Wie können wir die vereinbarte Möbelübernahme durch den Nachmieter rechtlich absichern?

Liebe/-r Experte/-in,

wir haben unsere Wohnung zum 31.07.10 gekündigt. Von der Maklerin haben wir gestern erfahren, dass sie zum 01.08.10 bereits einen Nachmieter gefunden hat.

Wir hatten optional angeboten, dass die Einbauküche, eine von uns eingebaute Schwingtür und einige andere Kleinmöbel aus Bad und Küche kostenlos übernommen werden könnten. Wie uns die Maklerin sagte, würde die neue Mieterin zumindest die Schwingtür und die Einbauküche übernehmen wollen, ggf. auch noch weitere Sachen.

Unsere Frage: wie können wir uns am besten absichern, damit bei der Wohnungsrückgabe auch garantiert nichts schief geht? Wir haben die Sorge, dass uns die Nachmieterin erst die Übernahme zusichert, wir diese Sachen entsprechend drin lassen und dann bei der Wohnungsrückgabe plötzlich gesagt wird, dass sie die Möbel dann doch nicht haben will. Wir möchten nicht die böse Überraschung erleben, dass wir dann innerhalb von 2-3 Tagen noch die ganze Einbauküche rausreißen, entsorgen und die Küche renovieren müssen. Wir haben uns überlegt, ein Schriftstück aufzusetzen und von ihr unterschreiben zu lassen, aber wäre das dann auch wirklich bindend für sie und wie formuliert man dieses Schreiben am besten?

Ähnlich ist es mit den Schönheitsreparaturen. Wir haben die Wände farbig gestrichen, die im Mietvertrag angegebenen Fristen (keine starren Fristen, daher rechtskräftig!) sind abgelaufen und einige Zimmer könnten durchaus einen neuen Anstrich vertragen. Was aber, wenn sie auch hier sagt, dass sie die Farben vielleicht behalten möchte (Wischtechnik, von einem Fachmann gestrichen) und auf eine Renovierung durch uns verzichten würde? Können wir uns auch hier absichern, dass sie nicht im letzten Moment von dieser Vereinbarung plötzlich nichts mehr weiß?

Mit freundlichen Grüßen,
Leah

Vereinbarung

zwischen

(Vormieter)

und

(Nachmieter)

Der Wohnungszustandsbericht vom …………………. Regelt die vom Vormieter in Anlehnung an den Mietvertrag bestehenden Verpflichtungen des Vormieters aus der Beendigung seines Mietvertrages Wohnungsbaugesellschaft. Bezüglich dieser, gegenüber der Wohnungsbaugesellschaft geschuldeten Leistung wird folgendes vereinbart:

  1. Der Nachmieter tritt in die Schuld des Vormieters hinsichtlich der vom Vormieter in die Mietsache zu leistenden Verpflichtungen aus der Beendigung seines Mietvertrages mit der Wohnungsbaugesellschaft mit befreiender Wirkung für den Vormieter ein. Dies betrifft folgende Verpflichtungen:

  2. Diese Vereinbarung wird unter der auflösenden Bedingung geschlossen, dass zwischen der Wohnungsbaugesellschaft und dem Nachmieter über die o. g. Wohnung ein Mietvertrag geschlossen wird. Für den Fall, dass kein Mietvertrag zustande kommt verbleibt der Vormieter in der Verpflichtung.

  3. Sofern der Nachmieter die vorgenannten Gegenstände vom Vormieter übernimmt, hat der Nachmieter diese bei Beendigung der Vertragsverhältnisses zu seinen Lasten zu entfernen, den Ursprungszustand wieder herzustellen oder dem Nachfolgenden Mieter diese entgeltlich oder unentgeltlich mit gleicher Verpflichtung zu übergeben. Eine Übernahme durch die Wohnungsbaugesellschaft erfolgt nicht.

  4. Der Vormieter erhält vom Nachmieter …………EUR in Bar, zahlbar spätestens 3 Tage nach Unterzeichnung des Mietvertrages des Nachmieters mit der Wohnungsbaugesellschaft.

