Wie ist nachfolgende vertragliche Vereinbarung zu verstehen bzw. auszulegen?

„Er ist nicht an die Einhaltung
bestimmter Zeiten zur Erbringung seiner Tätigkeit gebunden, hat aber
grundsätzlich mindestens zu den betrieblichen Arbeitszeiten tätig und im
Betrieb anwesend zu sein, soweit er nicht Dienstreisten oder ähnliches
unternimmt.“

Liebe Community, habe meine Frage bewusst offen gestellt und würde mich über viele Antworten freuen (je mehr desto besser), schon jetzt herzlichen Dank für Eure Unterstützung und viele Grüße,

mi70

Hallo,

diese Formulierung bedeutet:

Während der betrieblichen Arbeitszeiten besteht Dienst- und Anwesenheitspflicht. Darüber hinaus kann er sich die Arbeitszeiten frei einteilen.

Das macht eigentlich nur SInn, wenn die betrieblichen Arbeitszeiten kürzer sind als die zur Erbringung der Tätigkeit nötige Zeit.

Der AN könnte z.B. bei einer Beratungsstelle als EDV Fachkraft arbeiten, die nur an drei Tagen pro Woche geöffnet hat. Dann besteht Anwesenheits- und Arbeitspflicht. An den anderen Tagen soll sich der AN die Arbeitszeit selber einteilen.

Ich habe allerdings den Verdacht, dass die Formulierung des ersten Teilsatzes lediglich pro-forma eine Tätigkeit als „freier Mitarbeiter“ o.Ä. vortäuschen soll und in der Realität der AN täglich voll in den Arbeitsalltag des AG eingebunden ist, somit eben auch ein Arbeitnehmer und kein freier Mitarbeiter ist.

Richtig geraten?

Ähnliches kam mir auch als erstes in den Sinn…
Es könnte sich aber auch um einen AT-Vertrag handeln. In einem AT-Vertrag heißt es ja oft soetwas wie „…die Wöchentliche Mindest-Arbeitszeit beträgt 40 Stunden/Woche…“ Das heißt dann dass Überstunden mit dem Gehalt bereits abgegolten sind. Sollte sich die Mindestarbeitszeit z.B. mit den Betriebszeiten decken, dann müsste die Person diese wohl im Betrieb tätig sein. Z.B. evtl. langerfristige persönliche vereinbarte Ziele (Stichwort ‚Zielvereinbarung‘) dürfte er neben dieser Arbeitszeit auch zu Hause erarbeiten.
Ganz übel ausgelegt: Sollte der Betrieb z.B. für die übrigen Mitarbeiter Gleitzeit von Morgens um 6:00 bis Abends um 18:00 an fünf Tagen/Woche ermöglichen, könnte man diese Zeit auch als ‚betriebliche Arbeitszeiten‘ betrachten in denen die Person anwesend (und tätig) sein muss. Darüber hinaus darf er auch zu Hause noch mehr arbeiten :smile:
Also irgendwie ist das widersprüchlich und ich würde einen solchen Vertrag auf keinen Fall unterschreiben.
Vielleicht ist mit den betrieblichen Arbeitszeiten aber auch soetwas wie eine Kern-Arbeitzeit gemeint und die übrige Zeit kann frei gewählt werden.