Wie kann ich meine Mietwohnung verlassen? (Habe gar kein Mietvertrag)

Hallo zusammen,

zum ende dieses Monats werde ich in eine neue Wohnung ziehen, meine Vermieterin verlangt von mir, dass ich die Wohnung Komplet neu Streiche. Da ich die Wohnung frisch Renoviert übernommen habe, das ist so eben nicht ganz Korrekt.

Ich habe die Wohnung im August 08 lediglich von meiner damaligen Freundin übernommen, hier wurde auch gar nix schriftlich fixiert also es existiert gar kein Mietvertrag, die Wohnung war auch nicht neu Renoviert meine damalige hat schon ca 2 Jahre in der Wohnung gewohnt.

Die Teppiche sind inzwischen 10 Jahre Alt, die Fenster sind Baujahr 1958 es ist noch Teilweise hässlicher PVC Boden verlegt. Also die Wohnung sollte man komplett Neu Renovieren sehe es also auch nicht ein Ihr den Gefallen zu tun und noch zu Streichen.

Wer weis mir einen klugen Rat?

Vielen Dank im voraus

Hallo,

du kannst vermutlich ohne zu streichen ausziehen:
http://www.zurecht.de/mietrecht/mietvertrag/ohne-mietvertrag/#kein-mietvertrag-8211-ist-eine-renovierung-bei-auszug-erforderlich

Such dir aber schon mal die Nummer vom Mieterschutzverein raus, für den Fall, dass die Vermieterin Ärger macht…

Gruß,
Steve

Hallo,

bevor du auf dein Recht pochst, darf ich mal eins fragen:
Hast du schriftlich gekündigt, wurde die Kündigungsfrist eingehalten?
Wurde die Kündigung von der Vermieterin bestätigt oder kannst du den Zugang der Kündigung beweisen?

Falls nicht, könnte es passieren, dass die Vermieterin plötzlich sagt: „Kündigung? Nö. Sie haben nicht gekündigt. Möchten Sie denn? Wenn Sie jetzt kündigen, besteht der Vertrag noch bis zum 28.02.18“
Eine Renovierung wäre das kleinere Übel.

Bevor du jetzt „ich habe keinen Vertrag“ sagst:
DOCH, hast du.
Es besteht ein Mietvertrag, das ist unstrittig und beweisbar. Du wohnst da, du hast Miete gezahlt. Das reicht.
Das einzige, was fehlt, ist ein Dokument, was den Vertrag besiegelt und besondere Bestimmungen enthalten könnte.
Das Fehlen des Dokuments bedeutet, dass mündlich getroffene Bedingungen, etwa zur Renovierung oder zur Übernahme von Betriebskosten, durchaus bestehen KÖNNTEN, aber nicht beweisbar sein dürften.
Wenn du in der Vergangenheit Betriebskostenabrechungen erhalten hast und die Kosten bezahlt hast, dann wird man davon ausgehen, dass eine mündlich getroffene Regelung bestand (und gültig ist).

Teppiche, PVC Boeden und Fenster will sie doch gar nicht von Dir fuer den neuen Mieter renoviert haben. Obwohl Fenster innen streichen vom Mieter nach 10 Jahren oder zwischendurch sinnvoll waere wenn Holz- Fenster. Auch Waende streichen alle paar Jahre wird in vielen Vertraegen gefordert.
Mangels Vertrag mit Dir wird sich das kaum durchsetzen lassen.
Hoffentlich bist Du Mieter. Hat Deine Verflossene damals ordnungsgemaess den Mietvertrag gekuendigt und ist aus dem Vertrag (nicht die Wohnung) richtig raus.
Gruss Helmut

Hallo,
du wohnst weiterhin in der Wohnung deiner damaligen Freundin.
Auch wenn kein Mietvertrag abgeschlossen wurde, gilt die gesetzl. Regelung für Wohnungsmietverträge.

was denn nun?

Die Wohnung war also vor ca. 10 Jahren gestrichen worden.
Der BGH sieht Fristen für eine Renovierung von 5 Jahren für Wohnräume und 3 Jahre für Küche und Bad vor.
Du hättest also schon längst mal streichen müssen!
Wenn die Vermieterin jetzt also eine Renovierung verlangt, kann ich das nur unterstützen.

Gruß Heinz

Moin,
hier stellt sich doch erst mal die Frage wie die Wohnung „übernommen“ wurde. Das geht aus diesem Post leider nicht hervor.
Sollte der Fragende die Wohnung einfach von seiner damaligen Freundin übernommen haben und sie den Vertrag nicht gekündigt haben, könnte es sehr wohl interessant sein, was in dem „Ursprungsvertrag“ vereinbart wurde.
Sollte Die Freundin ordentlich gekündigt und er die Wohnung Zug um Zug übernommen haben, die Vermieterin keinen Vertrag gemacht haben, gilt das BGB.
Im Übrigen muss ein Mietvertrag immer schriftlich gekündigt werden!
Gruß
Andreas

Dass da ein Konjunktiv ist hast Du übersehen?

Sorry, aber das ist schlicht Unsinn. Diese angeblichen Fristen hätte ich gern mal gesehen.

