Widerspruch gegen teilweise "Absage" im Bewilligungsbescheid (Elternteil habe keinen Anspruch, Kind ja) von ALG 2 einlegen

Hallo,
man nehme an, jemand hat im letzten Jahr ALG 2 erhalten. Das kommende Jahr, ab März,
wird nur seinem Kind (ab März) ALG 2 bewilligt. Überschrift: „Bewilligung von Leistungen“… Am selben Tag bekommt derjenige einen Bescheid, dass er 8 Euro zurückzahlen muss. Nun steht im Bewilligungsbrief, dass er selbst kein Anrecht hätte, mit einer falschen Begründung. Er hatte bereits einen Nachweis beigelegt, der diese falsche Begründung wiederlegt. Er legt sofort Widerspruch ein. Klar formuliert, und begründet, gegen den „Bescheid vom 26.01.“

Nun bekommt er am 07.02. zwei Briefe, einmal, dass dem Widerspruch vollumfänglich stattgegeben wurde, und dass er noch einen Brief
bekomme. In diesem zweiten Brief liegt eine Neuberechnung der
bisherigen Leistungen bis Februar 2018, mit der Begründung, dass er auch leistungsberechtigt wäre, und sein Widerspruch angenommen wäre. Nur meinte er natürlich das kommende, und nicht das vergangene Jahr. Haben die Mitarbeiter des JC das nicht verstanden? Es stand im Widerspruch deutlich drin. Haben sie den Widerspruch „einfach“ auf den „Bescheid“ (bzgl. 8€) bezogen und nicht auf den „Bewilligungsbrief“ der
eine Absage bzgl. seiner Leistungen (und eine Bewilligung der Leistungen seines Kindes) war? Wie legt er denn korrekt gegen eine Ablehnung, die sich in einem Bewilligungsschreiben verbirgt Widerspruch ein? Nochmal den Brief schreiben, diesmal mit dem Betreff „Widerspruch gegen Bewilligungsbescheid“?

Danke
I.

Servus,

dazu lässt sich nichts sagen, weil Du Dich um den Kern des Sachverhalts mehr oder weniger elegant herumgemogelt hast. Aus den Rand-Arabesken, die Du konkreter wiedergibst, lässt sich lediglich erschließe,n, dass der Widerspruch nicht klar und eindeutig formuliert war. Vermutlich war er so ähnlich vage gehalten wie Deine Frage - dann kann auch nichts Besseres herauskommen.

Schöne Grüße

MM

In einen Widerspruch gehört als Überschrift oder in die Betreffzeile:
Widerspruch gegen den Bescheid vom … usw. <= Da gehört das Datum rein, das in dem Bescheid oben als Datum angegeben ist, also wohl das Datum, an dem der Bescheid verfasst wurde. -
Außerdem schreibt man das Aktenzeichen oben in die Betreffzeile.

Man kann auch reinschreiben: Widerspruch gegen den Bescheid vom … , erhalten am …

Wenn es zwei Bescheide vom gleichen Tag gab (z. B. ein Ablehnungsbescheid und ein Bescheid über eine Nachzahlung von 8 Euro), und auch das Aktenzeichen gleich ist, dann schreibt man:

Widerspruch gegen den Bescheid vom … zu meinem Antrag auf Leistungen auf Weiterbewilligung von Leistungen vom …

Wann sind denn die beiden Bescheide gekommen? Wenn er tatsächlich am 26.01. geschrieben und ca. eine Woche später angekommen ist, wäre es doch fristgerecht, gegen diesen Bescheid nochmal Widerspruch einzulegen.
Den Irrtum müsste man ja gar nicht aufklären.

Wenn die Daten aber nicht so sind wie hier erwähnt und jetzt kein Widerspruch mehr eingelegt werden kann, weiß ich auch nicht genau. Gegen einen Widerspruchsbescheid kann man eigentlich nicht nochmal Widerspruch einlegen, dann müsste man vor dem Sozialgericht klagen.

Hallo,

nein, überhaupt nicht vage gehalten war der Widerspruch, sondern sehr konkret.

Der Widerspruch bezog sich auf einen von zwei Bescheiden, die am selben Tag ausgestellt wurden. Es war inhaltlich absolut klar, worum es ging. Im einen Bescheid ging es um 8 Euro, die der Bedürftige zurückzahlen sollte. Im anderen Bescheid ging es um den zukünftigen Bewilligungszeitraum, es war ein Bewilligungsbescheid bzw. teilweiser Ablehnungsbescheid.

Da der Widerspruch sehr klar geschrieben war, war inhaltlich deutlich, worum es ging. Auch die Begründung war eindeutig (mit angewandten Paragraphen). In der Betreffzeile stand jedoch nur: Widerspruch gegen den Bescheid vom…

Meine eigene Vermutung ist, dass der Sachbearbeiter den Widerspruch absichtlich auf den anderen Bescheid bezog, um keinen (geänderten) Bewilligungsbescheid für den zukünftigen Bewilligungszeitraum erstellen zu müssen. Im „Abhilfebescheid im Widerspruchsverfahren“ stand ja, dem Widerspruch konnte in vollem Umfang entsprochen werden.

