Ich habe nachträglich von meiner Zusatzversicherung einen Leistungsausschluss bekommen, wie lang habe ich jetzt Zeit zu widersprechen, bzw gibt es hier überhaupt eine Frist?
Danke euch
Ich habe nachträglich von meiner Zusatzversicherung einen Leistungsausschluss bekommen, wie lang habe ich jetzt Zeit zu widersprechen, bzw gibt es hier überhaupt eine Frist?
Danke euch
Gesetzliche Widerrufsfrist nach Erhalt eines nachträglichen Leistungsausschlusses?
Grundsätzlich kommt der Vertrag durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Weicht der Vertrag(in Form des Versicherungsscheines) vom Antrag ab, kann die Abweichung dann gelten, wenn der Kunde nicht innerhalb eines Monats nach Empfang des Versicherungsscheines in Textform widerspricht.
Weist der Versicherer im Versicherungsschein nicht deutlich auf die Abweichung hin, gilt der gestellte Antrag.
Siehe auch:
http://de.wikipedia.org/wiki/Billigungsklausel
Danke für die schnelle Antwort.
Mir geht es nur darum, ob ich jetzt (8 Monate nachdem ich den Bescheid über den Ausschluss bekommen habe) noch einen „Einspruch“ dagegen einlegen kann, da ich erst jetzt erfahren habe (durch Nachforschungen), dass dieser Leistungsausschluss bei den Haaren herbeigezogen ist und es dafür keinen Grund gab.
LG
Wie lang ist die gesetzliche Widerrufsfrist nach Erhalt eines nachträglichen Leistungsausschlusses?
Hallo Dunney,
vielen Dank für diese interessante Frage, die ich, Ihr Einverständnis vorausgesetzt, erstmal allgemein beantworten will.
Ich nehme an, dass es sich um einen Zusatztarif der Privaten Krankenversicherung handelt?!
Zunächst muss man wissen, wie der Beitrag der Privaten Krankenversicherung berechnet wird:
In der privaten Krankenversicherung werden die Beiträge nach dem Äquivalenzprinzip berechnet. Das heißt, der Beitrag wird entsprechend dem individuellen „Risiko“ für jede einzelne Person errechnet.
Dieser Beitrag ist von folgenden Faktoren abhängig:
Dann gibt es auch spezielle Vereinbarungen, wenn z. B. Vorerkrankungen bei Antragsstellung oder bei einem bestehenden Vertrag vorliegen.
Diese „Klauseln“ stellen die individuellste Leistungsvereinbarung zwischen einem Versicherungsunternehmen und einem Versicherten dar.
Diese da wären:
a) Leistungsausschluss: (wie in Ihrem Fall)
Aufgrund von Vorerkrankungen können Leistungsinhalte die regulär in dem beantragten Tarif versichert gewesen wären für diese betreffende Person aus dem Leistungsumfang herausgenommen werden.
b) Versicherungsmedizinischer Risikozuschlag:
Die Leistungserbringung für bestehende Leiden bzw. Erkrankungen können gegen einen Beitragszuschlag mitversichert werden.
c) Ablehnung
Eine Ablehnung des beantragten Versicherungsschutzes erfolgt immer dann, wenn das zu versichernde Risiko so weit von der als versicherbar kalkulierten Risikostruktur abweicht, dass es auch durch Anwendung eines Leistungsausschlusses oder eines versicherungsmedizinischen Risikozuschlags nicht versichert werden kann.
Die Dauer des Zuschlags oder Leistungsausschlusses ist von der Erkrankung und der Einschätzung des Unternehmens abhängig. Das geht so von ca. 2 Jahren bis dauernd.
Jetzt zu Ihrer Frage:
Aus Ihrer Fragestellung nehme ich an, dass es sich um einen bereits bestehenden Vertrag handelt, wo der Versicherte, also Sie, bei der Antragsstellung eine bereits bestehende Krankheit oder Leiden, weshalb und was auch immer, nicht angegeben haben. Bekommt der Versicherer darüber Kenntnis, so wird er eine der obigen 3 Möglichkeiten offerieren. Man spricht dann von einer „Anzeigenpflichtverletzung“. Diese ist im § 19 Abs. 4 des VVG (Versicherungsvertragsgesetzes) geregelt. Diese sieht vor, dass Sie 4 W o c h e n nach Zugang und Kenntnisnahme Zeit haben, die Versicherung zu kündigen. Nach 4 Wochen des Nichtäußern geht der Versicherer davon aus, dass Sie mit der angebotenen Regelung einverstanden sind, und der Vertrag läuft mit dieser Einschränkung weiter. Diese Abweichung wird dann mit der Zusendung eines geänderten Versicherungsscheines dokumentiert.
Die 2. Möglichkeit ist die Form des Neuvertrages, also eine neu beantragte Versicherung:
Hier gibt es keine Fristen zu beachten, falls der Versicherer aufgrund bestehender Leiden oder Krankheiten Leistungsausschluss oder Risikozuschlag verlangt. In diesem Falle wird der Versicherer eine Einverständniserklärung zusenden, die der Antragsteller unterschrieben zurücksendet (oder auch nicht). Erst dann kommt das Versicherungsverhältnis zustande.
Herzliche Grüße
Kuno Höll
V D H Versicherungsdienst Höll
Da würde ich mir eine Rechtsauskunft einholen, in jeder größeren Stadt gibt es sowas. Oder Du wendest Dich an die Verbraucherschutzzentrale.
LG,Kaddie
Wie lang ist die gesetzliche Widerrufsfrist nach Erhalt eines nachträglichen Leistungsausschlusses?
Hallo Herr Höll,
erst einmal vielen Dank für Ihre ausführliche Schilderung.
