Wie Eingangsrechnung mit UST als Kleinuntern. an Kunden berechnen?

Hallo, ich werde ab 2020 mein bisheriges Kleingewerbe ummelden auf Kleinunternehmer. Ab dann werde ich ja keine Rechnungen mehr schreiben mit UST. Wenn ich jedoch eine Eingangsrechnung von gekauften Waren erhalte, zahle ich ja noch die UST. Wie kann ich diese dann weiterberechnen? Müsste ich die dann auf meinen Betrag den ich in Rechnung stelle dazurechnen?

Beispiel
Einkauf bedrucktes Briefpapier: 30 Euro + 5,70 Ust. = 35,70 Euro Brutto
Weiterberechnung an Kunden: 45 ,70Euro Netto/Brutto ohne USt

Bleiben mir dann quasi 10,00 Euro als Gewinn? Die 5,70 die ich als Vorsteuer/Umsatzsteuer gezahlt habe kann ich ja dann am Jahresende nicht wieder geltend machen oder?

Gruss
Holger

Ich weiß zwar nicht, was Du mit Wechsel Kleingewerbe/Kleinunternehmer meinst.
Wenn Du umsatzsteuermäßig meinst, den § 19 UStG in Anspruch zu nehmen, bedeutet das einfach - Du kannst auf Ausweis und die Abführung von Umsatzsteuer verzichten, bist dann aber auch vom Vorsteuerabzug aus Rechnungen anderer Unternehmer ausgeschlossen.
Deine eigenen Rechnungen dürfen dann keine Ausweisung der Mehrwertsteuer enthalten, sondern einen Vermerk, dass die Umsatzsteuer nicht ausgewiesen und berechnet wird.

Ja, Deine Beispielrechnung wäre so richtig!

Beatrix

Hallo Beatrix, danke für die Info. Mit dem Wechsel habe ich gemeint, dass ich bis jetzt noch mit meinem Kleingewerbe Umsatzsteuerpflichtig bin, sprich eine Umsatzsteuererklärung abgeben muss. Da ich vom Gewinn her aber unter 17500 liege, werde ich das ändern auf Kleinunternehmer so dass ich keine Umsatzsteuererklärung mehr abgeben muss.

Also muss ich bei meiner Kalkulation die Vorsteuer die ich zahle bei meinen Eingangsrechnungen mit aufschlagen in der Kalkulation, weil ich diese nicht wieder vom Finanzamt zurück bekomme? Für die Firma an ich dann meine Rechnung schreibe, hätte dann den Nachteil, dass Sie keine Umsatzsteuer/Vorsteuer mehr abführen kann sondern wäre dann mein Nettobeitrag massgebend oder?
Gruss Holger

Moin,

genau so ist es. Jedoch ist der Begriff Nettobetrag genau zu betrachten.
Denn du hast keine Netto / Brutto Beträge mehr.
Du hast am Ende eine Summe stehen, die zu zahlen ist.
Wenn du etwas an Firmen verkauft oder eine Dienstlleistung erbringst, dann kann ich dir nur den Tip geben, dass du es vorab mit deinen Kunden absprichst. Wenn du den selben Betrag abrechnest wie vorher, dann bist du am Ende für die Firma genau 19 % teurer.
Ob das akzeptiert wird ?

wer keine USt zahlt, kann auch keine absetzen - das ist richtig.

naja- Gewinn würd ich nicht sagen, es sei denn, du hast sonst keinerlei Kosten (Miete, Heizung, Telefon, Internet, Personal…).
Nimm die 10 EUR aus „Kostendeckungsbeitrag“

CU
HaWeThie

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Das ist aber nicht relevant. Es geht um den Umsatz, nicht um den Gewinn. Also prüfe das lieber noch einmal, bevor du einen teuren Fehler machst.

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Streiche einfach die Begriffe Umsatzsteuer, netto und brutto aus deinem Wortschatz.
Du kaufst für 48€ ein und verkaufst weiter für 67€. Die 19€ Differenz behältst du vollständig, nach Abzug deiner Kosten bleibt der Gewinn übrig.

Dein Firmenkunde zahlt dir z.B. 67€. Nicht netto, nicht brutto (s.o.). Es ist eine nicht steuerbare Rechnung, bei der es keine Umsatzsteuer gibt.
Ja, damit hast du einen klaren Nachteil für solche Kunden.

