Hallo Stephanie,
wie versprochen hab ich für Dich ein paar Infos zusammengestellt.
In § 35a des KJHG (Kinder- und Jugendhilfegesetz des SGB) ist die genaue Beschreibung der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche beschrieben.
§ 35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.
Zweiter Unterabschnitt
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
§ 35a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
- daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
- eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder
- eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt, einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- in ambulanter Form,
- in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
- durch geeignete Pflegepersonen und
- in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen richten sich nach § 53 Abs. 3 und 4 Satz 1, den §§ 54, 56 und 57 des Zwölften Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und läßt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nichtbehinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
Auf der Basis des KJHG sollen Kinder besonders geschützt und gefördert werden.
Die folgenden Beispiele habe ich bei Wikipedia gefunden:
Beispiele für Situationen, in denen eine Diagnostik und Therapie durch den Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie angezeigt sein können, sind:
Psychische Probleme nach akuten Belastungen oder nach traumatische Ereignissen (Misshandlung und sexuelle Ausbeutung, familiäre Konflikte)
Aufmerksamkeitsprobleme, umschriebene Entwicklungsstörungen (früher: Teilleistungsstörungen), Leistungsversagen in der Schule
Entwicklungsauffälligkeiten in der Motorik, Sprache, auch im Zusammenhang mit Hirnfunktionsstörungen und anderen neurologischen Entwicklungsauffälligkeiten
Probleme der Sauberkeitserziehung
Störungen der emotionalen Entwicklung,
Essstörungen wie Anorexia nervosa, Bulimia nervosa und Adipositas
Psychosomatische Beschwerden und reaktive seelische Probleme bei chronischen Erkrankungen
Tiefgreifende Entwicklungsstörungen, z. B. Autismus
Erkrankungen aus dem Formenkreis der Psychosen
Verhaltensstörungen bei Kindern und Jugendlichen mit Intelligenzstörung, z. B. einer geistigen Behinderung
Verhaltensschwierigkeiten im Sinne einer Störung des Sozialverhaltens
Auffälligkeiten in der sexuellen Entwicklung, Probleme mit der eigenen sexuellen Entwicklung
Suchtprobleme
Epilepsien
Dann noch ein link für weitere Fragen: http://www.kinder-psych.de/Familien/faq/fragen-a.htm
Vielleicht hilft Dir das ja schon weiter;
Viele Grüße Anne