Und zwar ist es in meinem Fall eine Zusatzversicherung, welche dann von meiner Hausärztin eine alte Diagnose meines Orthopäden bekommen hat.
Dies habe ich erst vor kurzem herausgefunden und nachdem ich mit diesem Orthopäden nocheinmal aufgrund dessen gesprochen habe und er mir ganz klar gesagt hat, dass diese Diagnose von damals keinen Leistungsausschuss oder ähnliches nach sich ziehen darf, da es rein akut war (Die Versicherung hat damit argumentiert, dass eine „Vorerkrankung“ vorgelegen hat). Dazu habe ich sogar einen neuen aktuellen Befund von ihm, der belegt, dass seine damalige Diagnose falsch war bzw. um genauer zu sein, sich als nicht richtig herausgestellt hat. Dazu habe ich auch noch eine Bescheinigung von ihm, keinerlei Beschwerden mehr aufzuweisen und somit auch keinen Grund für diesen Ausschluss zu sehen ist.
Zurück zu meiner Frage, gilt hierbei noch immer die 4-wöchige Frist oder kann ich noch auf Möglichkeiten hoffen, da es sich ja um einen Fehler handelte.
Vielen Dank!
Wie lang ist die gesetzliche Widerrufsfrist nach Erhalt eines nachträglichen Leistungsausschlusses?
Hi,
bevor ich mich jetzt durch das VVG arbeite, empfehle ich Dir das Schreiben, dass Du erhalten hast, durchzulesen. Dort müssen die relevanten Fristen erwähnt sein.
Gruß
Nordlicht
Hallo,
um sicher zu gehen (man weiß pauschal ja leider nie) wäre es klug in die AGB des Vers.Vertrages zu schauen. Dort müsste es einen Punkt "Widerspruch"geben, also auch die Frist zum Widerspruch. Im Notfall kann man auch bei der Versicherung direkt kurz fragen.
Widerspruch aber immer gut begründen und per Einschreiben mit Rückschein schicken (Damit man was schriftliches in der Hand hat)
Die Widerruffrist ist gesetzlich 4 Wochen
Wie lang ist die gesetzliche Widerrufsfrist nach Erhalt eines nachträglichen Leistungsausschlusses?
Das sollte eigentlich in den AGB Ihres Vertrages stehen. Gesetzliche fristen sind mir da nicht bekannt, allerdings ist das auch nicht mein Rechtsgebiet.
Wie lang ist die gesetzliche Widerrufsfrist nach Erhalt eines nachträglichen Leistungsausschlusses?
Vielen Dank für die Nachfrage.
Leider ist Ihr Fall, nicht ganz leicht zu beantworten, da die jeweiligen Gesellschaften eine Anzeigenpflichtverletzung und deren Folgen unterschiedlich handhaben. So kann bei der einen Gesellschaft ein geändertes Attest ausreichen, die andere verlangt ein Gutachten, wieder eine andere bleibt knallhart bei Ihrer Entscheidung, egal welcher Umstände oder Irrtümer der damalige Arzt zur, auch (Fehl-) Diagnose veranlasst hat.
Denn:
Bei Antragsstellung fragen die Gesellschaften nicht nur, meist nur für einen bestimmten Zeitraum, nach Krankheiten, sondern u.a. auch nach Behandlungen, die explizit, und sei es nur eine („nichtige“) Behandlung, z. B. wegen eines einmaligen Grippalen Infektes oder einer kleinen Schnittwunde am Finger, die kurz danach folgenlos verheilt, was keine Folgeerkrankung oder Beeinträchtigung nachziehen wird, anzugeben sind!
Und die Gerichte, geben da den Gesellschaften in den meisten Fällen Recht, insbesondere, wenn es sich um eine Anzeigenpflichtverletzung handelt!
Also, ich würde Ihnen empfehlen, zu einem neuen, unabhängigen Orthopäden (um einfach dem Verdacht einer Gefälligkeitsbescheinigung auszuschließen), der den Fuß nochmal genau anschaut und dann seine Beurteilung schreibt. Die Kosten sind überschaubar, etwa EUR 20.-- - EUR 40–. Dazu die geänderte Bescheinigung (wohl auch mit richtiger Diagnose?!) des damaligen Behandlers an die betroffene Gesellschaft zu senden, mit der Bitte, um erneute Prüfung und Einschätzung, sowie eine kurze Schilderung aus Ihrer Sicht.
Nicht empfehlen würde ich, dass Sie schreiben, dass der Ausschluss Ihrer Meinung nicht gerechtfertigt ist, denn wie erwähnt, obliegt es der Gesellschaft, wie sie diesen neuen Sachverhalt einschätzt und behandeln will!
Fest steht, dass die Gesellschaft unmissverständlich nach „Behandlungen“ bei Antragsstellung gefragt hat, und weshalb auch immer, Ihre Beinbehandlung nicht angegeben wurde.
Die 4 Wochenfrist müsste dazu ausreichen, ansonsten sprechen Sie mit der Gesellschaft oder mit Ihrem Vermittler.
Viel Erfolg!
Kuno Höll
V D H Versicherungsdienst Höll
Das müsste doch eigentlich in den Versicherungsbedingungen stehen.Ich würde auch den zuständigen Vertreter anrufen.
Hallo,
die entscheidende Frage, die leider offen ist, ist, ob denn schon der Vertrag zustande kam? Wenn Du alle Gesundheitsfragen richtig beantwortet hast, darauf hin einen Antrag abgeschickt hattest und dieser ohne Leistungsausschluss zustande kam, dann kann die Versicherung nicht hinterher einfach einseitig etwas am Vertrag ändern, wie bspw. einen Leistungsausschluss ergänzen.
Mehr kann ich dazu leider nicht sagen, da Du viele Infos von Dir fehlen, um den Fall zu konkretisieren.
Viele Grüße
nch