Wie kommt meine schriftliche Aussage richtig bei der Staatsanwaltschaft an, wenn die Polizei das sch

Moin,

ich werde zu Unrecht wegen gefährlicher Körperverletzung beschuldigt.
Ich habe eine Vorladung mit einer erkennungsdienstlichen Behandlung bekommen ohne § und Rechtsmittel da ich mich dagegen wehren will, aber auch noch nicht weiss wo und wie!
Kann ich meine Aussage zur Staatsanwaltschaft schicken als Aktenzeichen mit der Vorgangsnummer der Polizei?

Ich bitte um Hilfe,
will ja nicht unschuldig vor Gericht sitzen.

Danke,
schreibt alles was ihr wisst!

Du musst der Vorladung nicht folgen, zur Sache musst du auch keine Aussage machen bei der Polizei. Das hilft aber dem Staatsanwalt nicht unbedingt, denn dann hat er keine Stellungnahme von dir, um die Sachlage zu beurteilen. Ich an deiner Stelle würde bei der Polizei anrufen, dort mitteilen das du einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung deiner Interessen beauftragen wirst und dann hast du erst einmal Ruhe. Dann würde ich aber auch tatsächlich einen Anwalt aufsuchen und den die Angelegenheit beurteilen lassen.

Gruß
HH

Hallo,

natürlich können Sie Ihre Aussage auch schriftlich machen. Das setzt natürlich voraus, dass sie wissen, was ihnen konkret vorgeworfen wird.

Ich gehe davon aus, dass Sie die Vorladung zur Vernehmung von der Polizei bekommen haben. Verfassen Sie ihre Aussage und schicken Sie sie zur Polizeidienststelle, die den Vorfall bearbeitet. Ihre Aussage, wird dann mit dem Vorgang zur Staatsanwaltschaft geschickt.

Als Beschuldigter steht es Ihnen aber auch zu, nichts zur Sache auszusagen. Wenn Sie das möchten, rufen Sie beim Sachbearbeiter an und teilen ihm mit, dass Sie zur Sache nichts aussagen wollen und sich auch keiner erkennungsdienstlichen Maßnahme unterziehen möchten.

Wenn Sie dann dennoch erkennungsdienstlich behandelt werden sollen und dies gegen Ihren Willen geschehen soll, dann ist das nur aufgrund eines richterlichen Beschlusses möglich.

Gruß aus dem Bayernland

Walter

Hi,

nein - das geht nicht.
Erst wenn die polizei zuende ermittelt hat, gibt sie die akte an die staatsanwaltschaft weiter.
Du mußt dich also mit der polizei auseinandersetzen.

Erkennungsdienstliche maßnahmen werden nur aufgrund eines paragrafen angeordnet. Lies nocheinmal genau, was da steht!
Wenn du es freiwillig machen läßt, gut.
(warum eigentlich nicht…? Wär mir egal)

Wenn du das aber nicht freiwillig machen lassen willst, braucht es eine anordnung, die auf tatsachen basiert.
(In deinem fall der tatbestand der gefährlichen kv)
Ich würde tatsachen bei der polizei vorbringen, die dich eindeutig vom vorwurf der gef.kv entlasten. Damit entfällt dann vielleicht auch die ed-behandlung.

Ich hoffe, das hilft dir.

Alles gute.

karsti

Hallo,

danke für eure Antworten,
scheinbar geht das schon und habe den Polizisten ja letzte Woche angerufen die Akte hat er weg geschickt!

Ich war auch erstaunt!
Ich denke ich rufe einfach morgen bei der Staatsanwaltschaft an und frage wohin ich das mit der Vorgangsnummer von der Polizei schicken kann!

Bevor wieder unnötig eine Anklage gegen mich erhoben wird, das belastet schon sehr!

Wenn ich das richtig verstehe, dann gibt es außer der Vorladung noch keine UNTERSUCHUNG!? Und genau das will die Polizei machen, wenn sie eine Vorladung zur erkennungsdientlichen Behandlung schicken.
Warum willst Du Dich denn schon vorher dagegen wehren? Das ist doch nur eine UNTERSUCHUNG bei der verschiedenes festgestellt wird. Danach weißt Du erst, was genau ermittelt wurde. Und dann kannst Du dagegen vorgehen.
Du kannst während der erkennungsdienstlichen Behandlung eine Aussage machen die zu Protokoll kommt. Im Anschluss daran kannst Du auch mit dem Aktenzeichen Einspruch bei der Staatsanwaltschaft einlegen.

Gruß - Michel

Hallo dittsche27,

das hört sich aber so etwas wild an.
Was haben Sie denn nun genau bekommen? Wenn Sie eine Vorladung zur Vernehmung bekommen haben, könnten Sie dort doch Ihre Aussage machen und erklären, warum Sie glauben unschuldig zu sein.

