Wie funktioniert Paypal Käufer/Verkäuferschutz. Ware kam defekt an

Hallo.

Ich hatte bisher noch nie Probleme mit Paypal versichert.

Nun aber erster Fall. Mich würde interessieren, wie es nun weitergeht für Käufer und Verkäufer (mich).

Ware wurde durch Käufer mit PP versichert bezahlt. Gebühren mußte ja ich als privater Verkäufer zahlen.

Nun kam Ware jedoch lt. Verkäufer in Holland defekt an. Hat mir Foto geschickt. Ich habe aber Fotos vom Verpacken, wo genau dieser Schaden noch intakt war. Die Ware war also vor dem Versand einwandfrei.

GLS hat den Transportschaden abgelehnt, weil angeblich zu schlecht verpackt…

(Obwohl ich auch Fotos vom großzügigen verpacken gemacht habe).

Was nun? Käufer zieht Paypal Käuferschutz, und möchte Geld von mir zurück!

Was kann ich als Verkäufer dafür, dass Ware defekt ankam? Die Ware kann mit diesem defekt vom Verkäufer ganz normal benutzt werden (Nur Teil vom Gehäuse defekt, was geklebt werden kann. Auch die Innenteile der Ware können gut verwendet oder weiterverkauft werden!).

Aber Käufer möchte die Ware nicht auf seine Kosten wieder zu mir zurück senden. Versand ging ja ins Ausland. Auch vertraut er mir wohl nicht, dass er sein Geld von mir zurück bekommt, wenn Ware bei mir ankommt. Evtl. kommt die Ware dann mit noch mehr defekten bei mir an).

Was wird Payapl reagieren? Was bedeutet das für mich als privater Verkäufer?

Zieht Paypal den Kaufbetrag von meinem Konto wieder ein, und überweist es dem Käufer zurück? Was wird aus der trotzdem wertvollen Ware? Wenn Käufer diese nicht zurückschicken muß, macht der ein riesen Geschäft!

Ich hatte so einen Fall noch nie.

Besten Dank

Um welchen Betrag geht es denn?
Was würde die Rücksendung kosten?

Hast Du privat verkauft oder über eine Plattform z.B. eBay?

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Evtl. könnte der Käufer auch ein Betrüger sein: https://www.anwalt.de/rechtstipps/mein-kaeufer-betruegt-mich-ueber-paypal-was-mache-ich-jetzt_180208.html

Deshalb die Frage nach dem Artikelwert.

Grundsätzlich kann sowas immer vorkommen und der Verkäufer schwört dann Stein und Bein, dass er extrem gut verpackt hat. Das interessiert nicht. Sein Vertragspartner für den Transport ist der Paketdienst und wenn der eine Sicherung ablehnt, dann bleibt keine Möglichkeit mehr, speziell im Ausland.

Über ebay würde eventuell noch der Verkäuferschutz greifen aber auch das ist zweifelhaft.

Ins Ausland an einen Unbekannten zu verkaufen, eventuell noch mit einem hochwertigen Artikel zu einem hohen Preis und PayPal-Zahlung ist extrem risikobehaftet. Ich persönlich habe das immer abgelehnt.

…schicken keine Fotos vom Defekt.

Es ergibt auch keinen Sinn, das Ding kaputt zu machen, um an Geld zu kommen, das man ohne das Ding gar nicht ausgegeben hätte. Ich gehe deshalb davon aus, dass das schon alles seine Richtigkeit hat. Und das bedeutet: es war wohl tatsächlich nicht gut genug verpackt.

Der Verkäufer kann sich jetzt das Ding zurückschicken lassen (wenn ihm die Versandkosten, die er vollständig selbst zu tragen hat, nicht zu hoch sind), der Käufer bekommt sein Geld zurück.

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Das schliesst (noch) nicht aus, dass das Foto von einer anderen Lieferung stammt (oder via Bildbearbeitung geändert wurde)

Ja nee, is klar.

