Hallo,
die Rechtsschutzversicherung erteilt dem Versicherungsnehmer Kostendeckungszusage für die Erstberatung. Der Anwalt sagt, dass die Rechtslage eindeutig ist und dass der Mandant/Versicherungsnehmer außergerichtlich Recht bekommt, spätestens aber vor Gericht. Der Anwalt holt sich die Kostendeckungszusage für das weitere Vorgehen ein und erhält diese. Schließlich gewinnt der Mandant/Versicherungsnehmer und die Rechtsschutzversicherung hat sämtliche Anwaltskosten bezahlt.
Aufgrund eines anderes kleineren Rechtsschutzfalls, der auch von der Versicherung bezahlt wird, erhält der Versicherungsnehmer die fristlose Kündigung.
Jetzt hat der Versicherungsnehmer einen weiteren Rechtsschutzfall, der genauso ist, wie der erste und reicht diesem am letzten Tag der Versicherung mit der Bitte um Kostendeckungszusage für die Erstberatung ein.
Ist die Versicherung jetzt noch verpflichtet, dem Versicherungsnehmer eine Kostendeckungszusage zu erteilen? Oder gibt es da eine Frist, d. h., bis spätestens zwei Wochen vor Versicherungsende muss der Versicherungsnehmer einen entsprechenden Antrag stellen? Wenn die Versicherung noch zur Kostendeckungszusage verpflichtet ist, muss sie dann auch noch für die Folgekosten, wie im ersten Fall geschildert, aufkommen? Versicherung erteilt also dem Versicherungsnehmer noch Kostendeckungszusage für die Erstberatung für den Fall, der am letzten Tag der Versicherung eingereicht wurde, der Versicherungsnehmer geht zum Anwalt, der sagt wieder, dass Aussicht auf Erfolg besteht.
Wo sind entsprechende (gesetzliche) Fristen geregelt?
Gruß