Erblasser E stirbt. Es gibt keine Kinder, oder Ehepartner. Alleinerbe ist der Bruder B des Erblassers. Ein Testament gibt es nicht.
Das Erbe besteht in erster Linie aus dem Haus, das B und E zu gleichen Teilen gemeinsam gehört. (geerbt vom Vater von B und E). B möchte das Haus nicht weiter nutzen, und will es verkaufen, und den Verkaufserlös direkt seinen 3 Kindern zukommen lassen. Ebenso das Barvermögen auf Konten in derzeit noch nicht bekannter Höhe etc. Wertgegenstände etc sind nur wenige vorhanden.
Wie kann man das so gestalten, daß die Steuern (Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer) möglichst gering ausfallen?
Erbschaft ausschlagen.
Servus,
zum Zeitpunkt des Erbfalls gibt es hier keine Gestaltungsmöglichkeiten mehr.
B trägt die Erbschaftsteuer, soweit welche anfällt; Freibetrag 20.000 €; bei der Erklärung § 10 Abs. 5 ErbStG beachten.
Für die Schenkung von B an seine Kinder sind die Freibeträge komfortabel: 400.000 € pro Nase. Auch was darüber hinausgeht, wird vergleichsweise harmlos besteuert (vgl. § 19 ErbStG, hier Klasse I). Da ist es kaum interessant, noch viel herumzumachen.
Schöne Grüße
MM
Ja, genau das ist hier jetzt die Frage die aber noch nicht beantwortet wurde,
Doch, natürlich. Wie könnte @Brainstorm64 denn noch weniger Steuern zahlen, als wenn er die Erbschaft ausschlägst?
Wenn Du weitere Erläuterungen brauchst, lies doch bitte den Beitrag von @Aprilfisch nach, besonders den ersten Satz.
Da der Bruder hier offenbar einziger gesetzlicher Erbe in Ermangelung von Kindern, Ehegatte und Eltern des Erblassers (entweder gar nicht vorhanden oder ohne Nachkommen vorverstorben) ist, sind dessen Kinder (Neffen und Nichten des Erblasser) für den Fall, dass der Bruder das Erbe ausschlägt automatisch gesetzliche Erben. Insoweit ist es richtig, wenn @Cook1 hier die Erbausschlagung durch den Bruder als einfachste Lösung vorschlägt.
Denn während der Bruder, wie @Aprilfisch schon schrieb nur einen Freibetrag von € 20.000,-- hat, ist dieser für Nichten und Neffen zwar auch nicht höher, fällt da aber pro Person, hier also drei mal an. Und da Geschwister und Neffen und Nichten allesamt in Steuerklasse 2 fallen, ergibt sich auch bei der Versteuerung jenseits des Freibetrags kein Nachteil, sondern ganz im Gegenteil der Vorteil, dass ja pro Neffe/Nichte nur 1/3 versteuert wird, also z.B. bis je € 300.000,-- 20% Steuern zahlen, während für die ungeteilten € 900.000,-- beim Bruder 30% angefallen wären.
Demgegenüber führt die Sache mit den hohen Freibeträgen bei einer Schenkung des zunächst erhaltenen Erbes durch den Bruder an seine Kinder hier in die Irre. Denn die hohen Freibeträge bei der Schenkung sind uninteressant, wenn zuvor das Erbe als Ganzes bereits hoch versteuert werden muss.
Danke Dir, da hab ich zu schnell abgebügelt - dass es hier außer der nicht vertretenen direkten Linie weitere gesetzliche Erben gibt, hab ich nicht bedacht.
Schöne Grüße
MM
Vielen Dank erstmal.
Hab noch was vergessen: Der Bruder B ist natürlich verheiratet, und die Ehefrau F natürlich auch noch am Leben. Zwischen beiden existiert ein Berliner Testament, so daß jeweils der andere den einen beerbt. Hätte das Auswirkungen?
Nein, da die Ehefrau des Erben nicht blutsverwandt mit dem Erblasser ist, ist sie hier ohnehin nicht im Spiel.