Hallo,
neuerdings bewohnt ein Frosch unseren kleinen Gartenteich. Wir finden ihn niedlich und freuen uns, dass er da ist, wollen v.a. nicht, dass ihn eine der Katzen der Nachbarschaft erwischt. Hat jemand eine Idee, wie man ihn vor den Katzen schützen könnte? Wir möchten möglichst nichts auslegen, was die Katzen völlig aus unserem Garten vertreibt, denn die mögen wir auch. Sie sollen bloß den Frosch in Ruhe lassen.
Danke und Grüße!
Hallo
Hat jemand eine Idee, wie man ihn vor den Katzen schützen könnte?
Ich denke, da der Frosch nicht wegläuft, sondern entweder ins Wasser spingt oder sich totstellt, wenn Gefahr droht, werden die Katzen nicht so den dringenden Wunsch verspüren, ihn zu jagen.
Versteckmöglichkeiten für den Frosch wären aber sicher sehr hilfreich, z. B. nicht zu große Rohre, in die er flüchten kann. Die können halb im Wasser liegen, etwas getarnt.
Eines kann auch auf den Teichboden.
Fische brauchen so etwas auch, gegen evtl. Reiher.
Sonst könntest du den Teich mit Kaninchendraht o.ä. völlig eingittern, aber das willst du ja wahrscheinlich nicht.
Viele Grüße
Moin,
mach dir da nicht so viele Gedanken. Einen gesunden Frosch zu fangen - das ist für eine Katze sehr schwer.
Und je nach Art des Frosches musst du dir auch noch überlegen, ob du wirklich Frösche in deinem Teich haben willst. Ein quakender Fosch ist nett. Zwei auch noch. Aber das können auch schnell mehr werden. Unser Nachbar hat seinen Teich deswegen grundsanieren müssen. Der Krach den er im Frühjahr hatte, war wirklich imposant.
quak…lux
Hallo,
ob du wirklich Frösche in deinem Teich haben willst. Ein
quakender Fosch ist nett. Zwei auch noch. Aber das können auch
schnell mehr werden. Unser Nachbar hat seinen Teich deswegen
grundsanieren müssen. Der Krach den er im Frühjahr hatte, war
wirklich imposant.
Dabei wurde hoffentlich folgendes berücksichtigt:
Auch Frösche fallen unter das Bundesartenschutzgesetz!
Das bedeutet, dass sie nicht gejagt, verfolgt, verletzt und getötet werden dürfen.
Quak! Sind Frösche gern gesehene Teich-Gäste?
Das Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG schützt auch Frösche: Wenn sie quaken wollen, dürfen sie das gesetzlich auch.
Aber: Es gibt sogar eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs z.B. über quakende Frösche, deren Konzert mit 64 dB(A) den Richtwert von 35 dB(A) übersteigt.
Auch Frösche in einem künstlich angelegten Gartenteich sind nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Anlage 1 BArtSchVO geschützt.
e) Auch Frösche in einem künstlich angelegten Gartenteich sind nach § 20 f Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG i.V. mit § 1 Anlage 1 BArtSchVO geschützt. Dies gilt auch für Frösche, die dort ausgesetzt worden sind. Das Nachstellen und das Fangen der Frösche ist ohne Rücksicht auf den damit verfolgten Zweck grundsätzlich verboten.
http://www.saxonet.de/forum/messages/6060.html
Dies gilt auch für solche, die dort ausgesetzt worden sind.
Zivilgerichte müssen bei Lärmbelästigung des Nachbars prüfen, ob eine Ausnahmegenehmigung nach BNatSchG in Betracht kommt. Bei einem abschlägigen Bescheid ist keine Abwehr gegen den Lärm möglich.
Nachtrag: Entnahme von Amphibienlaich aus der freien Natur ist übrigens verboten.
Gruß
BelRia
Schwierig. Entgegen anderen geäußerten Meinungen sehe ich den Frosch hoch gefährdet, weil die Katzen in ihrem Jagdtrieb unendlich geduldig und hartnäckig sind.
