Wie berechnet sich der Urlaubsanspruch bei Teilzeit & in Probezeit ?

Person A hat bspw. zum 1.1. bei Unternehmen Z als Teilzeitkraft mit 20 Wochenarbeitsstunden angefangen. Der Urlaubsanspruch beläuft sich auf 20 Arbeitstage im Jahr ausgehend von einer 5-Tage-Woche. Gemäß mündlicher Vereinbarung hat A an zwei Wochentagen a 8 Stunden gearbeitet und an einem a 4 Stunden.
A hat den Vertrag während der Probezeit fristgerecht zum 25.4. gekündigt. Z hat die Kündigung bestätigt, sich aber nicht zum Urlaubsanspruch geäußert.

  1. Rechnerisch hat A pro Monat 1,67 Tage Urlaubsanspruch - wird das pro Monat auf 2 Tage aufgerundet oder für die drei vollen Monate zusammen genommen? Sind es also entweder 6 Tage oder 5 Tage?

  2. Besteht für den April ein anteiliger Urlaubsanspruch? Wenn ja, in welcher Höhe?

  3. Sollte A bereits am 1.12. dort angefangen haben zu arbeiten, durfte AG den für Dezember anteiligen Urlaub ungefragt gewähren? Ein Blick auf die aktuelle Lohnabrechnung zeigt, dass kein Urlaub für das Vorjahr ausgewiesen ist.

Ergänzung:
Trotz der vereinbarten 2,5-Tage-Woche wurde tw an mehr Tagen und mit mehr Stunden gearbeitet, manchmal sogar Vollzeit… Nur falls das relevant sein sollte.

Hallo,

der Jahresurlaub wird anteilig zu den vereinbarten Arbeitstagen gerechnet.
Somit errechnet sich bei 5-Tage Woche (Vollzeit) und 3 Tagen vereinbarter Arbeitszeit in Teilzeit ein Jahresurlaubsanspruch von 3/5 von 20 Tagen = 12 Tage.

  1. Im vorliegenden Fall besteht für 3 volle Kalendermonate (Jan. - März) Urlaubsanspruch. Somit ergeben 12 Tage x 3/12 3 Tage Urlaubsanspruch. Mündliche Vereinbarungen sind im Arbeitsrecht grundsätzlich gültig.
  2. Nein
  3. Bei Vertragsbeginn am 01.12. wäre ebenfalls für den Dezember anteiliger Urlaub zu gewähren.

Mehrarbeit an arbeitsfreien Tagen wirken sich nicht auf den Urlaub aus. Diese Mehrarbeit ist separat zu vergüten - sei es in Geld, sei es in arbeitsfreier Zeit.

Eigentlich gibt es für derartige Fragen ein Spezialbrett >>> „Arbeitsrecht“

&Tschüß
Wolfgang

Es sind 3 Tage.
A hat nicht an 5 Tagen pro Woche gearbeitet sondern nur an 3 Tagen.
Somit vermindert sich der Urlaubsanspruch auf Grundlage der

auf drei Fünftel.
Somit hat A einen Jahresanspruch von 12 Arbeitstagen, die bei drei Zwölfteln anteiligem Anspruch auf
drei Tage
hinauslaufen.

Nein, denn im § 5 BUrlG steht was von einem Zwölftel pro vollem Beschäftigungsmonat.

Der Arbeitgeber dürfte - allerdings kann der Urlaub gem. § 7 Abs. 3 BUrlG zum 31.03.2016 verfallen sein.

Da haben wir uns wohl leicht überschnitten :slight_smile:

Danke und sorry, das genannte Brett hatte ich nicht gefunden…

Danke.

Also genauso wie ich es eigentlich dachte. :slight_smile:

Für die restliche Vertragslaufzeit sind in der kommenden Woche noch 2 1/2 Tage zu arbeiten ( Mo ganz, Di halb, Mi ganz), in der Woche darauf noch 1 (Mo ganz).

Wenn ich das zurückrechne, dann wäre noch ein halber Tag zu arbeiten, oder habe ich irgendwo einen Knoten in der Rechnung?

Nochmals danke vorab.

Den hast Du.

Komme mal weg von den halben und ganzen Tagen!

Es gibt keine halben und ganzen Urlaubstage - wenn Du an einem Tag zu Hause bleibst, an dem Du hättest arbeiten müssen, geht dafür ein Urlaubstag drauf.
Dazu muss der Urlaub allerdings auch beantragt und genehmigt sein - WICHTIG!