Hallo,
meine Gewerkschaft ver.di erklärte mir gerade, dass es ihr nicht möglich sei herauszufinden, ob mein Arbeitgeber Tip-Werbeverlag irgendeiner Tarifbindung unterläge.
Meine Frage:
Wer denn sonst?
Danke für Info.
Wenn Deine Gewerkschaft nicht sagen kann, ob ein bestimmter Tarifvertrag der Tarifbindung unterliegt, dann ist sie eine Scheiß-Gewerkschaft. Da würde ich an Deiner Stelle sofort austreten.
Du kannst ja mal bei der Berufsgewerkschaft für kaufmännische und verwaltende Berufe DHV nachfragen, ob die dazu bereit und in der Lage sind. Hier die Internet-Adresse: http://www.dhv-cgb.de/
Ich wünsche Dir jedenfalls viel Erfolg dabei.
Herzliche Grüße
Bernhard Maurer
http://www.fen-net.de/~ea1448
Hallo,
also das ist ja jetzt echt ein Witz.
Ich denke, das kann Dir sonst niemand sagen…
Da würde ich mich an die nächst höhere Instanz von ver.di wenden…
Gruß
Moin,
meine Gewerkschaft ver.di erklärte mir gerade, dass es ihr
nicht möglich sei herauszufinden, ob mein Arbeitgeber
Tip-Werbeverlag irgendeiner Tarifbindung unterläge.
besser gesagt kann, oder will der betreffende Sachbearbeiter es nicht sagen. Peinlich für diese Nase.
Natürlich kann Dir das eine gut informierte Person dieser Gewerkschaft sagen. Nachhaken!
Gandalf
Vom Regen in die Traufe ?
Wenn Deine Gewerkschaft nicht sagen kann, ob ein bestimmter
Tarifvertrag der Tarifbindung unterliegt, dann ist sie eine
Scheiß-Gewerkschaft. Da würde ich an Deiner Stelle sofort
austreten.
Man kann an Ver.di viel kritisieren…
Du kannst ja mal bei der Berufsgewerkschaft für kaufmännische
und verwaltende Berufe DHV nachfragen, ob die dazu bereit und
in der Lage sind. Hier die Internet-Adresse: http://www.dhv-cgb.de/
… aber deswegen den Wechsel in eine Pseudo-Gewerkschaft ohne jegliche Durchsetzungskraft zu empfehlen, deren einzige „Existenzberechtigung“ im Unterschreiben von Absenkungstarifverträgen besteht, ist schon dreist.
Herzliche Grüße
Bernhard Maurer
http://www.fen-net.de/~ea1448
Hallo,
da ich derartige Schreiben schon gesehen habe, vermute ich, daß Du was falsch interpetiert hast.
Ver.di kann eine Tarifbindung aus seiner Kenntnis der Mitglieder des AG-Verbandes nicht bestätigen, wobei die AG-Verbände Veränderungen unter ihren Mitgliedern auch nicht immer brandaktuell mitteilen.
Somit ist davon auszugehen, daß für diesen AG keine Tarifbindung durch Mitgliedschaft im AG-Verband besteht.
&Tschüß
Wolfgang
Datenschutz
Hallo,
angenommen, ein AG fragt bei Verdi nach, ob du dort Mitglied bist. Wie würde dir das gefallen, wenn dieser AG eine Auskunft bekäme? Umgekehrt ist es das Gleiche. Außerdem bekommt Verdi mit Sicherheit keine Mitgliederliste vom AG-Verband. Lediglich bei allgemeinverbindlich erklärte Tv kann man die Tarifbindung feststellen. guck http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publi…
Gruß
Otto
Hallo Otto,
Deine Antwort provoziert nun 4 Nachfragen:
1.
Das Wort „Datenschutz“ klingt in den Zeiten von NSA irgendwie skurril - findest Du nicht auch?
2.
Ich hatte bei MEINER Organisation angefragt, der AG darf gerne bei SEINER anfragen.
Insoweit hinkt Dein Beispiel.
3.
Kein Arbeitgeber wird wohl irgendwelche Nachteile seitens seiner Beschäftigten zu befürchten haben, falls seine Mitgliedschaft im AG-Verband und Tarifbindung bekannt würde. Es gibt aber sehr Wohl begründete Befürchtungen im umgekehrten Fall.
Insofern hinkt Dein Beispiel auch aus diesem Grund.
4.
Deshalb die wichtigste Nachfrage:
Welchen Grund könnte es wirklich geben, dass ein Arbeitgeber seine Tarifbindung unheimlich heimlich lassen will?
Dir auch freundliche Grüße
JoBa
einfach mal das Bundesdatenschutzgesetz studieren - hilft meistens!
http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/
Gruß Merger
@ Merger
entschuldige, aber ich kann dort keine meiner Fragen 1 - 4 an Otto beantwortet finden.