Nun muss der Betroffene sich beeilen, innerhalb der Frist einen erneuten (gültigen?) Widerspruch einzureichen.

MfGI.

Danke Simsy Mone,
das wird es sein. Ich hatte eben schon auf MMs Beitrag geantwortet, während Du antwortetest. Genau, auf eine „Entsprechung in vollem Umfang“ kann man nicht noch einmal Widerspruch einlegen. Hoffentlich reicht ein erneuter Widerspruch ohne Aufklärung. Das wäre einfacher.

LG, Igeline

Servus,

Du machst weiter haufenweise Worte, ohne zu sagen, worum es konkret geht.

Da gilt dann:

Wem nicht zu raten ist, dem ist nicht zu helfen.

Kamma mache nixe.

Und Tschüs

MM

Vielleicht wurde ja auch nur genau die gelesen.

Ganz bestimmt nicht.

Der Grundsatz „Falsa demonstratio non nocet“ ist jedem leidgeprüften Sachbearbeiter auf der betreffenden Behörde bekannt.

Der Widerspruch wurde mit Sicherheit nicht nur im Betreff, sondern in seiner gesamten Substanz verquer und verblasen formuliert, so wie auch die Frage hier.

Schöne Grüße

MM

Hallo MM,

könntest Du das bitte übersetzen? Ich kann kein Latein. Das ist schwerer zu verstehen als mein Beitrag hier, denke ich. Ich erkläre es aber nochmal.

Ich könnte hier auch hinschreiben, was als Begründung für die Ablehnung der Leistungen angegeben wurde und warum diese Begründung falsch war (sie war auch für das vergangene Jahr falsch, auf das der Widerspruch vom Sachbearbeiter wohl bezogen wurde).

Ich tue es aber nicht, weil es privat ist. Es spielt keine Rolle, weil dem Widerspruch entsprochen wurde (nur eben auf den falschen Zeitraum, das vergangene Jahr, bezogen). Die Begründung für die Ablehnung der Leistungen konnte nicht auf den Fall angewandt werden.

ER / SIE muss einige Denkumwege gemacht haben,um das bewerkstelligen zu können (den Widerspruch auf den anderen Bescheid zu beziehen).

MfG I.

Die Umwege kommen bisher allesamt von Dir. Tant pis.

Gruß

MM

Deine Antworten sind überhaupt nicht hilfreich. Und auf unverständliche Phrasen macht es keine Freude, zu antworten. Gute Nacht.

und tschüss

Wie wahr, wie wahr!

MM

Es wird eben nicht klar, ob es eine „Entsprechung in vollem Umfang“ war. Deine Beschreibungen sind wirklich schwer verständlich. Stand auf diesem Bescheid, gegen den du Widerspruch einlegen möchtest, eine Rechtsbehelfsbelehrung oder nicht? Man kann immer gegen Verwaltungsakte vorgehen, wenn man beschwert ist (= einen Nachteil dadurch hat). Aber deine Aussagen zu dem Bewilligungszeitraum habe ich auch nach mehrfachem Durchlesen nicht verstanden.

Wenn derjenige Bescheid, gegen den du Widerspruch einlegen möchtest, vom 26.01.2018 war, dann hast du noch kurze Zeit. Ansonsten müsste man kompliziert den nicht als Widerspruch gewerteten ersten Brief von dir doch als Widerspruch werten (MM meinte hier mit seinem lateinischen Spruch, dass es nicht darauf ankommt, wie man es bezeichnet, sondern welchen Inhalt dein Schreiben gehabt hat).

So, wie du hier formulierst, kann ich dir auch nur den Rat geben: Versuche, etwas präziser zu werden in deiner Behördenkommunikation. Ich möchte das Rechtsmittel X gegen den Bescheid Y vom DATUM mit dem Aktenzeichen 123 einlegen und begründe dies mit XYZ.

Ist nicht böse gemeint, das kann nicht jeder. Dann muss man das lernen oder sich im Einzelfall Hilfe holen.

Komisch. Ich verstehe das.

Könntest du mal in solchen Fällen einfach mal von deinem extrem hohen Ross runterkommen? Passt in deine Vorstellungswelt, dass nicht alle deine erschütternde Intelligenz und dein allumfassendes Wissen haben? Passt da rein, dass es Menschen gibt, die einfach mit solchen Dingen auch ein Stückweit überfordert sind? Das sind Menschen, für die bereits 8 € haben oder nicht haben einen echten Unterschied machen?

Solchen Menschen pampt man einfach nicht in einer Art an, wie du es tust, nur weil die ein oder andere Formulierung nicht perfekt sitzt. Da kann man sachlich (!) nachfragen, wenn man etwas nicht versteht. Ohne den Oberlehrer raushängen zu lassen.

Es gibt dir anscheinend ein gutes Gefühl, wenn man von da oben auf Leute da unten so runterspeien kann.

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Ich auch.

Ich hatte hier eher umgekehrt das Gefühl, dass die Ursprungsfrage wohl zu kompliziert formuliert war …

Den Eindruck habe ich allerdings auch.

