Die Verkäufe sind doch bereits in der GuV enthalten, ebenso der Wareneinstand. Durch die Bestandsveränderung wird lediglich der Warenbestand zum 31.12. berichtigt. Ob mehr oder weniger verkauft wurde, erkennt man nicht am Warenbestand.
Eine Abwertung wäre nur dann möglich, wenn die Ware nur noch unter dem Einkaufspreis verkauft werden kann. Ob dies der Fall ist, müsste man sich im Einzelnen anschauen. Bei Möbeln werden häufig zusätzliche Rabatte der Lieferanten für Ausstellungsware eingeräumt, da ist meist ein Abverkauf über dem Einkaufspreis möglich. Wenn es jedoch Postenware ist (Möbeldiscounter), kann es auch anders aussehen.