Wenn du nicht so geheimnisvoll schreiben würdest von eine von außen beschädigten wertvollen Ware, deren Innenleben man aber noch weiterverwenden kann, wäre es zumindest besser vorstellbar.

Grundsätzlich ist das aber auch wurscht. Du bist Verkäufer und hast dafür zu sorgen, dass das verkaufte Gut heil beim Käufer ankommt. Ist es nicht. Damit bekommt der Käufer sein Geld zurück, muss dir allerdings die Ware auf Wunsch aber auf deine Kosten zurückschicken.

Verkäuferschutz ist nicht, würde nur bei nicht eingetroffener Ware zählen. Käuferschutz würde ich nicht erst ziehen lassen. Das gibt Ärger mit Paypal. Zumal der Versender ja schon Haftung abgelehnt hat. Der Käufer holt sich das Geld wieder und du hast erst dann Chance, wenn der sich weigert, das Paket vernünftig verpackt zurückzusenden. Soll hlt ein Foto vor dem Versenden machen.

Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat (§ 447 Abs. 1 BGB).

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Habe ich da was überlesen? Ich finde nichts im Text, dass der Verkäufer auf Verlangen des Kunden an einen anderen Ort als den Erfüllungsort geschickt hätte.

Hat er das getan?

Der Erfüllungsort ist regelmäßig der Wohnsitz des Verkäufers. Es wäre lebensfremd zu denken, der Verkäufer habe den Artikel aus eigenem Willen heraus zum Käufer geschickt.

Etwas anderes mag im Versandhandel vom Gewerbetreibenden an Privatkunden gelten - aber das liegt hier ja nicht vor.

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Ah ja, jetzt ist mir das verständlicher, vielen Dank.

Die Frage würde ich eher umgekehrt stellen: Was spricht deiner Meinung nach dafür, dass es hier eine Ausnahme vom Regelfall gibt? Die brauchst du ja, um das hier:

zu begründen.

Andere schon:

Die Verpflichtung, dass der Verkäufer die Ware vernünftig verpacken muss. Erst dann endet seine Pflicht mit Übergabe an den Versqnddienstleister. Aber hier sagt selbiger, es sei nicht vernünftig verpackt gewesen.

Dabei implizierst Du aber, dass der Muckel, der beim Paketdienst die Erstbegutachtung vornimmt, neutral und objektiv an die Sache herangeht. Das darf man getrost bezweifeln und eher davon ausgehen, dass es GLS oder der Subunternehmer darauf ankommen lässt, ob der Verkäufer die Frage durch einen Sachverständigen oder gar vor Gericht klären lässt. Natürlich kann man der Argumentation folgen, dass der Inhalt nicht kaputtgehen kann, wenn die Ware vernünftig verpackt ist, aber das ist auch nicht ganz richtig, denn als Auftraggeber muss man bestimmte Richtlinien einhalten, aber nicht dafür Sorge tragen, dass sich der Inhalt des Paketes auch nach dem Überrollen mit einem Bergepanzer in einem tadellosen Zustand befindet.

Da bin ich voll bei Dir und deshalb war meine erste Frage auch, um welchen Auftragswert es eigentlich geht.
Unter einer bestimmten Preisgrenze würde ich mir nicht den Stress mit eventuellen Betrügern und zahlungsunwilligen Paketdiensten antun.
Im Onlinehandel gibt es nichts was es nicht gibt - im Guten wie im Schlechten.
Das muss man immer im Hinterkopf haben.

Schon die Idee, dass der Verkäufer die Ware nicht ordentlich verpacken muss, ist drollig. Die Gefahr, die übergeht, ist natürlich die des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung (§ 446 S. 1 BGB), wobei „zufällig“ hier (etwas vereinfacht gesagt) meint: „ohne dass den Verkäufer ein Verschulden trifft.“