Wie lange muss Versicherung zahlen?

Hallo,

die Rechtsschutzversicherung erteilt dem Versicherungsnehmer Kostendeckungszusage für die Erstberatung. Der Anwalt sagt, dass die Rechtslage eindeutig ist und dass der Mandant/Versicherungsnehmer außergerichtlich Recht bekommt, spätestens aber vor Gericht. Der Anwalt holt sich die Kostendeckungszusage für das weitere Vorgehen ein und erhält diese. Schließlich gewinnt der Mandant/Versicherungsnehmer und die Rechtsschutzversicherung hat sämtliche Anwaltskosten bezahlt.

Aufgrund eines anderes kleineren Rechtsschutzfalls, der auch von der Versicherung bezahlt wird, erhält der Versicherungsnehmer die fristlose Kündigung.

Jetzt hat der Versicherungsnehmer einen weiteren Rechtsschutzfall, der genauso ist, wie der erste und reicht diesem am letzten Tag der Versicherung mit der Bitte um Kostendeckungszusage für die Erstberatung ein.

Ist die Versicherung jetzt noch verpflichtet, dem Versicherungsnehmer eine Kostendeckungszusage zu erteilen? Oder gibt es da eine Frist, d. h., bis spätestens zwei Wochen vor Versicherungsende muss der Versicherungsnehmer einen entsprechenden Antrag stellen? Wenn die Versicherung noch zur Kostendeckungszusage verpflichtet ist, muss sie dann auch noch für die Folgekosten, wie im ersten Fall geschildert, aufkommen? Versicherung erteilt also dem Versicherungsnehmer noch Kostendeckungszusage für die Erstberatung für den Fall, der am letzten Tag der Versicherung eingereicht wurde, der Versicherungsnehmer geht zum Anwalt, der sagt wieder, dass Aussicht auf Erfolg besteht.

Wo sind entsprechende (gesetzliche) Fristen geregelt?

Gruß

Hallo!

Sicher, es kommt nicht direkt auf die Meldung an VS an, sondern auf den Zeitpunkt des Schadens/Grundlage für den Rechtsstreit(ob man da noch versichert war).
Und wenn das vor dem Kündigungsdatum der VS war dann muss sie den neuen Fall auch noch übernehmen(zu ihren Bedingungen, also Erfolgsaussichten müssen gegeben sein).

Übertrage es doch gedanklich mal auf die Kfz-Haftpflicht. Ist die gekündigt, dann werden doch auch alle Schäden bis zum Stichtag der Wirksamkeit der Kündigung übernommen.
Sogar exakt bis 24 Uhr des Stichtages. Schadenseintritt vor 24 h = Haftung muss übernommen werden. Um 0.01 h des Folgetages wäre schon die neue VS zuständig.

MfG
duck313

Hallo,

Schadensfall war/ist zur Zeit der aktuellen/auslaufenden Versicherung.

Gruß