Wie erfährt man, ob verstorbener Vater ein Bankkonto hatte - Nachfrage zu meiner schon mal gestellten Frage?

Liebe Ratgeber,
ich danke Ihnen ganz herzlich für Ihre Antworten und hoffe, dass mein Dank und Zusatz Sie alle auf diesem Wege erreicht.
Die Anwältin ist eine Fachanwältin (Erbrecht) und darum wundert mich ja auch, dass sie mich eher fragt, was nun getan werden soll, anstatt Vorschläge zu machen.
Ich habe noch zwei Hinweise, die evtl. für die Antworten hier von Interesse sind:

  1. Die Frau /Erbin meines Vaters hat schon zwei Mal falsche Angaben gemacht
  2. Sie hat eine Kopie des Formulars der Spk. zur Erbschaftssteuer beugefügt. Ich habe gelesen, dass diese Meldung ein Monat nach dem Tod des Erblassers gemacht werden muss, bzw, nach dem die Bank vom Tod erfahren hat. Das wird der Bankmensch rasch erfahren haben. Die Meldung erfolgte allerdings erst 10 Wochen später und es sind handschriftliche Erklärungen darauf, welches Depot beiden gehörte.
    Bei Guthaben und andere Forderungen, auch Gemeinschaftskonten ist nichts eingetragen.

Ich habe doch noch eine Frage an Sie: Ich musste, wo mein Mann verstorben war und ich die Erbin war, dem Finanzamt Meldung machen, was auf den Konten war etc, denn darauf musste ich Erbschaftssteuer zahlen. Kann man diese Meldung von der Erbin in Kopie verlangen?

Ich danke Ihnen/euch ganz herzlich für die Unterstützung
Herzliche Größe sendet Rosaly

Hallo!

Zentrales Verzeichnis bei der Bundesanstalt für das Kreditwesen

Es gibt ein zentrales Verzeichnis aller in der Bundesrepublik Deutschland geführten Konten.

Nach § 24 c Abs 1 Kreditwesengesetz hat ein Kreditinstitut eine Datei mit bestimmten Angaben zu führen. Die Bundesanstalt darf nach Abs. 2 einzelne Daten abrufen und nach Abs. 3 Ziff 2 im Übrigen Gerichten Auskünfte erteilen, soweit das für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.

Das Nachlassgericht kann nach 1960 BGB zur Sicherung des Nachlasses Maßnahmen ergreifen. Zur Erfüllung der gesetzlichen Nachlasssicherungspflicht liegt es auf der Hand, dass auch die Kenntnis aller in der Bundesrepublik Deutschland geführten Konten notwendig ist. Es sollte im Rahmen der Amtshilfe eine solche Anfrage gestellt werden.

Es werden erfahrungsgemäß Rahmendaten mitgeteilt (Liste mit Kontonummer(n), Inhaber, Kontovollmachten, Eröffnung des Kontos, Auflösung des Kontos) nicht jedoch Kontobestände. Diese müssen - wenn die Voraussetzungen vorliegen- bei den einzelnen Kreditinstituten abgefragt werden.

Auch § 93 b Abgabenordnung enthält ein Auskunftsrecht für den Bereich der Steuern und Abgaben. Möglicherweise ist ein Amtshilfeersuchen an das zuständige Erbschaftssteuerfinanzamt hilfreich.

Zitat aus einem anderen Forum (Rechtspfleger.de)


Um Auskunft zu bekommen, muss man aber seine Berechtigung nachweisen, also etwa seinen Status als Erbe.

Und auskunftspflichtig ist der Erbe gegenüber anderen Erben oder -berechtigten. Von ihm muss man Aufstellungen über das Erbe, Konten und Depots und deren Guthaben usw. verlangen.

Eine Kopie seiner ErbSt-Erklärung kann man m.E. nicht verlangen, aber die Daten daraus schon (also Kontodaten und Beträge).

MfG
duck313

Hallo,

nur dürfen für privatrechtliche Sachverhalte die Daten nicht herangezogen werden bzw. die BaFin darf sie schlicht und ergreifend nicht rausrücken.

Das ist keine Sache der Erfahrung, sondern gesetzlich geregelt. Man kann nicht oft genug erwähnen, daß dorthin nur die Stammdaten (also Adresse, Geburtsdatum, Kontoinhaber usw.) sowie die Bevollmächtigten gemeldet werden… Niemals aber Kontostände.

Aber welches Amt/welche Behörde sollte dieses Ersuchen stellen? Hier ist eine Privatperson auf der Suche nach ihrem Erbe.

Gruß
C.

Ja, stimmt schon.

Wenn jegliche Informationen über Kontoverbindungen fehlen, empfiehlt es sich einen Nachforschungsauftrag beim Bundesverband Deutscher Banken (BdB) zu stellen. Dieser Verband repräsentiert mehr als 220 private Banken. Im Auftrag der Erben forscht er bei den ihm angeschlossenen Banken im Rundschreibeverfahren nach Vermögenswerten des Verstorbenen. Hierzu sind ein schriftlicher Antrag und der Nachweis der Erbberechtigung durch Erbschein oder Testament mit gerichtlichem Eröffnungsvermerk erforderlich.

Die öffentlich-rechtlichen Sparkassen haben ebenfalls einen solchen Verband.
Damit hätte man schon einmal den häufigsten Fall abgeklärt, es handelt sich um inländische Konten und Depots.

mfG
duck313

Und das war dann auch der Hinweis, den die Fragestellerin bei ihrer letzten Anfrage vor einigen Wochen erhielt. :wink:

Liebe Ratgeber,
ich danke Euch sehr für Eure Hilfe. Ich habe aus Euren Antworten vieles herausgezogen und meiner Anwältin geschrieben.
Hier ihre Antwort: " Die Sparkasse hat gegenüber dem Finanzamt Auskunft über die vorhandenen Konten erteilt. Diese Auskunft liegt Ihnen vor. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Sparkasse hier falsche Angaben gemacht hat. Da die Auskunft der Sparkasse vorliegt, macht es auch keinen Sinn, von der Erbin noch eine weitere Negativbescheinigung der Sparkasse zu verlangen.

In dieser Angelegenheit bin ich für Sie als Rechtsanwältin tätig. Aus datenschutzrechtlichen Gründen habe ich keine Möglichkeit, für Sie Suchaufträge bei den genannten Verbänden zu veranlassen.
Sie haben keine Möglichkeit, die Herausgabe der Erbschaftssteuererklärung bzw. des Nachlassverzeichnisses zu verlangen. Im Übrigen ist wenig wahrscheinlich, dass Frau xxx unterschiedliche Angaben macht."

Was mir bei der Aufstellung der Spk. auffällt, ist, dass das Guthaben des Bausparvertrags nicht aufgeführt ist.

Nun werde ich nie erfahren, ob mein Vater tatsächlich ein Konto hatte, wie man mir sagte. Die Witwe behauptet an Eidesstatt dass er keines hatte, es alles über ihr Konto lief.
Es grüßt Euch herzlich Rosaly