  5. Der Wohnungsbaugesellschaft ist unverzüglich eine Kopie dieser Vereinbarung zu überreichen. Ansprüche im Zusammenhang mit den Verpflichtungen des Vormieters aus der Beendigung seines Mietvertrages mit der Wohnungsbaugesellschaft können infolge dieser Vereinbarung nicht mehr gegenüber der Wohnungsbaugesellschaft geltend gemacht werden.

  6. Diese Vereinbarung berührt nicht die Bestimmungen des zwischen der Wohnungsbaugesellschaft und dem Nachmieter zu schließenden Mietvertrages. Insbesondere gilt die Übernahme zur Ausführung der Schönheitsreparaturen nicht als Anfangsrenovierung im Rahmen des neu zu begründenden Mietverhältnisses.

  7. Ein Rücktritt wird ausdrücklich nicht vereinbart.

Berlin, den______________

Hallo Leah,
also, am Besten ist es tatsächlich, ein Schriftstück aufzusetzen, was in tabellarischer Form ausreichend ist. das bedeutet, dass man es so schreibt.
Der bisherige Mieter (Sie)hinterläßt zur Übernahme und Absprache mit dem neuen Mieter(Name usw.) folgende Gegenstände in der Wohnung…Diese Teile, einschließlich der Farbgestaltung der einzelnen Zimmer führen Sie tabellarisch genauestens-jedes noch so kleine Detail!!!- auf.
Darunter schreiben Sie dann den Satz:
Im Falle der vereinbarten Nichtübernahme des Nachmieters(wieder kompl.Name rein, bei 2Personen-beide Namen) verpflichtet(fett schreiben) sich der Nachmieter, diese Gegenstände, sowie die Renovierung der Wohnung zu SEINEN LASTEN (wieder fett schreiben) durchzuführen.
Weiter im Schreiben:
Die oben genannten Bedingungen werden durch die gegenseitige,eigenhändige Unterschrift von beiden
Parteien anerkannt.

Leah… XYZ…
(ehem.Mieter) (Nachmieter)

…,den xx.xx.2010

Vielleicht unterzeinchnet die Maklerin als Zeuge dieses Schreiben mit, das wäre dann die idealste Lösung. Wir in unserem Unternehmen machen das, um selbst vor bösen Überraschunge verschont zu bleiben.
Rechtlich sind Sie dann 100%-ig auf der sicheren Seite, auch ohne Makler-Unterschrift. …
Ihnen alles Gute wünshct
Waldi64

Vielen Dank, das hilft uns schon mal sehr weiter!

Vielen lieben Dank für die schnelle Antwort! Das hilft uns wirklich sehr weiter.

Liebe/-r Experte/-in,

wir haben unsere Wohnung zum 31.07.10 gekündigt. Von

der

Maklerin haben wir gestern erfahren, dass sie zum

01.08.10

bereits einen Nachmieter gefunden hat.

Wir hatten optional angeboten, dass die Einbauküche,

eine von

uns eingebaute Schwingtür und einige andere Kleinmöbel

aus Bad

und Küche kostenlos übernommen werden könnten. Wie uns

die

Maklerin sagte, würde die neue Mieterin zumindest die
Schwingtür und die Einbauküche übernehmen wollen, ggf.

auch

noch weitere Sachen.

Unsere Frage: wie können wir uns am besten absichern,

damit

bei der Wohnungsrückgabe auch garantiert nichts schief

geht?

Wir haben die Sorge, dass uns die Nachmieterin erst

die

Übernahme zusichert, wir diese Sachen entsprechend

drin lassen

und dann bei der Wohnungsrückgabe plötzlich gesagt

wird, dass

sie die Möbel dann doch nicht haben will. Wir möchten

nicht

die böse Überraschung erleben, dass wir dann innerhalb

von 2-3

Tagen noch die ganze Einbauküche rausreißen, entsorgen

und die

Küche renovieren müssen. Wir haben uns überlegt, ein
Schriftstück aufzusetzen und von ihr unterschreiben zu

lassen,

aber wäre das dann auch wirklich bindend für sie und

wie

formuliert man dieses Schreiben am besten?

