Hallo,
wie lange muss ich den Renovierungslärm meiner über mir neu eingezogenen Nachbarn ertragen?
Seit 2 Wochen ist hier nun jeden Abend Lärm ohne ende. Es wird Laminat verlegt, gebohrt, Möbel gerückt etc.
Ich arbeite bis 16h und bin erst ab 18h mit meiner kleinen Tochter zuhause, nun bekomme ich sie seitdem nicht mehr ins Bett da es jeden Abend bis teilweise 1h morgens laut ist.
Nun sagen die Nachbarn sie halten sich an die Hausordnung da sie nach 20 weder Sägen noch bohren, doch dass ihr herumgewerke und getrampel (in 2 räumen ist noch kein laminat verlegt) mich jeden abend in den wahnsinn treibt verstehen sie nicht.
was kann ich tun, bzw kann ich etwas tun? wie lange muss ich das ertragen?
Hallo,
nach 20 Uhr ist müßte eigentlich der Lärm zu Ende sein, egal welche Arbeiten (mit Säge oder Bohrer).
Habe das hier bei einem RA gefunden:
Durch Handwerker oder Renovierungsarbeiten verursachter Lärm ist vom Mieter in Grenzen hinzunehmen. Im allgemeinen sind vom Lärmverursacher die Ruhezeiten zu beachten, in diesen Zeiten sollte der Lärm also vermieden werden. Bei einer Ausnahmesituation wie z.B. bei einem Umzug oder Renovierung kann Lärm auch während der Mittagsruhe (13-15 Uhr) zulässig sein. Lärmimmissionen von benachbarten Baustellen sind gleichfalls hinzunehmen. Gerade beim lediglich temporären Charakter von Renovierungsarbeiten ist eine erhöhte Lärmentwicklung für einen solchen begrenzten Zeitraum zu dulden. Der Verursacher ist jedoch gleichfalls an das Gebot der Rücksichtnahme gebunden und muß somit Sorge tragen, daß die Arbeiten möglichst zügig abgeschlossen werden, um die Dauer der Belästigung zu minimieren.
Die allgemeinen Ruhezeiten sind einzuhalten. Der Lärm muß somit abends beendet sein und die Arbeiten sind i.d.R. während der Mittagsruhe zu unterbrechen; an Sonn- und Feiertagen müssen die Arbeiten ebenfalls unterlassen werden, sofern es sich nicht um einen Notfall handelt (z.B. Wasserrohrbruch).
Wird der Mieter jedoch durch den Lärm erheblich beeinträchtigt, so ist eine Mietminderung möglich, da der Vermieter grundsätzlich dafür verantwortlich ist, daß die Wohnung störungsfrei genutzt werden kann. Das Ausmaß der zulässigen Minderung hängt vom Umfang der Belästigung ab und kann durchaus bis zu 60% betragen. Erforderlich für eine Minderung ist jedoch immer, daß die zulässigen Grenzwerte überschritten werden. Das subjektive Empfinden z.B. eines besonders lärmempfindlichen Mieters ist hierbei unerheblich.
Besteht eine Belästigung oder wird diese vermutet, so muß der Mieter sich rechtzeitig beim Vermieter beschweren und Abhilfe verlangen. Wird die Belästigung über einen längeren Zeitraum hingenommen, so kann eine Minderung des Mietzinses nicht mehr erfolgen. Dies dürfte aber lediglich längerfristige Renovierungsprojekte betreffen. Zur Beweissicherung ist es ratsam, ein Lärmprotokoll zu führen.
Hoffe es hilft weiter,
Viele Grüße
Hallo Frau Schröder,
wenn Reden nichts nützt, würde ich zur Schiedstelle gehen und um Rat bitten. Sollte das ausgeschlossen sein, gibt es noch die TA-Lärm, die die Nachtruhe regelt.
Ein weiterer Tip wäre sich bei der Gemeinde/Polizei beschweren oder das Fensehen anfragen, das meiner Meinung nach auch recherschiert und Einigung herbeiführen kann.
Ich hoffe Ihnen eine Hilfe gewesen zu sein.
Mitfreundlichem Gruß
Lutz