Wie lange darf eine Autoreparatur dauern?

Ich habe mir am 12.03.16 einen Gebrauchtwagen gekauft und ihn am 19.03. beim Händler 300km von mir entfernt abgeholt. Der Wagen hat eine zusätzliche Gas-anlage. Ich konnte ihn von Samstags bis zu darauffolgenden Donnerstag fahren . Dann lief er abends nur noch auf drei Zylindern und schaltete in den Notstandmodus mit leuchtender Motorkontrollleuchte. Dann stand der Wagen drei Wochen bei mir zu Hause und ich bekam von dem Händler nur zu hören ich müsse dafür sorgen das er zu ihnen in die Werkstätt käme. Dieser Spaß hat mich 320 € gekostet da ich ein Auto und Hänger leihen musste.
Vom Autohaus bekam ich einen Leihwagen, der aber nicht den Regeln entspricht. Abgelaufener Verbandskasten keine Warnweste und noch nicht einmal Öl im Motor.
Die Fehleranalyse meines Autos sagt immer wieder Gemischfehler an. Es wurden Zündkerzen gewechselt, Ventildeckeldichtung gewechselt, Ventilschaftdichtungen erneuert, usw.
jetzt steht der Wagen in der vierten Woche dort und ich werde von Woche zu Woche vertröstet.
Kann das mit rechten Dingen zu gehen? Bitte schreibt jetzt nicht das ich dort vorbei gehen soll und nachsehen soll, es sind 300 km von mir bis zur Werkstatt.

Normal ist das mit Sicherheit nicht. Wenn ich dann noch die Storry mit dem Leihwagen höre und das recht planlose tauschen von irgendwelchen Teilen… Kommt ehrlich gesagt sehr unseriös rüber, der Händler.

Danke für die Nachricht und wenn man das Autohaus sieht kann man es nicht glauben, da es mit eines der größten in Hannover ist.

Das scheint ja ein schwarzes Schaf zu sein.
Wenn du im ADAC bist, dann solltest du da mal nachfragen. Die helfen sehr gut weiter.

Ja, man kann Menschen und auch Autohäusern eben nur vor den Kopf schauen.

Ja bin im ADAC werde da morgen direkt mal anrufen

Leider

Lasss dir gleich einen derer Vertragsanwälte benennen, ich MEINE, dass eine erste Kurzberatung durch einen ADAC-Vertragsanwalt kostenlos ist - aber das wird man dir sicher sagen können.

Die Kosten der Verbringung sind ja auch ein Thema:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 439 Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

Wenn die Sachmängelhaftung vorliegt, dann sammel schonmal alle Quittungen!

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