Bei einem OWiG-Verfahren (parken auf eine Rad- und Gehweg) wurde zu ungunsten des Betroffenen entschieden. Bei dem Verfahren vor dem Amtsgericht, ging es um ein Verkehrszeichen (VZ) das eine Verkehrssituation bezeichnet die nicht vorhanden ist, bzw. so lt. StVO nicht existiert.
Das besagte VZ 241 ist ein Gebotszeichen das einen getrennten Rad- und Gehweg lt. StVO bezeichnet. Es handelt sich um eine Beschilderung; getrennter Rad- und Gehweg die eine Rad/Gehwegführung auf dem Gehweg (Mindestbreite 2,50 m, links Radweg, rechts Gehweg) vorschreibt. Es gibt aber nur einen Gehweg (teilweise bis zu 2m breit) und eine rechtsseitige Ausbuchtung (ca. 150 m lang, ca. 1,5 m, 2,5 m u. teilweise 3 m breit) der Straßenführung. An der Ausbuchtung folgt eine sehr abgefahrene durchgezogene Fahrbahnmarkierung der vorherigen Straßenführung. Am Anfang der Ausbuchtung befinden sich zwei Ein- und Ausfahrten. Davor befindet sich besagtes VZ 241, auf der Höhe der Ausfahrten befindet sich auf dem Asphalt eine Fahrraddarstellung. Davor befindet sich eine Grünfläche mit Trampelpfad. Diese unregelmäßige ungepflegte Fläche der Ausbuchtung ist zum Gehweg hin ungleichmäßig, ca. 1,25 m breit mit rötlichem schlecht wahrnehmbaren Asphalt versehen, beginnend mit der ersten Einfahrt.
Diese Ausbuchtung wird seitens der Behörde und des Gerichts als Radweg interpretiert. Aber dies stellt sich als einen entlang der Fahrbahn angelegten Parkstreifen (StVO Anl. 2, Lfd. Nr. 74) dar. Ein zusätzliches VZ 314 fehlt, ist aber auch nicht erforderlich.
Außerdem ist im Verfahren die Örtlichkeit nicht genau bezeichnet (nur die Straße, - ca. 1,5 – 2 km lang, ohne Hausnr.) es gibt aber Fotos. Handelt es sich hierbei um ein Verfahrensfehler? Ist hier die Voraussetzung für eine Rechtsbeschwerde (in der Rechtsmittelbelehrung formuliert - für den Betroffenen aber nicht verständlich) gegeben?
Beschuldigter hat auf StVO verwiesen, dem wurde aber im Gerichtstermin nicht gefolgt. Außerdem wurde im Vorfeld beim Landesministerium versucht zu recherchieren. Dieses hat aber Kontakt mit dem zuständigen Ordnungsamt aufgenommen. Diese Korrespondenz liegt aber nur dem Gericht und nicht dem Beschuldigten vor.
Hier geht es vorrangig nicht um das geringe Bußgeld (20,- €) und die bisherigen Verfahrenskosten, sondern das diese falsche und auch gefährliche Verkehrssituation geändert wird!
Im Folgeverfahren (Rechtsbeschwerde) ist anwaltliche Rechtsvertretung vorgeschrieben und die Kosten werden unverhältnismäßig hoch sein. Wie ist die Sachlage einzuschätzen und kann von einer Institution Unterstützung erfolgen?
Danke