Es gibt bei uns eine Notrufbereitschaft bei der wir für eine Mobile Nummer ausserhalb der Arbeitszeiten 24h/7days erreichbar sein. Auch Mails müssen bearbeitet werden unter einem Mailaccount. Der arbeitsrechtliche Begriff „Rufbereitschaft“ bedeutet das man telefonisch z.B. am Wochenende angerufen werden kann um eine Arbeit anzutreten. Passt also nicht.
Hallo,
der Begriff „Rufbereitschaft“ passt schon, soweit es die 24/7-Erreichbarkeit per Telefon betrifft.
Das Bearbeiten-müssen von E-Mails ist evtl. stinknormale Arbeitszeit, die der AG zusätzlich von seinen Beschäftigten fordert - höchstwahrscheinlich rechtswidrig. Hier bräuchte es aber mehr konkrete Informationen, was genau der AG in Sachen Mails wann von wem verlangt. Dieses Verlangen muß dann geprüft werden, ob die Grenzen des ArbZG in Sachen Ruhezeit, Höchstarbeitszeit, Sonntagsruhe eingehalten werden und ob zB ein Nachtzuschlag gezahlt werden muß.
Übrigens: Durch die Wahl eines BR könnte man dem AG in all den angesprochenen Fragen die Grenzen der Vereinnahmung der AN aufzeigen, da ein BR in all diesen Punkten volle Mitbestimmung über die Ausgestaltung hätte.
&Tschüß
Wolfgang
„Da der Ex-VP so ein V.I.P. ist, sollten wir die PK wegen der PR auf dem WC und nicht im TV machen, weil dann die MP zum KGB sagt: LMAA.“
Filmzitat aus „Good Morning Vietnam“
Sorrü, konnt’s mir einfach nicht verkneifen Bissl Spaß darf hoffentlich mal sein.
Na ja, es ist das Wesen der Rufbereitschaft, dass man sich bereit halten muss, um im Falle des Falles die Arbeit aufzunehmen. Diese kann selbstverständlich auch in der Bearbeitung von Mails, oder der Remote-Einwahl in Systeme des AG/Kunden zur Bedienung von Anlagen/Behebung von IT-Fehlern vom heimischen Sofa aus liegen. Arbeit erfordert ja gerade Dank solcher technischen Möglichkeiten nicht mehr, dass man sich hierfür ins Auto setzen und in die Firma/zum Kunden fahren muss.
Der Knackpunkt ist tatsächlich nur der Übergang von Bereitschaft in Richtung Arbeitszeit. Wenn der Anruf mehr als ein „Sie müssen in die Firma kommen/sich bitte mal die Mail ansehen, die ich ihnen gerade geschickt habe“, sondern bereits die Schilderung und ggf. Beantwortung eines konkreten Anliegens ist, dass hierdurch fachlich bearbeitet wird, dann zählt schon dieses Telefonat als Arbeitszeit mit allen entsprechenden Konsequenzen.
Bzgl. der Mailbearbeitung wäre insoweit insbesondere interessant, ob hier ein ständiges/regelmäßiges Monitoring des Maileingangs nötig ist, was dann mE insgesamt schon eine Bereitschaft ausschließen würde, oder ob hier nur anlassbezogen eine Mailbearbeitung nötig ist/dank speziellem Postfach die Sache so gestaltet ist, dass tatsächlich nur sofort zu bearbeitende Mails aufschlagen und sich dann akustisch bemerkbar machen können (was es einem gestattet so lange zu schlafen/andere Dinge zu tun, solange es nicht „Pling“ macht). Dann würde die Arbeitszeit tatsächlich erst mit dem Lesen eines so eingegangenen/hierauf per Telefon aufmerksam gemachten Mails beginnen.
Wir haben entsprechende Modelle mit Kunden so implementiert, dass der RB-Mitarbeiter ein speziell eingerichtetes RB-Smartphone und ein Kunden-Notebook hat. Damit kann er sich in der RB vollkommen frei bewegen, und tun und lassen, was er will. Auf dem Telefon gehen ausschließlich RB-relevante Mails und Anrufe ein. D.h. der MA ist zu nichts verpflichtet, solange es nicht klingelt/sich eine Mail meldet. Nur dann muss das Notebook gestartet werden, um remote auf die Kundentools zu kommen, und hieran tätig zu werden. Genau dies ist dann Arbeitszeit mit den entsprechenden Konsequenzen. Da RB-Einsätze bei unseren Kunden sehr selten sind, ist das ein sehr beliebter Job. Denn normalerweise wird man nur für das mit sich führen der beiden Geräte bezahlt/bekommt tatsächliche Arbeitszeit bezahlt, ist aber nach wenigen Minuten wieder „privat“, und muss sich weder in erreichbarer Nähe zum Kunden aufhalten, noch längere Fahrzeiten wegen Kleinigkeiten in Kauf nehmen.