Hallo,
man nehme an, jemand hat im letzten Jahr ALG 2 erhalten. Das kommende Jahr, ab März,
wird nur seinem Kind (ab März) ALG 2 bewilligt. Überschrift: „Bewilligung von Leistungen“… Am selben Tag bekommt derjenige einen Bescheid, dass er 8 Euro zurückzahlen muss. Nun steht im Bewilligungsbrief, dass er selbst kein Anrecht hätte, mit einer falschen Begründung. Er hatte bereits einen Nachweis beigelegt, der diese falsche Begründung wiederlegt. Er legt sofort Widerspruch ein. Klar formuliert, und begründet, gegen den „Bescheid vom 26.01.“
Nun bekommt er am 07.02. zwei Briefe, einmal, dass dem Widerspruch vollumfänglich stattgegeben wurde, und dass er noch einen Brief
bekomme. In diesem zweiten Brief liegt eine Neuberechnung der
bisherigen Leistungen bis Februar 2018, mit der Begründung, dass er auch leistungsberechtigt wäre, und sein Widerspruch angenommen wäre. Nur meinte er natürlich das kommende, und nicht das vergangene Jahr. Haben die Mitarbeiter des JC das nicht verstanden? Es stand im Widerspruch deutlich drin. Haben sie den Widerspruch „einfach“ auf den „Bescheid“ (bzgl. 8€) bezogen und nicht auf den „Bewilligungsbrief“ der
eine Absage bzgl. seiner Leistungen (und eine Bewilligung der Leistungen seines Kindes) war? Wie legt er denn korrekt gegen eine Ablehnung, die sich in einem Bewilligungsschreiben verbirgt Widerspruch ein? Nochmal den Brief schreiben, diesmal mit dem Betreff „Widerspruch gegen Bewilligungsbescheid“?
Danke
I.