Hallo,
ich habe mal eine Frage, die mir möglicherweise jemand hier beantworten kann
Es geht um das verwaltungsrechtliche Widerspruchsverfahren gem. § 70 VwGO. Der Widerspruch ist demnach schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
Im Falle eines vollumfänglich erfolgreichen Widerspruchs stellt sich mir im Zuge dessen die Frage nach der Kostenerstattung der notwendigen Aufwendungen, wenn beispielsweise die Schriftform gewählt wurde. Grundsätzlich besteht ja eine Kostenminimierungspflicht - § 162 VwGO.
Besteht trotz dessen bei den gesetzlich zur Verfügung gestellten Einreichungsformen eine Wahlmöglichkeit, und müssen hierfür dann auch die angefallenen Kosten erstattet werden?
Letztendlich handelt es sich hierbei nicht um hohe Summen, i.d.R. werden Papier- und Portokosten anfallen. Mir stellt sich im Zuge dessen aber eben die Frage, ob ein Widerspruchsführer grundsätzlich dazu verpflichtet ist, die elektronische Widerspruchseinlegung zu wählen, da u.U. die kostengünstigste Variante, sofern diese möglich ist (weil die Behörde bspw. die notwendigen Voraussetzungen dafür erfüllt), oder hierzu auch auf die „klassische“ Form (Brief mit Einschreiben) zurückgreifen darf - und diese Kosten dann auch einfordern kann?
Vereinfachter Sachverhalt mal dargestellt:
- Verwaltungsakt durch Behörde
- Hiergegen legt der Beschwerte Widerspruch per Einschreiben ein
- Dem Widerspruch wird durch die Behörde vollumfänglich abgeholfen
- Der Widerspruchsführer begehrt die Erstattung seiner notwendigen Aufwendungen in Form der Portokosten
Hat ggf. jemand ein Urteil zur Hand oder einen Verweis auf einen Kommentar, bei dem hierauf Bezug genommen wird? Ich konnte bei allen meinen Recherchen bislang nichts einschlägiges finden. Bin aber auch bei der Stichwortsuche aktuell etwas unbeholfen, gestehe ich…
Besten Dank im Voraus für etwaige Antworten!
Viele Grüße