Dir auch recht herzliche Grüße auch wenn Du gar nicht der Adressat gewesen warst…
Am hilfreichen Sinn mancher Antworten 2felnder…
Ansprüche aus BDSG für juristische Personen ?
Hallo Merger,
wenn ich mir den § 1 Abs. 1 BDSG anschaue, finde ich nichts, was eine juristische Person für sich reklamieren könnte.
Weder „Einzelner“ noch „Persönlichkeitsrechte“ sind auf Betriebe anwendbar, sondern nur auf natürliche Personen.
Auch die mir bekannte Kommentierung gibt das nicht her.
Im Übrigen ist es nicht unüblich, daß AG-Verbände den Gewerkschaften Listen von tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen übermitteln. Bloß sind die während der Laufzeit nicht immer aktuell.
Hallo,
Deine Antwort provoziert nun 4 Nachfragen:
Ich erkenne nur 2
Das Wort „Datenschutz“ klingt in den Zeiten von NSA irgendwie
skurril - findest Du nicht auch?
nein
Ich hatte bei MEINER Organisation angefragt, der AG darf gerne
bei SEINER anfragen.
Insoweit hinkt Dein Beispiel.
was ist deine Frage?
Kein Arbeitgeber wird wohl irgendwelche Nachteile seitens
seiner Beschäftigten zu befürchten haben, falls seine
Mitgliedschaft im AG-Verband und Tarifbindung bekannt würde.
Es gibt aber sehr Wohl begründete Befürchtungen im umgekehrten
Fall.
Insofern hinkt Dein Beispiel auch aus diesem Grund.
Was ist deine Frage?
Deshalb die wichtigste Nachfrage:
Welchen Grund könnte es wirklich geben, dass ein Arbeitgeber
seine Tarifbindung unheimlich heimlich lassen will?
Mitglieder des AG-Verbandes müssen sich darauf verlassen können, dass dieser gesetzeskonform handelt. Maßgeblich ist § 1 Abs. 2 Nr. 3 in Vbg. § 2 Abs. 4 Satz eins BDSG
Gruß
Otto
Fehlende Rechtsgrundlage
Hallo,
Hallo Otto,
Mitglieder des AG-Verbandes müssen sich darauf verlassen
können, dass dieser gesetzeskonform handelt. Maßgeblich ist §
1 Abs. 2 Nr. 3 in Vbg. § 2 Abs. 4 Satz eins BDSG
Soweit es sich bei den Mitgliedern um juristische Personen handelt, besteht wegen § 1 Abs. 1 BDSG keine Anspruchsgrundlage ggü dem AG-Verband, da diese Anspruchsgrundlage nur natürlichen Personen zusteht.
Gruß
&Tschüß
Otto
Wolfgang
nein
Hallo Wolfgang,
Soweit es sich bei den Mitgliedern um juristische Personen
handelt, besteht wegen § 1 Abs. 1 BDSG keine
Anspruchsgrundlage ggü dem AG-Verband, da diese
Anspruchsgrundlage nur natürlichen Personen zusteht.
Nein: aus o.zit. § 2: „Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts,“
Gruß
Otto
Moin,
Nein: aus o.zit. § 2: „Nicht-öffentliche Stellen sind
natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere
Personenvereinigungen des privaten Rechts,“
Was hat dies Begriffsdefinition mit §1 Abs.1
„Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.“
zu tun?
Gruß
TET
Sorry Otto…
… aber Du verkennst vollkommen die Systematik des BDSG
Hallo Wolfgang,
Hallo,
In § 1 Abs. 1 ist der Anspruchsberechtigte, d. h. derjenige, der aus diesem Gesetz Rechte ableiten kann. Dies sind ausschließlich natürliche Personen.
In § 2 Abs. 2 ist der Adressat des Anspruches, d.h. derjenige gegen den der Anspruch geltend gemacht werden.
Nein: aus o.zit. § 2: „Nicht-öffentliche Stellen sind
natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere
Personenvereinigungen des privaten Rechts,“
§ 2 ist lediglich eine Definition der Adressaten, nicht der Anspruchsberechtigten. Der Adressat kann eine juristische oder bei „nicht-öffentlichen Stellen“ (§ 2 Abs. 4) eine natürliche Person sein.
Gruß
&Tschüß
Otto
Wolfgang
Nachdem sich jetzt so langsam - gegen Widerstand - die Erkenntnis herauszuschälen scheint, dass das Bundesdatenschutzgesetz nicht VOR dem Einzelnen schützen soll, sondern - genau umgekehrt - dem EINZELNEN nützen soll, freue ich mich nun auf die schlichte Antwort, wer mir verbindlich sagen kann / darf / muss, ob das Unternehmen bei dem ich als Minijobber - weit ab von der Zentrale - beschäftigt bin, einer Tarifbindung unterliegt.
Danke.