Wie lange ist lebenslänglich?

Hallo in die WWW-Expertenrunde

Wie lang meint man mit lebenslänglich? Das lange lebenlang? Ich habe mal gehört lebenslänglich heißt 25 Jahre. Stimmt das?
Macht man Unterschiede in der Rechtssprechung zwischen lebenslang und Lebenslänglich?

Vielen Dank für Eure Antwort

Hallo RedBullsen,
nach Abschaffung der Todesstrafe beträgt „lebenslang“ -im Jargon „rund um die Uhr“- mindestens 15 Jahre; i.d.R. aber maximal 25 Jahre.
Der Verurteilte ist lt StVollzG (Strafvollzugsgesetz) während des Vollzuges „zu resozialisieren“. Geht die Vollzugsbehörde davon aus, daß der Verurteilte fürderhin keine Straftaten mehr begehen wird, wird der Vollzugsplan dahingehend ausgerichtet, daß vor der Entlassung eine Verlegung in den offenen Vollzug infrage kommen sollte; d.h., daß der zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte bereits vor der Mindestzeit von 15 Jahren sich auf seine Entlassung in Freiheit vorbereiten kann und Vollzugslockerungen erhalten soll.
Im Falle einer solchen vorzeitigen Entlassung (also nach 15 Jahren) wird der Entlassene unter die Aufsicht eines Bewährungshelfers gestellt, der die Weisungen der StVK überwachen sollte -aber auch hier gibt es Sparanweisungen und somit nicht ausreichend Bewährungshelfer.
Haben die Resozialisierungsmaßnahmen keinen Erfolg versprochen und ist noch immer von einer Gefährlichkeit des Verurteilten auszugehen, so kann durch die StVK aufgrund Psychologischer Gutachten über den weiteren Verbleib des verurteilten Straftäters in einer geschlossenen Anstalt entschieden werden.
Diese weitere Verwahrung war bisher die „Sicherungsverwahrung“ (sogen. Fernsehvollzug).
Diese Regelung ist zwischenzeitlich als unzulässig aufgehoben; neue Regelungen sind derzeit ebensowenig festgeschrieben wie die Frage der Unterbringung, der Form der Maßnahmen; auch fehlt es an Bewachungs- und Betreuungspersonal (Mediziner, Psychologen, Sozialarbeiter). Auch ist über die immensen Kosten überhaupt noch nicht entschieden.
Unabhängig von den o.a Zeitrahmen bei Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe besteht nach § 455 StPO (Strafprozeßordnung)die Möglichkeit des Aufschubs der Vollstreckung (allgemein), wenn der Verurteilte in der Vollstreckungszeit in Geisteskrankheit oder andere Krankheiten gem. § 455 II StPO verfällt.
Anm.: Unterschiede zu Lebenslang und Lebenslänglich gibt es vollzugstechnisch oder im juristischen Sprachgebrauch nicht.

Du siehst, daß „Lebenslänglich“ als Strafe immer mehr ihren Abschreckungscharakter verliert mit dem Fazit:
Alles ist vergänglich, auch Lebenslänglich.

Hallo Redbullsen,

meinst du bis 1989(DDR) oder ab 3.10.1990?

grüsse Labrador