Mein Nachbar hat Adresse Hauptstraße und ich Gartenstraße.
Er hat ein Eckhaus an beiden Straßen. Er sagt nun er ist Anlieger der Gartenstraße und darf dort in der Anliegerstraße parken und seinen Anhänger abstellen. Außerdem hat er jetzt eine Ausfahrt/Einfahrt in die Gartenstraße gemacht obwohl er seine Ausfahrt zur Hauptstraße immer hatte. Ist das erlaubt? Wir wohnen in BaWü.
Hallo,
ich kenne nur dieVorschriften in NRW. Jedoch kann hier der Eigentümer eines Eckgrundstückes auch beide Straßen nutzen, weil er auch für beide Straßen Anligerkosten mit tragen muss.
MfG
Kley
Guten Tag,
das hat wohl kaum etwas mit Baurecht zu tun.
Eine „Anliegerstrasse“, öffentlich oder privat, ist von Typ und Kategorie her dazu da, die dort Anliegenden zu erschliessen.
Jedes (!) Grundstück muss über eine Grundstückszufahrt erschlossen sein, was (üblicherweise) mit einer besonderen baulichen Ausbildung, z.B. Bordsteinabsenkung, einhergeht. Dies ist i.d.R. dem Objekt einschliesslich der Hausnummer mit Erteilung der Baugenehmigung zugeordnet (an der Zufahrt ausserhalb der Grundstücksgrenzen hat der Grundstückseigentümer keine Rechte, z.B. darf er seine Eigene Zufahrt nicht zuparken, genauso wenig, wie Fremde).
Es ist also durch Nachfrage recht einfach festzustellen, ob er Anlieger ist oder nicht.
Für das Abstellen von Anhängern auf öffentlicher Verkehrsfläche ist das Strassenverkehrsrecht zuständig (abweichend von dem, was für fahrbereite Fahrzeuge gilt. Je nachdem, was das für ein Hänger ist, ggf. sogar ganz verboten)
Ob in Ihrer Gemeinde auf Antrag (und Gebührenzahlung) eine zusätzliche Grundstückszufahrt (mi8t baulichen Massnahmen!!) genehmigt wird, können Sie nur dort erfahren. Hier bei mir verlangen die Gemeinden für diesen Fall z.T. erhebliche Beträge, da ja dem öffentlichen Strassenraum (ggf. gebührenpflichtige) Parkflächen entwidmet werden (Passiert öfter bei Geschäftsgrundstücken, die EINE Adresse haben, wo z.B. der Parkplatz/die Tiefgarage von einer anderen Strasse her erschlossen wird).
Fragen Sie beim zuständigen Amt nach, es ist nicht in das Belieben des Eigentümers gestellt, seine Anliegerschaft frei zu wählen.
(Bei meinem eigenen Haus ist es aufgrund eines Strassenumbaus (vor 60 Jahren) so, dass der Eingang in einer anderen Strasse liegt, als die Adresse ist)
Mit freundlichem Gruss
Eckart Schwengberg
Fotos machen und ans Ordnungsamt und Bauamt schicken. Der Rest kommt von ganz alleine.
Liebe Sibylle, wer-weiß-was hat mich gebeten, die Frage zu beantworten. Wie hier die Rechtslage ist, weiß ich leider nicht.
Ich habe aber eine Empfehlung für Sie: „Marschieren“ Sie zum zuständigen Bauamt und fragen Sie dort nach…
Hallo.
Das ist jetzt aber spitzfindig! Da würde ich mich mal an die Gemeinde/Stadt (Ordnungsamt) wenden, ob die „Eckhausbesitzer“ auch parkberechtigt sind.
Hallo sissiwestiesibylle,
also erstmal, parken kann er ja wo er will, so wie jeder wenn es nicht gesetzlich beschränkt oder verboten ist (mit Kfz). Mit Anhängern ist das anders, zumindest nach der bayerischen StVO, hier gelten für Anhänger Beschränkungen.
Ob einer Anlieger ist oder nicht, jeder muss sich auf der Strasse nach den jeweils gültigen Strassengesetzen halten.
