Hallo,
der Teilkonferenz gehören nach meinem Wissen ein Mitglied der Schulleitung, die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer (bzw. die Jahrgangsstufenleiter/in) und drei weitere, für die Dauer eines Schuljahres zu wählende Lehrerinnen und Lehrer oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 58 als ständige Mitglieder an.
Bei Nichteinhaltung würde ich den gesamten Ablauf unter Umständen ind Frage stellen und Widerspruch einlegen.
Ein Gedächnisprotokoll kann von jeder anwesenden Person angefertigt werden - somit auch Ihnen!
Das Protokoll kann man sich unterzeichnen lassen. Zur Unterzeichnung besteht aber keine pflicht, weil der Ablauf oft im Auge des betrachters liegt und oft nicht der Wahrnehmung aller beteiligten entspricht.
Wenn Geschehnisse hinzu kamen, die in der Sache dazu beitrugen, dürfte das schon seine Richtigkeit haben.
Gerade im Schulalltag ist das ein verstärendes Argument, das ein Schüler trotz Teilkonferenz nicht gewillt war sich zu bessern. Man hätte auch direkt eine zweite Teilkonferenz anberaumen können.
Im Ergebnis dürfte dies gleich bleiben.
Hier kommt es aber sicher auch auf den Einzelfall an und an der Begründung.
Beispiel:
Wurde wegen mehrfacher Körperverletzung ein Schüler
zu einer Teilkonferenz geladen und ereignen sich weitere Vorfälle gleicher Art, zeigt dies nur, wie wenig bereit der Schüler ist, sein verhalten, trotz Androhung der Ordnungsmaßnahmen zu ändern.
Ob das Fehlen eines Teilnehmers großen Einfluss auf die Entscheidung hat, ist strittig.
Ebenso ob eine neuerlich einberufene Teilkonferenz
anders entscheiden wird. Rechtlich gesehen (aber da besser beim Schulamt erkundigen)müßte die teilkonferenz wiederholt und die Entscheidung dann nochmals bestätigt werden.
Das Recht auf Widerspruch würde ich schon wahr nehmen, dann hat man es zumindest versucht.
Ich würde aber zusätzlich noch Auskunft beim zuständigen Schulamt einholen, die rechtlich verbindliche Aussagen dazu tätigen können (aber dem nicht immer nach kommen. Die Qualität des Schulamtes
variiert von Bereich zu Bereich zu stark, als man da zuverlässige Aussagen tätigen könnte)
Ein Widerspruch an sich, setzt aber die Entlassung nicht außer Kraft. Die Entlassung bleibt solange bestehen, bis dies anders beschlossen wird.
Kurz gefasst:
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Informationen beim zuständigen Schulamt einholen
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egal was das Schulamt sagt einen Widerspruch aufsetzen - zu verlieren gibt es nichts mehr
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eine Kopie dessen an das zuständige Schulamt senden.
Denn bei einer Ablehnung ist der Schulleiter verpflichtet dies dem Schulamt mit zu teilen, was gerne vergessen wird.
4.Sich eine andere schule suchen. Denn mal ehrlich. Da bekommt man doch , je nachdem was vorgefallen ist, kein Bein mehr auf den Boden.
Ich gehe mal davon aus, das keine Schulpflicht mehr besteht und Sie volljährig sind?
Das ist nicht unwichtig, da man dann keinen Rechtanspruch auf einen Schulplatz hat.
Viele Grüße
tina