Wenn die Vorinstanzliche Gerichte, heißt auf Grundlage der geltenden Gesetze entschieden haben, und dieses Urteil nicht zu beanstanden ist, besteht überhaupt kein Interesse mehr das vom Verfassungsgericht bestätigen zu lassen. Eine Verletzung der Grundrechte kommt dann nicht mehr in Betracht. Um solchen überflüssigen Klagen vorzubeugen, wird eine Vorabprüfung gemacht um das Gericht davor zu schützen. Überlastet zu werden.
Wenn die Verfassungsbeschwerde Damals deshalb nicht zur Entscheidung angenommen wurde Weil die Vordergerichte bereits und im Ergebnis zutreffend den Richtlinien gefolgt sind, die Verfassungsrechtsprechung die Sicherung der Kunstfreiheit im Mephisto-Urteil aufgestellt hat.
wird im „Mephisto-Urteil nicht erklärt, dass es einer Behördlichen Erlaubnisverweigerung: Kunst auf der Straße zu verkaufen, auch der Kunst nicht erlaubt werden muss sich in jeder Art und Weise in einer Fußgängerzone zu betätigen.
Wenn ich dann weiterlese, Weil der Beschwerdeführer nichts weiter festgestellt wissen wollte, dass er seiner Absicht und Tätigkeit, auf einer öffentlichen Straße, keiner Straßen- verkehrs- rechtlichen, Sondernutzung bedarf, braucht hier auch nicht weiter darauf eingegangen werden, was eine Straßennutzung die über den Allgemeingebrauch hinausgeht, Erlaubnispflichtig macht.
Bundesverfassungsgericht 1981
Meinem Verständnis heißt das aber, dass lediglich eine Straßennutzung die über den Allgemeingebrauch hinaus geht einer Sondernutzungserlaubnis bedarf, der Allgemeingebrauch einer Fußgängerzone, die bereits straßenrechtlich der Kommunikation gewidmet ist, dann aber auch der Kommunikation mit Kunst gilt .
Wie das OVG, für Nrw, vordergerichtlich richtig stellt.
Das Problem ist das Folgegericht „BverwG.“, Das hier feststellt, dass bei eine Straßennutzung die über den Allgemeingebrauch hinausgeht, auch der Kunst nicht Erlaubt werden Muss, sich in jeder Art und Weise zu betätigen.
juristendeutsch immer schweres deutsch.
Wenn darauf nicht weiter eingegangen werden muss, wo und wie eine Straßenutzung über den Allgemeingebrauch hinausgeht. Einer Sondernuitzung bedarf. Welches Vordergericht ist dann gemeint, das Hier bereits und im Ergebnis zutreffend den Richtlinien gefolgt ist, die Verfassungsrechtsprechung den Schutz Art.5 Abs.3 GG. im Mephisto-Urteil aufgestellt hat.
Oder wie würden Experten es interpretieren?
Mit freundlichen Grüßen.
plemer