Wie kann man gegen Forderungen des Inkasso-Unternehmens vorgehen?

Hallo,

angenommen, im August 2015 wurde eine Rechnung nicht bezahlt (vergessen), Warenwert unter 50 Euro. Auf der Rechnung steht „Zahlbar innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug.“, keine weiteren Hinweise darauf, was passiert, wenn man nicht zahlt. Mahnungen gab es keine. Im Mai 2016 kommt ein Brief von einem Inkasso-Unternehmen, das zusätzlich zur eigentlichen Forderung des Gläubigers folgende Forderungen aufstellt: 5 Euro Mahnspesen/Gläubigerauslagen vom Dezember 2015, 45 Euro 1,0 Inkassovergütung und 9 Euro Auslagenpauschale vom Mai 2016.

Nun erscheinen mir die geforderte Inkassovergütung sehr überzogen, die Mahnspesen völlig aus der Luft gegriffen (eine Mahnung wurde weder im Dezember noch zu irgendeinem anderen Zeitpunkt vom Schuldner erhalten) , die Auslagenpauschale zu hoch (da nur ein einziger Brief verschickt wurde) und der lange Zeitraum zwischen Kauf und Inkassoforderung suspekt. Im Internet habe ich zum Thema Inkassovergütung unterschiedliche Informationen und Tipps gefunden, von „alles bis zum 1,3-fachen Rechtsanwaltssatz und bis zu 20 Euro Auslagenpauschale muss bezahlt werden“ bis „nur die Hauptforderung an den Gläubiger überweisen und das Inkassounternehmen ignorieren“. Die Rechtslage zum Thema, wann eine Mahnung vor der Übergabe des Falles an ein Inkassounternehmen notwendig ist, ist mir unklar. Auch habe ich auf einer Webseite den folgenden Hinweis gefunden:

Die Erstattungspflicht des Schuldners beim Schadensersatzanspruch aus Verzug hat Grenzen. Zunächst hat der Gläubiger nach § 254 Abs. 1 BGB die Pflicht, den Schuldner auf die Gefahr eines besonders hohen Schadenseintrittes hinzuweisen.

-Sind die Forderungen des Inkassounternehmens rechtens? Wie kann man in dem dargelegten Fall gegen die Forderungen des Inkassounternehmens begründeten Einspruch einlegen? Und riskiert man damit einen Schufa-Eintrag?

Grüße vom
duett

Muss auch nicht, denn:

„Automatisch in Verzug geraten Sie zudem, wenn für die Zahlung im Vertrag ein konkreter Tag festgelegt war. Oder wenn sich ein konkreter Zahltag berechnen lässt. Zum Beispiel
wenn in Ihrem Mietvertrag steht, dass Sie die Miete am dritten Werktag
jedes Monats zahlen müssen - und dies nicht pünktlich tun.“ http://www.spiegel.de/wirtschaft/service/mahngebuehren-diese-rechte-haben-verbraucher-bei-mahnungen-a-1009614.html

Mahnung musste nicht verschickt werden da du nach „zahlbar innerhalb von 14 Tagen“ automatisch in Verzug gekommen bist. Desweiteren:

"Hat Ihr Vertragspartner die Mahnung selbst verschickt, sind ihm nur zusätzliche Kosten für Papier und Porto entstanden - also keine 36 Euro, eher 3 Euro. Beauftragt Ihr Vertragspartner allerdings einen Anwalt oder ein Inkassounternehmen, kann der Verzug für Sie rasch sehr teuer werden. " http://www.spiegel.de/wirtschaft/service/mahngebuehren-diese-rechte-haben-verbraucher-bei-mahnungen-a-1009614.html

Also: entweder zahl das Ding, sonst wird es noch teurer oder geh zum Anwalt (noch viel teurer) oder zur Verbraucherzentrale (Rechtsberatung üblicherweise mind. 1 EUR/Minute).

Hallo Kasi,

in dem Artikel, auf den du dich beziehst, geht es um Mahnungen, nicht um Inkassogebühren. Ich habe schon etwas recherchiert, aber die Informationen im Internet sind manchmal widersprüchlich. Am interessantesten fand ich die folgenden Punkte:

Vielfach wird empfohlen, nur die Hauptforderung an den Gläubiger zu überweisen, dies dem Inkassounternehmen mitzuteilen und weitere Zahlungen zu verweigern.

