommt halt auf den Einzelfall an.

Liebe/r Maxel,
dazu eine ganz aktuelle Meldung des Vereins „Wohnen im Eigentum“, die ich unkommentiert so weitergeben kann:

WICHTIG und EILIG!
Grundsteuer sparen mit kurzem Brief bis 31.12.2011 ans Finanzamt
Liebe Mitglieder,
die Grundsteuer steht derzeit auf dem Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts. Nach Einschätzung von Experten ist es gut möglich, dass die geltende Regelung und damit die rechtliche Basis für die Grundsteuer entfällt. Je nachdem, was das Bundesverfassungsgericht in diesem Fall als Übergangsregelung bestimmt, kann das eine Steuerersparnis für Eigenheimbesitzer und Wohnungseigentümer bedeuten.

Allerdings: Wer die Chance auf Einsparung der Grundsteuer für 2011 wahren will, muss noch vor dem 31. Dezember 2011 aktiv werden und Antrag auf Aufhebung des Einheitswertbescheides stellen. Der Antrag wird beim Finanzamt – Bewertungsstelle für Grundbesitz und Verkehrssteuern – gestellt, das den Einheitswertbescheid erlassen hat. Ein Formulierungsvorschlag siehe unten. Die Frist ist nur gewahrt, wenn der Antrag bis zum 31. Dezember, 24.00 beim Finanzamt eingegangen ist. Ein Antrag per E-Mail ist nicht möglich.

Im Antrag sollten das Aktenzeichen des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht (2 BvR 287/11), die Einheitswert-Nummer oder das Aktenzeichen des Einheitswertbescheids angegeben werden. Ist der alte Bescheid nicht mehr aufzufinden, genügt auch die genaue Angabe von Straße, Hausnummer und der Lage der Wohnung im Haus.

Es ist damit zu rechnen, dass das Finanzamt den Antrag zurückweist. Dann müssen Sie gegen diesen Bescheid Einspruch einlegen. Folge: Solange das Verfahren beim Bundesverfassungsgericht läuft, muss das Finanzamt mit weiteren Entscheidungen abwarten.

Muster-Brief für Antrag auf Aufhebung des Einheitswertbescheides

Name

Adresse

An das Finanzamt

XXX
Datum

Antrag auf Aufhebung des Einheitswertbescheides

Aktenzeichen/Einheitswertnummer (bitte eingeben)

Genaue Bezeichnung der Wohnung oder des Hauses

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beantrage die Aufhebung des oben genannten Einheitswertbescheids, da dieser verfassungswidrig ist. Diese Frage wird derzeit vom Bundesverfassungsgericht geklärt (2 BvR 287/11).

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

Hallo,

Nachteile können keine entstehen. Es sei denn es wird festgestellt, dass zwischenzeitlich z.B. aus dem Ein- ein Zweifam.haus wurde.

Der Bund der Steuerzahler weisst darauf hin …
auf der Webpage des „Bund der Steuerzahler“ findet sich seit 22.12.2011 ein Artikel, der darauf hinweist, dass der Einspruch/Widerspruch eigentlich nur bei Einheitswertbescheiden ab/nach 2007 Sinn macht, da es hierzu wohl eine vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist gibt.

http://www.steuerzahler.de/Presseberichte-zum-Grunds…

Grüße
Bernd

Der Bund der Steuerzahlerweisst darauf hin …
auf der Webpage des „Bund der Steuerzahler“ findet sich seit 22.12.2011 ein Artikel, der darauf hinweist, dass der Einspruch/Widerspruch eigentlich nur bei Einheitswertbescheiden ab/nach 2007 Sinn macht.

http://www.steuerzahler.de/Presseberichte-zum-Grunds…

Grüße
Bernd

Hallo,

ein ähnliches Verfahren war schon einmal vor dem BVerfG. Prinzipiell haben BverfG-Verfahren gezeigt, dass der GEsetzgeber verpflichtet wurde, eine Lösung zu finden und die Bescheide von Amts wegen für vorläufig zu erklären.

Deshalb habe ich damals keinen Einspruch eingelegt.

Passieren kann nichts negatives. Denn wenn es wegen des Einspruchs bzw. dem nun „offenen Fall“ zu einer Verschlechterung der Grundsteuer kommen sollte, muss das Finanzamt auf die Möglichkeit der „VErböserung“ hinweisen, sprich: „Wenn Sie den Einspruch nicht zurücknehmen, kommt es zu einer nachteiligen Besteuerung wegen einer Neuregelung…“, dann hat man immer noch die Möglichkeit, den Einspruch zurück zu nehmen.

Also: Ab mit dem Schreiben zum Finanzamt.

Gruß
Ralf

Hallo, Nachteile können nur denen entstehen die keinen Einspruch machen. Achtung: der Einspruch richtet sich gegen den Einheitswertbescheid und nicht! gegen die Grundsteuer. Hier der Mustertext:
An das Finanzamt XYZ
Antrag auf Aufhebung des Einheitswertbescheides
Aktenzeichen/Einheitswertnummer xxxx/xxx/xxxxx
Genaue Bezeichnung der Wohnung oder des Hauses
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beantrage die Aufhebung des oben genannten Einheitswertbescheids. Ich begründe dies mit der anhängigen Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen Az. 2 BvR 287/11. In diesem Verfahren wird geklärt, ob die Einheitswerte in der derzeitigen Form noch verfassungsgemäß sind.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift

und nun viel Glück

Hallo Maxel,

hier bin ich nicht der tiefgründige Experte, da ich mehr auf Einkommenssteuerrecht spezialisiert bin.

Prinzipiell ist es aber nie von Nachteil, hiergegen Einspruch einzulegen. Denn wenn ihnen hieraus Nachteile entstehen sollten, greift der sogenannte Tatbestand der „Verbößerung“. Das heißt Sie müssen hierüber informiert und gefragt werden, ob Sie dennoch den Widerspruch aufrecht erhalten wollen. Dann können Sie diesen immer noch zurückziehen.

Sorry für die späte Antwort. Ich war allerdings die letzten Tage nicht Online.

Viele Grüße

Mirko

Hallo,

ich selbst bin Hausbesitzer und werde mir diesen Einspruch sparen.

Zum Einen halte ich die Erfolgsaussichten für gering, zum Anderen, selbst wenn das erfolgreich wäre, muss der Staat das Geld eben wieder woanders reinholen und wird dies auch tun. Letzlich endet dann alles nur darin, dass wir das, was wir an der Grundsteuer sparen, woanders doppelt und dreifach mehr zahlen.

Selbst bei Erfolg kann das BVerfG das so entscheiden, dass die Häuslebesitzer bislnag sowieso schon zu wenig bezahlt haben.

Und dann wäre noch zu bedenken, dass es gar nicht lange her ist, als ein ähnliches Anliegen abgelehnt wurde.

Das soll keine Anstiftung dzu sein, diesen Einspruch nicht zu machen. Letztlich musst Du selbst das für dich entscheiden.

Gruß
Lawrence

Hallo,

sorry für die späte Antwort. Nachteile können grds. keine entstehen, es sei denn, man erhält ein Schreiben, in dem irgendetwas von „Verböserung“ steht. Dann lieber den EInspruch zurückziehen. Grüße