Ähnlich ist es mit den Schönheitsreparaturen. Wir

haben die

Wände farbig gestrichen, die im Mietvertrag

angegebenen

Fristen (keine starren Fristen, daher rechtskräftig!)

sind

abgelaufen und einige Zimmer könnten durchaus einen

neuen

Anstrich vertragen. Was aber, wenn sie auch hier sagt,

dass

sie die Farben vielleicht behalten möchte

(Wischtechnik, von

einem Fachmann gestrichen) und auf eine Renovierung

durch uns

verzichten würde? Können wir uns auch hier absichern,

dass sie

nicht im letzten Moment von dieser Vereinbarung

plötzlich

nichts mehr weiß?

Mit freundlichen Grüßen,
Leah

Hallo,
klären Sie erst einmal ab, wer den neuen Mietvertrag
abschließt; hat die Maklerin die Vollmacht des
Eigentümers für Abnahme und Übergabe?
Wenn ja, dann empfehle ich einen dreiseitigen Übergabe-
Übernahme-Vertrag, in den alle (!!!) Einzelheiten
aufgenommen werden. Nur so können Sie nachträgliche
Forderungen für offensichtlich erkennbare Fragen und
Zustände weitgehendst ausschließen.
Wenn nein, dann müsste das alles mit dem Eigentümer
geschehen. Sie sollten beachten, dass der Vermieter
Ihre Pflichten auf den Nachmieter zumindest teilweise
überträgt bzw. die Wohnung Dinge beinhaltet, die
eigentlich nicht Vertragsgegenstand wären (Küche). Hier
geht der Vermieter Risiken ein!! Deswegen alles exakt
formulieren.
Gruß suver

Hallo verehrte/r User/in,
Vorbemerkung: Jegliche Kommunikation bei allen Rechtsgeschäften immer nur per Einschreiben + Rückschein ! Niemals in die „Telefonitis“ verfallen ! Niemals mündlich verbindliche Erklärungen abgeben ! –
Meine Stellungnahme:
1)
Gemäß der laufenden Rechtsprechung brauchen Sie überhaupt nichts renovieren, egal was Vermieter oder Nachmieter „wünschen“ ! Lassen Sie die Wände etc. wie sie sind und basta.
Teilen sie dem Vermieter notfalls per Einschreiben + Rückschein mit, daß Sie ihn bei weiteren Forderungen und Belästigungen wegen *Nötigung* anzeigen würden. Im übrigen würde *ich* bei weiteren Forderungen des Vermieters gar nicht mehr reagieren - wenn diesbezügliche Post kommt, in den Papierkorb damit !
2)
Was die Übernahme Ihrer Einbauten (Schwingtür, Einbauküche etc.) betrifft, so brauchen Sie ja nur mit dem Nachmieter einen „Übernahme-Vertrag“ zu schließen. Dann kann der Nachmieter auch nicht von der Übernahme zurücktreten.
Wenn Sie ein *Muster-Schreiben* benötigen, so müßten Sie deswegen an meine private Mail-Adresse schreiben, denn in den w-w-w-Antwort-Modulen gebe ich derartige Infos aus rechtlichen Gründen nicht weiter. Allerdings brauche ich dazu auch detaillierte Angaben über die vorhandenen Einbauten etc.
-------------------------------------------------------------------Aus der Rechtsprechung zu Endrenovierungs-Klauseln:
Kostenerstattungsanspruch des Mieters bei unwirksamer Endrenovierungs-Klausel - Vermieter müssen zahlen…
BGH - Urteil vom 27. Mai 2009 - VIII ZR 302/07
Der Bundesgerichtshof hat seit dem Jahre 2003 in ständiger Rechtsprechung geurteilt, das Schönheitsreparatur-Klauseln mit starren Fristenplan und Endrenovierungs-Klauseln unwirksam sind.
Nach diesem Urteil müssen sich viele Vermieter auf Nachforderungen der ausgezogenen Mieter gefaßt machen, soweit die Rückforderungsansprüche noch nicht verjährt sind.
*****************************************************
Sie sollten auch mal „googeln“ unter folgenden Links:

