Die Richtlinie heißt RASt 06.
hier ein Auszug:
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Zweistreifige Erschließungsstraßen
sollen zwischen 4,50 m und 6,50 m breit sein, bei Linienbusverkehr: 6,50 m und bei geringem Linienbusverkehr mit geringem Nutzungsanspruch: 6,00 m.(RASt, 6.1.1.2)
Wenn also bisher 4,50 m breit, dann kann es keinen Fußweg geben.
Denn auch für Fußweg gibt es mIndestbreiten. Kann sein man will jetzt einen 1 m breiten Fußweg (wäre nicht normgerecht und viel zu schmal) erstmals anlegen.
Aber bei Anliegerstraßen mit geringem Verkehr (auch kein Linienbusverkehr) kann man Ausnahmen nutzen, vor allem wenn Platz eben nicht ausreicht.
Es ist dann ein Kompromiss zwischen den Anforderungen der Verkehrssicherheit und den Möglichkeiten.
Auch die Umwandlung in eine Einbahnstraße kann Breite sparen helfen.
mfG
duck313