Anders ist das mit der Einfahrt, jeder Eigentümer kann auf seinem Grund und mit seinem Zaun machen was er will, auch ein Tor hin bauen, eine Absenkung des Gehweges muss aber von der Gemeinde genehmigt und umgebaut werden.
Anlieger ist jeder, der ein berechtigtes Interesse hat, in diese Strasse einzufahren („Anlieger frei“), sei es die da wohnen, Besucher, Lieferanten etc.
Eine Anliegerstrasse ist mir als Definition nicht bekannt, da müsst ich auch erst mal googlen,
Hoffe geholfen zu haben.
Hallo, trotzdem es ein Eckgrundstück ist wird im Grundbuch nur eine Adresse eingetragen sein. Wenn in der Gartenstr. das Parken nur für Anlieger erlaubt ist, würde das für ihn nicht zutreffen (man sollte aber nicht so pingelig sein).
Das hat aber nicht mit seiner neuen Ausfahrt zu tun. Die kann er auf sein Grundstück anlegen, wie das beim Bauamt beantragt und genehmigt wurde.
Hallo,
ist die Gartenstraße gesperrt - bzw. nur für Anlieger durch Verkehrszeichen frei? Wenn kein Halteverbotszeichen da ist, darf ich auch zugelassene Anhänger parken. Ein Eckgrundstück zahlt normalerweise an beiden Straßen Erschließunsbeiträge.
Gruß
M.Stephan
Eine Zufahrt darf er nur mit Genehmigung der Behörde, also a) Straßenverkehrsamt oder Verkehrsbehörde oder Bauamt bzw. beiden bauen/ bzw. bauen lassen. Eine zweite Erschließung ist bei Eckgrundstücken nicht unmöglich, darf aber bestimmte Breiten nicht überschreiten und die Genehmigungsbehörde muss die Zustimmung erteilen, kann die Zustimmung aber auch verweigern, z. B. wenn öffentliche Stellplätze entfallen. Fahrzeuge abstellen kann jeder, wenn es keine Verbotsschilder gibt, und wenn das Fahrzeug oder der Anhänger eine Straßenverkehrszulassung, also ein Kennzeichen, mit gültiger Tüv-Plakette hat. In einer Anliegerstraße in einem Allgemeinen oder Reinen Wohngebiet dürfen nur PKW bis 7,5 Tonnen parken, keine großen LKW, es sei denn, es ist ein Misch- oder Gewerbegebiet. Wenn es einen Bebauungsplan gibt, ist festgesetzt, ob es ein Wohn- oder Misch- oder Gewerbe oder anderes Gebiet ist. Einfach beim Bauamt nachfragen. Ein Fahrzeug ohne Kennzeichen gilt nach einigen Monaten als „Müll“ und muss entfernt werden, oder die Behörde entfernt es. Große Fahrzeuge, z. B. Wohnwagen, dürfen nicht dauerhaft in engen Gassen vor Fenstern geparkt werden, wenn dadurch kaum Licht in die Räume kommt. Dann kann man vom Eigentümer oder der Behörde die Entfernung verlangen. Das gilt in allen Bundesländern.
Gruß El Mare
die Frage berührt nicht mein Sachgebiet. Es ist eher beim Verkehrsrecht angesiedelt. Allerdings kann ein Grundstück an der Straßenecke von beiden Straßen Zufahrtsrecht bekommen.
freundliche Grüße
Harald
Man ist zu jeder Strasse Anlieger an die mein Grundstück angrenzt.
Ein zugelassener Anhänger ohne Zugfahrzeug darf auf der Strasse nicht abgestellt werden. Fragen nochmal bei der Polizei nach.
Hallole,
für parken und abstellen von Fahrzeugen und Anhängern gilt die StVO, das hat nichts mit Baurecht zu tun. Die Fahrzeuge müssen TÜV haben, dann dürfen sie bis zum Ablaufdatum des TÜV auf jeder beliebigen Straße stehen, wenn nicht Schilder es verbieten.
Eine Grundstückszufahrt darf zu jeder Straße angelegt werden, an die das Grundstück angrenzt, hierfür ist nicht einmal ein Bauantrag notwendig.
Schöne Grüße
Christian Storch