Beachten Sie bitte, daß jegliche Stellungnahmen von mir bzw. meine Hinweise nur auf meinen persönlichen Erfahrungen und Kenntnissen beruhen und in keinem Falle eine sogenannte Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes darstellen.
Salvo errore et omissione…
Eine Gewähr oder Haftung für die Richtigkeit meiner Ausführungen wird nicht übernommen.
Beste Grüße USKO

Hallo Leah,

Vereinbarungen mit der Nachmieterin sichern euch gar nicht ab. Euer
entscheidender Ansprechpartner ist der Vermieter. Nur was mit dem abgestimmt
ist, ist zwischen euch verbindlich. Nicht einmal der Makler kann für den Vermieter
sprechen, da der Makler nur für den neuen Mietvertrag zuständig ist, nicht für den
alten.

Das Problem läßt sich in der Tat nur dadurch lösen, dass ihr eine schriftliche
Vereinbarung mit der Nachmieterin abschließt, die unter dem Vorbehalt der
Zustimmung des Vermieters steht. Die dann zum Vermieter bzw. zur Verwaltung
schicken und gegenzeichnen lassen. Erst dann habt ihr eine verbindliche
Vereinbarung. Einfacher geht es leider nicht.

In die Vereinbarung muss aufgenommen werden, welche Möbelstücke genau von
der Nachmieterin übernommen werden. Der Rest muss raus. Gleiches gilt für die
Wände. Ihr müßt genau aufnehmen, in welchem Zimmer die Wohnung so bleiben
kann wie sie ist. Den Rest müßt ihr streichen.

Noch Fragen? Näheres zur Rückgabe der Wohnung findet ihr hier:

http://www.wohnungsanwalt.de/Wohnungsanwalt/Mietverh…
gung/Rueckgabe.html

Guten Abend

und danke für die Anfrage.

Grundsätzlich können Sie zu Ihren Vorgaben einen sogenannten Vorvertrag mit der Nachmieterin abschließen aus dem die ganzen Absprachen und Zusagen entsprechend hervorgehen.
Sie haben nur dann ein Problem, wenn die Nachmieterin aus dem geplanten Mietvertrag ganz aussteigt.
Daher sollten Sie mit Ihrem Vermieter über Ihre Planung sprechen und wenn hier Zustimmung durch den Vermieter erfolgt, dann können Sie hier die nötigen Absprachen zur Sicherheit schriftlich in einem Protokoll festhalten.

Wir hoffen wir konnten helfen.

Mit freundlichen Grüssen

Hallo Leah,
vertraue nie dem Makler, denn er hat mit der Vermietung als solches nichts zu tun. Der Makler kann keine verbindlichen Zusagen machen oder Vereinbarungen treffen. Der Makler ist nur der Vermittler.
Wenn Du Dich absichern möchtest, muss Du mit dem Nachmieter einen Vertrag schließen. Bei der Übernahme von Einrichtungen würde es sich um einen Kaufvertrag handeln, den Du z.B. bei http://bestform24.de/Product.aspx?product=150 findest. Hinsichtlich der Schönheitsreparaturen müsstest Du die Vereinbarung mit den Nachmietern treffen, dass diese die Pflicht zur Schönheitsreparatur übernimmt und Dich von der Pflicht dem Vermieter gegenüber freistellt.
Der Nachmieter muss diese Vereinbarung allerdings nicht schließen.
Gruß
apfjur
http://www.kostenlose-rechtsauskunft.de