Wenn Ihnen dann erläutert wurde, warum Sie auch noch ED-behandelt werden sollen, können Sie dagegen Widerspruch einlegen.

Die ED-Behandlung scheint hier ja der Täteridentifizierung/Beweissicherung zu dienen. Wenn Sie doch nichts zu verbergen haben, bräuchten Sie sie eigentlich nicht fürchten.

Wenn es Ihnen nur um das rechtsstaatliche Prinzip geht, verweigern Sie die ED-Behandlung mit allen Konsequenzen. D.h. aber auch, dass diese auch gerichtlich gegen Sie angeordnet werden kann.

Ein Schreiben an die Staatsanwaltschaft bringt dabei überhaupt nichts, da sich der Vorgang ja augenscheinlich noch in der polizeilichen Zuständigkeit / Ermittlungsphase befindet. Somit wäre ein Schreiben an die StA wohl eher verfrüht und damit überflüssig.

Wie dem auch sei, ich hoffe Ihnen geholfen zu haben.
Ruhe bewahren und Schritt für Schritt dem Verfahren folgen, dann bekommen Sie ausreichend Gelegenheit und Zeit für rechtliches Gehör. Zur Not müssten Sie einen Rechtsanwalt konsultieren.

M.f.G.,

dr.zimmerman.

Hallo,

zuerst mal würde ich einen Rechtsanwalt einschalten,nur er kann bei der Staatsanwaltschaft Wiederspruch einlegen.
Du kannst bei der Polizei deine Aussage verweigern,das steht dir zu aber zuerst würde ich mir an deiner Stelle einen Rechtsanwalt suchen,er bekommt dann auch Einsicht in die Akte der Staatsanwaltschaft

Guten Tag,
der Vorgang dürfte noch nicht bei der Staatsanwaltschaft sein, da die Vernehmung und erkenugnsdienstliche Behandlung noch nicht abgeschlossen bzw. vollzogen sind.
An besten, Sie gehen mit der pol. Vorladung zum Rechtsanwalt und rufen vorhert die Polizeidienststelle an. Geben Sie die Tagebuchnummer an und lassen Sie sich mit der bearbeitenden Dienststelle verbinden. Dieser teilen Sie mit, dass Sie vor der Polizei nicht aussagen und einen Rechtsanwalt eingeschaltet haben. Der Rechtsanwalt muss sich dann darum kümmern, ob Sie überhaupt zur erkennungsdiensdtlichen Behandlung erscheinen müssen, bevor er Akteneinsicht erhalten hat.
Lassen Sie die Sache nicht schludern, reagieren Sie sofort, auch wenn der Rechtsanwalt Geld kostet.

Mit freundlichen Grüßen,
W.Görtz

Ich empfehle, zu googeln:

Erkennungsdienstliche Behandlung § 81 StPO

Interessante Ausführungen eines Rechtsanwaltes.

Es ist ganz einfach:
Sie müssen nicht zur Polizei. Sie müssen nicht zur Erkennungsdienstlichen Behandlung. Zunächst ist alles freiwillig.
Sollte die Erkennungsdienstliche Behandlung angeordnet werden, würden Sie das so mitgeteilt bekommen - mit Hinweis auf Widerspruch.
Sie können Ihre Aussage auch schriftlich an die Polizei schicken, wenn Sie nicht vernommen werden wollen.
Der Weg über die StA bietet sich nicht an, da die üblicherweise nicht ermitteln und über den Fall noch keine Kenntnis haben.

MfG

Abgaben zur Person müssen gemacht werden. Gegen die erkennungsdienstliche Behandlung ist es kaum möglich sich zu wehren. Diese Daten werden nach Feststellung der Unschuld gelöscht.
Natürlich kann die Aussage auch schriftlich an die Polizei und/oder Staatsanwaltschaft gesendet werden.
Gruß - Ernst

sorry für die späte Antwort, war im Urlaub!

Du kannst Dich im Ermittlungsverfahren immer bei der Staatsanwaltschaft direkt äußern.

Im vorliegenden Fall würde ich jedoch bei der Polizei Widerspruch gegen die Anordnung der ED - Behandlung einlegen. Damit entgehst du einer möglichen Vorführung zur ED-Behandlung. Widerspruchsgrund: Fehlende rechtliche Begründung der Anordnung! Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung und muss schriftlich beantwortet werden. Mir der Antwort kannst Du im Zweifelsfall zum Rechtsanwalt gehen.

Zur Erkennungsdienstlichen Behandlung MUSST du hin. Wenn du nicht gehts, wirst du notfalls zwangsweise vorgeführt.
2.
Natürlich kann man schriftliche Angaben zur Sache machen. Entweder mit dem Aktenzeichen der Polizei oder mit dem der Staatsanwaltschaft (die kannst du wahrscheinlich telefonisch bei Polizei oder Staatsanwaltschaft erfahren).