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Servus,

mein Beitrag

bezog sich nicht auf irgendwas von Igeline, sondern, wie Du leicht sehen kannst, auf das völlig haltlose und überflüssige

von Simsy Mone, das ein vollkommen falsches Bild von der Funktion einer Behörde und auch von den Möglichkeiten hat, die jedem, auch Igeline, im Umgang mit Behörden zur Verfügung stehen. Solcher Unsinn sollte in einem Forum, das früher mal den Anspruch hatte, Expertenwissen zur Verfügung zu stellen, nicht unkommentiert stehen bleiben, zumal bei dem Publikum, das sich der Betreiber für wewewa angeschafft hat, nicht wenige Leute sind, die das für bare Münze nehmen und auf diese Weise in selbst verschuldeter Hilflosigkeit verharren.

Auf meinen an Simsy Mone gerichteten Kommentar hin war es Igeline, die mit weiteren Repliken die Diskussion mit mir fortsetzen wollte - ich selber halte bei solchen von Anfang an verkorksten Threads von mir aus lieber die Klappe, weil bei diesen nie etwas Gutes oder Nützliches herauskommt, sondern - wie hier auch - nur die Borniertheit des Fragestellers bestätigt wird.

Und ja, ich habe schon genug Veranlagungen von Arbeitern und von selbständigen Mini-Krautern erfolgreich betreut und brauche mir nicht vorwerfen zu lassen, dass ich auf Leute aus bildungsfernen Teilen der Gesellschaft „herunterspeie“. Bisher habe ich noch jedem geholfen, der etwas über den Umgang mit Behörden wissen wollte, wenn ich es konnte. Man kann jeden Verwaltungsakt, egal von welcher Behörde, Punkt für Punkt verstehen und daraus geeignete Mittel entwickeln, wie sich darauf reagieren lässt (oder auch erklären, warum das nicht mehr sinnvoll ist, z.B. wegen Fristablauf). Dazu benötigt man den vollständigen Sachverhalt und den vollständigen Inhalt der bisher geführten Korrespondenz, kurz: Das setzt voraus, dass sich einer helfen lässt.

Wenn jemand aber von vornherein gar nicht fragt, den Sachverhalt geheimhält und dann so einen Unsinn verzapft

liegt das nicht an ‚dieser oder jener nicht perfekten Formulierung‘, sondern an einer selbst erdachten und entwickelten Opferrolle, deren Träger nicht einmal versucht, seine Situation zu klären, sondern sich mit vorgefassten und in der Regel falschen Urteilen selbst blockiert. Noja, Opfer halt.

Und nein, nur weil es Mode ist, werde ich hier keine Beiträge „barrierefrei und niederschwellig“ verfassen. Das ist völlig unnötig.

Und Tschüs!

MM

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Du bist total unverschämt. Ich bin weder bildungsfern (weil ich Französisch statt Latein gewählt habe) noch dumm, und Du schreibst und schreibst, obwohl es dem Thread nichts Gutes tut.

So kenne ich mich ganz gut mit Gesetzen aus (Studiumsinhalt) und weiß auch, was ich hier vor mir liegen habe. Was Du nicht kapierst. Vielleicht ist es einfach zu kompliziert für Dich. Ich habe auch etwas gebraucht,um es zu durchschauen. Weil es unlogisch ist! „Obwohl“ es vom Amt kommt. Deswegen meine späteren Beiträge.

Niederschwelligkeit ist im Übrigen unmodern.

VG

Hallo.

  • Es steht im Abhilfebescheid im Widerspruchsverfahren, dass es eine Entsprechung in vollem Unfang ist.
  • Ja, es stand dort eine Rechtsbehelfsbelehrung
  • Der Widerspruch wurde gegen eine teilweise Ablehnung bezüglich der Leistungen ab März 2018 eingelegt.
  • Der Änderungsbescheid als Antwort darauf bezog sich auf das vergangene Jahr bis Februar 2018.
  • es ist noch wenig Zeit für einen Widerspruch, ja.
  • der erste Brief wurde wohl als Widerspruch auf den am selben Tag zweiten Bescheid, einen Änderungsbescheid, bezogen auf Januar und Februar, bezüglich 8 Euro bezogen, obwohl das inhaltlich unsinnig ist. Es geht nicht um 8 Euro.
  • es war sehr präzise, nur anscheinend nicht präzise genug in der Betreffzeile. Und natürlich kommt es auf den Inhalt an, nicht auf den Betreff. Das meine ich auch.

Also wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, dann wurde in dieser 8 Euro-Angelegenheit der „Widerspruch“ positiv beschieden, obwohl du eigentlich gegen den anderen Bescheid Widerspruch einlegen wolltest.

In diesem Fall solltest du das mit den 8 Euro keinesfalls rückgängig machen, sondern fristgemäß (da musst du dich ein wenig beeilen) nochmal gegen den anderen Bescheid Widerspruch einlegen.

Bitte bezeichne ganz präzise, gegen welchen Bescheid du Widerspruch einlegst. Gab es zwei Aktenzeichen? Dann gebe vor allem das richtige Aktenzeichen an.