Hallo Leah,
es ist sicher vernünftig und richtig mit dem Nachmieter eine Vereinbarung über die Übernahme der von dir vorgesehen Einrichtungsgegenstände schriftlich festzuhalten.
Bei einer derartigen Vereinbarung ist festzuhalten, dass die Familie/Mieter ab dem 01. 08. 2010 von den scheidenden Mietern XY folgen Einrichtungsgegenstände übernehmen. Gleichzeitig verpflichtet sich die übernehmende Vertragspartei, nicht von dieser Vereinbarung zurückzutreten.
Hinsichtlich der Schönheitsreparaturen sollte vereinbart werden, dass die Mieterln ab dem 01. 08. 2008 die Wohnung in dem derzeitigen Dekorationszustand übernehmen und Euch von eventuellen Forderungen des Vermieters hinsichtlich der Schönheitsreparaturen freistellen.
Mit freundlichen Grüßen
Willi

Hallo Leah,

der Mietvertrag besteht zwischen dem Vermieter und dem Mieter. Der Vermieter hat Anspruch auf die Durchführung von Schönheitsreparaturen und der Entfernung von Einbauten und Einrichtungen. Absprachen zwischen Dir mit dem Nachmieter sind für den Vermieter daher grundsätzlich nicht bindend.
Der richtige und sichere Weg ist daher:
Die Übernahme der Möbel und den Verzicht auf Renovierung sich vom Nachmieter bestätigen lassen (am besten schriftlich) und den Vermieter schriftlich zu bitten, diese Vereinbarung zu akzeptieren. Wenn eine schriftliche Vereinbarung nicht vorliegt, den Vermieter (mit Kopie an den Nachmieter) informieren, dass Du dich mit dem Nachmieter in folgenden Punkten . . . geeinigt hast. Der Nachmieter und der Vermieter haben dann die Möglichkeit, innerhalb von einer Frist z.B. 2 Wochen dem zu widersprechen. Hinzufügen: „Sollte ich innerhalb von . . . (z.B. 2 Wochen) nichts Gegenteiliges hören, gehe ich davon aus, dass Sie mit dieser Vereinbarung einverstanden sind.“
Ich hoffe, das dies weiterhilft.

Viele Grüße
walser

Vielen lieben Dank für die schnelle Antwort! Das hilft uns wirklich sehr weiter…

Hallo,
am besten mit VM und NM einen Termin vereinbaren und vorab ein Übernahmeprotokoll mit Kopie anfertigen.Alles reinschreiben was vorher mündlich abgesprochen war,beim Termin hinzufügen welche Renovierungsarbeiten von Euch oder dem NM durchgeführt werden sollen.Dann von allen unterschreiben lassen,so seit Ihr auf der sicheren Seite und erlebt bei der Übergabe keine böse Überraschung.

schönes Wochenende

Michback

Hallo Leah,

für alle zu übernehmenden Möbel einen Kaufvertrag schließen und unterschreiben. Muster gibt es im Internet. Und natürlich Vorkasse vereinbaren. Zahlung bis zum 20.07. danach nehmt ihr die Sachen einfach mit.

Bezüglich der Schönheitsreparaturen sollte ihr um ein Gespräch mit dem Nachmieter bitten, damit solche Sachen geklärt werden können.

Alle Vereinbarungen schriftlich festhalten und beide (Vormieter und Nachmieter) evtl. noch einen Zeugen (Makler) unterzeichnen lassen und jedem ein Exemplar aushändigen.

Schönen Gruß
Lendzy

Stimmen Sie Ihre Absichten mit dem Vermieter ab. Der könnte sich mit der Übernahme der Renovierungsverpflichtung durch den Neumieter einverstanden erklären, wenn der Neumieter dazu bereit wäre, was wohl kaum anzunehmen ist! Schließen Sie mit dem Neumieter über die zu veräußernden Gegenstände einen schriftlichen Kaufvertag und lassen Sie sich die Möbel vorbab bezahlen; damit wären Sie sich Ihres Geldes sicher!