Eine teure Lösung wäre ein Elektrozaun. Diese gibt es zum Schutz gegen Haustiere. Man spannt den Draht in ca 30 cm Höhe in ausreichendem Abstand vom Teich.
Ich kann übrigens auch beim schlimmsten Froschgequake gut schlafen, weil ich das einfach nicht als Störung ansehe. Nach Helmut Qualtinger: ned amoi ignoriern !
Udo Becker
Vielen Dank euch allen für eure Antworten! Ich werde ein Rohr aufbauen, in das er jederzeit schlüpfen kann.
Viele Grüße
Color27
isch wohene abe ganisch in deutschland…
Hallo
Hat jemand eine Idee, wie man ihn vor den Katzen schützen könnte?
Ich denke, da der Frosch nicht wegläuft, sondern entweder ins
Wasser spingt oder sich totstellt, wenn Gefahr droht, werden
die Katzen nicht so den dringenden Wunsch verspüren, ihn zu
jagen.
Hmm doch. Meinen Kater mußte ich in die Wohnung sperren, damit der scheintote Frosch wiedererwachen und in den Teich hüpfen konnte.
Du glaubst gar nicht, welche Geduld so ein Katertier aufbringen kann, wenn ihn etwas interessiert.
Gott sei Dank hat er nicht reingebissen, in den armen Frosch!
Versteckmöglichkeiten für den Frosch wären aber sicher sehr
hilfreich, z. B. nicht zu große Rohre, in die er flüchten
kann. Die können halb im Wasser liegen, etwas getarnt.
Eines kann auch auf den Teichboden.
Fische brauchen so etwas auch, gegen evtl. Reiher.
Wir haben Seerosen, unter denen sich Fische und Frösche verstecken können. Aber dieser Kamikazefrosch war aus dem Teich in die Wiese gehüpft.
Gruß
Tina
Hallo,
manche Katzen interessieren sich überhaupt nicht für Frösche, andere hingegen fangen und töten sie.
Verstecke und Zufluchtsmöglichkeiten für Frösche werden den Tod des Frosches nur hinauszögern, wenn die Katze den Frosch haben will, dann fängt sie ihn, selbst wenn er unter Wasser schwimmt. Du könntest höchstens versuchen, dem Frosch eine „Insel“ (Stein oder verankertes Stück Holz) in der Mitte des Teiches zu bieten, damit er nicht in Ufernähe aus dem Wasser muss.
Um sicher zu verhindern, dass eine Katzen den Frosch fängt, müsstest du den ganzen Teich katzensicher einzäunen. Das ginge eigentlich nur über einen Elektrozaun; jeder andere Zaun wird von den Katzen leicht überklettert.
Gruss
Iru
Hallo BelRia,
super Ausführung.
Gibt es sowas auch für Hunde (Hundegebell) und Vögel (Wellensittich und Papagei)?
Da mein Nachbar sich über sämtliche Wohngeräsche inkl. „Kinderlärm“ aufregt, trauen wir uns nämlich gar nicht einen Hund bzw. wenigstens einen Kakadu oder Wellensittich zu kaufen. Wir haben nämlich keine Lust das Tier hinterher wegen „Lärmbelästigung“ wieder abgeben zu müssen…
Danke und Gruß
Tobi
Froschlärm
Hallo,
deine Frage ist eine Rechtsfrage.
Der Tenor bei all den Urteilen über den Krach von Tieren ist der, dass nur die schützenswerten Tiere lärmen dürfen so laut und so lange sie wollen. Unabhängig davon, ob sie als heimische Wildtiere (!) eingesetzt wurden oder zugewandert sind; ausschlaggebend ist, ob sie sich dort aufhalten. Zwar gibt es die Möglichkeit, eine Ausnahmeerlaubnis nach dem BNatSchG zu bekommen, diese Möglichkeit hat aber eher theoretischen Charakter, praktisch gibt es sich so gut wie nie. Von daher wird dem Froschquaken oder den Unkenrufen kaum (und meiner Meinung nach zu Recht) Einhalt geboten. Bei Hunden oder Hähnen ist das etwas anders, da sie nicht unter das BNatSchG fallen.
