Hallo an alle! Nach meiner bisherigen Recherche im Internet ist es so, daß ein AN, der in der zweiten Jahreshälfte ausscheidet z.B. wegen Vertragsende, Anspruch auf 100% des Jahresurlaubs hat, sofern er min. 6 Monate beschäftigt war, und zwar auf den gesamten auch übergesetzlichen Urlaub - außer im Anstellungsvertrag ist eine Kürzung auf Mindesturlaub vereinbart. Dies gilt offenbar auch für werdende Mütter, die in der zweiten Jaheshälfte in die Elternzeit gehen. Hat jemand Erfahrungen mit diesem Thema und kann mir sagen, wie verbindlich dieser Anspruch ist? Muss der AN seinen Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub irgendwie anmelden bzw. gibt es für den Arbeitgeber hier überhaupt Spielraum? In meinem Betrieb wurde der Urlaubsanspruch jahrelang immer anteilig nach vollen Kalendermonaten berechnet, auch dann, wenn AN nach dem 30.6. ausschieden.
Hallo,
die Aufzählung des § 5 BUrlG sind abschließend, d.h. es darf nur in den dort beschriebenen Fällen „gezwölftelt“ werden.
http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__5.html
Dies gilt aber nur für den gesetzlichen Mindesturlaub. Für den zusätzlich gewährten Urlaub über den gesetzlichen Anspruch hinaus können aber sehr wohl andere Regelungen gelten.
&Tschüß
Wolfgang
… diese anderen Regelungen müssen dann aber Teil des Arbeitsvertrages sein und wenn da nichts steht, gilt 100% auf den vertraglich geregelten Urlaubsanspruch (- bei uns sind das 30 Tage/Jahr.) Richtig?
Hi!
Richtig - wobei ein Tarifvertrag oder eine Betreibsvereinbarung das ebenfalls regeln könnten.
VG
Guido
Ok, guter Hinweis - vielen Dank.
ok, vielen Dank für die Rückmeldung.
Nein. Elternzeit ist kein Ausscheiden.
Für jeden VOLLEN Monat Elternzeit wird 1/12 des Jahresurlaubs abgezogen. Wer also am 2. eines Monats in Elternzeit geht bekommt für diesen Monat keinen Abzug.
BEEG§17
(1)
Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin
für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der
Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der
Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem
oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.
(2)
Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr
zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht
vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der
Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.
(3)
Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im
Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, so hat der Arbeitgeber
den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten.
(4)
Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vor Beginn der Elternzeit
mehr Urlaub erhalten, als ihm oder ihr nach Absatz 1 zusteht, kann der
Arbeitgeber den Urlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin
nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zu viel gewährten
Urlaubstage kürzen.
Krümel
Danke