Und wenn man mal ins Gesetz geschaut hätte, hätte man dort gefunden, dass der Erhalt gemieteter Dinge Aufgabe des VEMRIETERS ist. Und nur vertraglich auf den mieter abgewälzt werden KANN.

Wo ist hier doch gleich noch der Vertrag, nach dem gewälzt wurde?

Unterstützung braucht hier wohl eher der Antworter als der Vermieter.
Gruß
anf

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Also, der BGH sieht erst mal gar keine Fristen vor, da er keine Gesetzbildende Institution ist. Er überprüft allerdings ob solche Fristen mit geltendem Recht vereinbar sind.
Gruß
Andreas

Das ist jetzt auch so nicht richtig!
Der Vermieter ist verpflichtet das Mietobjekt in vertragsgemäßem Zustand zu übergeben. Danach geht die Verantwortung über den Gebrauch der Mietsache an den Mieter über! Der Vermieter hat lediglich dafür Sorge zu tragen dass das Mietobjekt im Vertragsgemäßen Zustand bleibt.
Schönheitsreparaturen gehören nicht dazu.

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Tach,

was sind denn deiner Meinung nach Schönheitsreparaturen?

Sind es Arbeiten, um den Zustand der Wohnung zu erhalten? Dann ist das Aufgabe des Vermieters.
Sind es Arbeiten, um die Abnutzung durch den Mieter zu beseitigen? Dann ist das die Aufgabe des Vermieters.

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Genau.

Ach? Wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht nass?

Sorry, Du liegst leider komplett daneben. Google ist Dein Freund, schlag’s nach!
Gruß
anf

Schönheitsreparaturen sind meiner Meinung nach z.B. tapezieren und streichen der Wände. Also arbeiten die der Mieter nach seinen Geschmack durchführen kann.
Mir ist schon klar wenn ich eine Wohnung mit Laminat oder Parkett ausstatte und diese durch normale (!) Abnutzung getauscht oder ersetzt werden müssen, der VM zuständig ist. Oder wenn eine Küche mit vermietet wird.
Hier geht es aber um streich- und tapezierarbeiten. Und die sind eben nicht sache des VM.
und solange man eh nicht weiss ob es einen Vertrag gibt und was drin steht, ist es alles nur Spekulation.

Auch wenn im Mietvertrag nicht vereinbart wurde, wie oft Sie die
Zimmer Ihrer Wohnung streichen müssen, gelten nach der Rechtsprechung
diese Fristen:
Fristen bei den Schönheitsreparaturen
Streichen von Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre
Streichen von Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre
Streichen von anderen Nebenräume alle 7 Jahre

und hier:
https://openjur.de/u/79280.html

Vielleicht wurde diese Rechtsprechung inzwischen verändert.

Wie das?
Im ersten Absatz schreibt er, daß er die Wohnung frisch renoviert übernommen habe.
Im zweiten Absatz wird erwähnt, daß die Wohnung nicht neu renoviert war.
Wo ist der Konjunktiv?

Übertragung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter
Zitat:
Allerdings ist es zwischenzeitlich absolut üblich und grundsätzlich auch zulässig, die Pflicht zur Durchführung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter zu übertragen, vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2004 – VIII ZR 339/03. Hiervon umfasst sind regelmäßig die malermäßigen Beseitigungen der üblichen Dekorationsmängel infolge der unvermeidlichen Abnutzung der Räume durch den vertragsgemäßen Gebrauch. In erster Linie also das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen, vgl. § 28 Abs. 4 II. BV.

Quelle: http://www.mietrecht.org/schoenheitsreparaturen/schoenheitsreparaturen-bgb-paragraphen/

Insofern war meine Formulierung vielleicht etwas zu knapp gehalten. Was für mich Schönheitsreparaturen sind habe ich oben schon kommentiert.

Und das bedeutet logischerweise:

WENN KEINE WIRKSAME KLAUSEL EXISTIERT, SIND SCHÖNHEITSREPARATUREN SACHE DES VERMIETERS!

Und das steht auch so im Gesetz:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__535.html
„Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.“

Du liegst ganz einfach falsch!

… interessiert hier niemanden. Was man darunter zu verstehen hat, wenn man mitdiskutieren will, ist hinreichend gerichtlich geklärt.
Gruß
anf

Du solltest aber mal

alles lesen. Weiter unten findest Du nämlich:
„Der Mieter kann auch während der Mietzeit zu regelmäßigen Renovierungen verpflichtet sein, allerdings nicht nach einem starren Zeitplan. Abweichungen müssen zugelassen werden, wenn zum Beispiel die Wände noch keine Gebrauchsspuren aufweisen (BGH, Urteil vom 05.04.2006, Az. VIII ZR 178/05). Werden vom Fristenplan keine Ausnahmen zugelassen, ist die Klausel unwirksam.“

Da ist der Konjunktiv. Nur das Komma steht falsch, da gehört eher ein Gedankenstrich hin. Oder ein Punkt.
Gruß
anf

Tach,

du hast aber schon bemerkt, dass sich diese Aufzählung der sog. Schönheitsreparaturen, welche beim Fehlen einer mietvertraglichen Regelung vom VM auszuführen sind, ziemlich gut deckt mit deiner Definition von Schönheitsreparaturen, bei denen du grundsätzlich von „MIetersache“ ausgehst?

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