Der BGH hat sich schon vor 20 Jahren eingehend mit dem Froschlärm beschäftigt:
BGH 5. Zivilsenat vom 20.11.1992, Az. V ZR 82/91
"Nachbarrechtliche Folgen von Froschquaken in einem künstlich angelegten Gartenteich
Leitsatz
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Wer einen Gartenteich anlegt und unterhält, an dem sich Frösche ansiedeln, ist Störer hinsichtlich der durch sie verursachten Lärmeinwirkung.
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Bei der Beurteilung von Lärmimmissionen ist auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen abzustellen. Für Lärm durch Froschquaken kann die erforderliche wertende Abgrenzung das geänderte Umweltbewußtsein und den auf Frösche bezogenen Artenschutz im Naturschutzrecht nicht unberücksichtigt lassen.
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Auch einem verständigen Durchschnittsmenschen sind aber massive Störungen seiner Nachtruhe (hier 64 dB (A) gegenüber dem Richtwert von 35 dB (A)) durch Froschlärm nicht zumutbar.
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Auch Froschlärm kann über eine Lärmpegelmessung nach den Richtwerten der VDI-Richtlinie 2058 Blatt 1 (oder ähnlichen Richtlinien wie TA Lärm, LAT-Hinweise) beurteilt werden.
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Berücksichtigt der Tatrichter sowohl den Richtliniencharakter als auch die Besonderheiten des zu beurteilenden Lärms, ist nicht zu beanstanden, daß er bei deutlicher Überschreitung der Richtlinienwerte eine wesentliche Lärmbeeinträchtigung annimmt.
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Zur Ortsüblichkeit von Froschlärm.
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Auch Frösche in einem künstlich angelegten Gartenteich sind nach BNatSchG § 20f Abs 1 Nr 1 iVm BArtSchVO § 1 Anlage 1 (juris: BArtSchV) geschützt. Dies gilt auch für Frösche, die dort ausgesetzt worden sind. Das Nachstellen und das Fangen der Frösche ist ohne Rücksicht auf den damit verfolgten Zweck grundsätzlich verboten.
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Auch wenn alle erfolgversprechenden Maßnahmen zur Lärmverhinderung durch quakende Frösche grundsätzlich nach dem Naturschutzrecht verboten sind, müssen die Zivilgerichte prüfen, ob eine Ausnahmegenehmigung nach BNatSchG § 31 Abs 1 Nr 1 Buchst a in Betracht kommt. Nur wenn sie erteilt werden kann, ist eine Verurteilung des Nachbarn zur Lärmabwehr unter dem Vorbehalt einer behördlichen Ausnahmegenehmigung möglich. Daneben kommt eine Verurteilung des Nachbarn zur Stellung eines Befreiungsantrags in Betracht.
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Ist dagegen eine Ausnahme nach BNatSchG § 31 Abs 1 Nr 1 Buchst a nicht möglich, hat der Abwehranspruch keinen Erfolg. Der Nachbar hat dann wegen des Froschlärms auch keinen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog BGB § 906 Abs 2 S 2.
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Ähnlich wie die nachbarrechtlichen Sondervorschriften grenzen die naturschutzrechtlichen Bestimmungen den rechtmäßigen vom rechtswidrigen Gebrauch eines Grundstücks ab. Solange erfolgversprechende Maßnahmen zur Verhinderung von Einwirkungen naturschutzrechtlich verboten sind, ist die Einwirkung auch nicht rechtswidrig."
(Quelle: Juris.de)
Gruss
Iru
…da muscht du disch nach Conversano in Italia begeben…
da gibt es die „berühmten“ Seen von Conversano mit den geschützten Kröten
http://www.google.de/imgres?imgurl=http://www.viaggi…
die jeden Sommer austrocknen und wenn Wasser drin ist, die Bauern ihre Kühe reintreiben.
Gruss
Iru