Überlege es dir gut! Die Umsatzsteuererklärung ist ja eine recht einfaches Zusammenrechnen von Beträgen.

Hallo, danke für die Tipps. Klar mit Gewinn meinte ich natürlich Umsatz.
O.k. ich werde dann meine Firmen informieren. Kennt denn jemand ein gutes, einfaches und günstiges Steuerprogramm mit dem ich meine private Steuer, die von meiner PV Anlage und von dem Kleingewerbe als Kleinunternehmer verwalten kann? Damit sollte ich dann auch eine EÜR am Ende für das Finanzamt erstellen können. Bisher hatte ich immer einen Steuerberater, aber die Kosten standen in keinem Verhältnis mehr zum Umsatz/Gewinn, deswegen auch die Änderung auf Kleinunternehmer.

Gruss
Holger

Moooment, was verstehst du denn unter Kleinunternehmer? Ich befürchte, dass du hier etwas verwechselst. Deeen Kleinunternehmer gibt es nicht. Es gibt die sg. Kleinunternehmerregelung, bei der keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird, nachzulesen in §19 UStG. Mehr nicht.
Du bist Unternehmer, egal wieviel Gewinn du machst. Die Umsatzsteuer hat überhaupt keine Auswirkungen auf deinen Gewinn. Bitte informiere dich über die Begrifflichkeiten, bevor du zur Regelbesteuerung wechselst.
Ich befürchte, dass du meinst, dass „Kleinunternehmer“ in der Einkommensteuer entlastet werden. Dem ist nicht so. Egal, wieviel Gewinn du machst, Einkommensteuer ist in Abhängigkeit von deinen persönlichen Verhältnissen immer fällig, egal ob du dich Kleinunternehmer, Großbauer oder sonstwie nennst.
Gerade, wenn du viele Firmenkunden hast, ist der 19er kontraproduktiv, weil dann deine Kunden keine Vorsteuer mehr geltend machen können und sich vielleicht eine andere Tochter suchen.
Wenn du Schwierigkeiten mit den Begrifflichkeiten hast, frag einfach.

Soon

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Mal zum Unternehmerbegriff: Das Unternehmen umfaßt alles, womit man selbständig Einnahmen erzielt. Also nicht nur „das Kleinunternehmen“, sondern auf jeden Fall auch die PV-Anlage, soweit man da nicht nur Teileigentümer ist. Erst wenn der Umsatz des gesamten Unternehmens unter 22.000 Euro jährlich fällt, könnte man Kleinunternehmer werden.

Könnte, weil es da ggf. noch eine 5-Jahres-Frist gibt. Wenn man nämlich freiwillig zur Regelbesteuerung gewechselt hat, ohne daß man es mußte, dann muß man sich an diese Wahl 5 Jahre halten und kann erst dann wechseln.

Noch ein Problem kann es geben: Für Investitionen, zum Beispiel für die PV-Anlage, muß u. U. die gezogene Vorsteuer zum Teil ans Finanzamt zurückgezahlt werden, wenn man zum Kleinunternehmer wird. Gleiches gilt grundsätzlich auch zum Beispiel für den Warenbestand.

Und, wie schon von anderen erwähnt, man kann als Kleinunternehmer keine Vorsteuer ziehen, darf andererseits auch keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Man wird damit tendentiell teuerer, weil der Kunde Brutto-Kosten hat.

Stellt man trotzdem Umsatzsteuer in Rechnung, muß man sie zwar ans Finanzamt abführen, aber der Kunde kann keine Vorsteuer ziehen bzw. muß die gezogene VorSt u. U. ans Finanzamt zurückzahlen, wenn die Sache „auffliegt“.

Hi, danke für die Hinweise. Meine PV Anlage läuft nun schon im 10. Jahr, als über die 5-Jahres Frist. Das hatte mir mein Steuerberater auch gesagt bzw. geprüft. Generell will ich mir halt die hohen Steuerberater kosten sparen (Ust-Voranmeldung, etc.), die in keinem Verhältnis mehr stehen zu meinem Gewinn, ohne das ich jetzt die Zunft oder Arbeiter der Steuerberater anzweifle.

Die Grenze von 22000 erreiche ich auf keinen Fall mehr.

Gruss
Holger