Ebenso vielfach wird allerdings auch empfohlen, tatsächlich die gesamte Summe zu bezahlen. Nur kann ich persönlich mir nicht vorstellen, dass man zur Zahlung beliebiger Summen verpflichtet werden kann, irgendwo muss es ja Grenzen geben.

Da die Empfehlungen so widersprüchlich sind, würde ich hier gern eine fundierte Meinung zur rechtlichen Situation lesen. Insbesondere interessieren mich die Themen Schufa-Eintrag bei einem Widerspruch gegen Inkassogebühren und korrekte Formulierung eines Widerspruchs. Falls du dich mit diesen Themen gut auskennst, würde ich mich über eine entsprechende Erläuterung freuen.

Grüße vom
duett

Servus,

in den drei verlinkten Quellen steht viel Konkreteres - lies sie mal vollständig, dann weißt Du schon mehr über das Thema.

Das Urteil des AG Neuruppin kann genauso wenig wie irgendein anderes erstinstanzliches Urteil als Präzedenzurteil herangezogen werden, d.h. wenn die Inkassoleute es für zweckmäßig halten, den Restbetrag einzuklagen, wenn Du jetzt nur bezahlst, was Du zu schulden meinst, musst Du einen anderen Richter wieder neu davon überzeugen, dass Du nicht mehr schuldest.

VV 2301 - 0,3 bei „Schreiben einfacher Art“, existiert tatsächlich. Damit wärst Du mit der Mindestgebühr 15,00 € dabei, wobei der Inkassofritze das natürlich auch weiß und Du nicht wissen kannst, ob er seine Abläufe ganz gezielt so organisiert, dass er belegen kann, dass seine Tätigkeit sich nicht auf ein Schreiben einfacher Art beschränkt hat.

Einspruch brauchst Du da nicht einzulegen, es geht ja nicht um ein Verwaltungsverfahren. Du rechnest schlicht aus, was Du zu schulden meinst, bezahlst diesen Betrag und schreibst dem Inkassofritzen, wie sich dieser Betrag zusammensetzt und warum Du nicht mehr bezahlst. Berücksichtige dabei auch das Thema Umsatzsteuer.

Es ist dann Sache des Inkassofritzen, die Sache entweder so zu schlucken oder für den Differenzbetrag einen Mahnbescheid zu erwirken. Wenn Du diesem eventuell künftig eingehenden Mahnbescheid widersprichst, geht die Sache zu Gericht.

Wie die Schufa sowas handhabt, weiß ich nicht.

Schöne Grüße

MM

Ja nun, du hattest ja moniert dass du nie eine Mahnung bekommen hast und ich wollte dir halt zeigen dass es in deinem Fall keiner Mahnung bedarf um in Verzug zu geraten.

Mach es so wie Aprilfisch es sagt. Viel Erfolg.

Ich rate dir zwei Dinge: setze dich mit dem Verkäufer in Kontakt und versuche, die Angelegenheit telefonisch zu klären. In den meisten Fällen wird der Händler versuchen, dich als Kunden zu halten und verzichtet auf evtl. Mahngebühren und Zuschläge.
Falls das nicht fruchtet: zahle die Rechnung inkl. der genannten Gebühren. Wie schon die anderen geschrieben haben: der Verzug entsteht durch Überschreitung der angegebenen Frist, die Forderungen erscheinen gerechtfertigt.

Ich wünsche dir viel Erfolg!

Mit sowas würde ich schon einmal einen Rechtsanwalt aufsuchen. Der kann Dir da denke ich am besten helfen - besser als wir. Prinzipiell kannst Du Dir merken: Du kannst in Deutschland gegen fast alles vorgehen. Nur Fristen - die solltest Du beachten! Sonst ist’s vorbei!

Servus,

wenn man z.B. 80 € (es muss ja nicht immer gleich die Höchstgebühr für Erstberatung sein) ausgibt, um z.B. 35 € weniger zahlen zu müssen, nennt man das ein sog. Verlustgeschäft.

Schöne Grüße

MM

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