Hallo,
wie muß ein Halteverbotsschild stehen?
In der Straße sind die Parkplätze im rechten Winkel zur Fahrbahn. Die mobilen Verkehrsschilder standen in Richtung Bürgersteig und waren von der Straße aus nicht als Verbotsschild für den Parplatz zuerkennen, schon gar nicht bei Nacht, da die Straße zusätzlich von großen Bäumen verdunkelt werden.
Das Auto wurde abgeschleppt… Wie stehen da meine Chancen?
Hallo !
Halteverbote stellen ein Verwaltungsakt dar. Daraus ergibt sich das das Verbot ab dem Schild gilt(in Fahrtrichtung) auch wenn es durch irgend welche Spaßvögel umgedreht wurde. Es ist Dir zuzumuten ein paar Meter zu laufen um die Schilder genau anzuschauen.
Ich halte Deine Chancen für äußerst schlecht.
lg
Ja normalerweise denke ich das auch ,aber es waren alle schilder zum bürgersteig gedreht und wie ich schon sagte in der Nacht überhaupt nicht erkennbar das sich dort ein Schild befindet.
lg
hi,
kommt drauf an, wurde ein bild vor dem abschleppen von den ordnungswächtern gemacht? auf dem das rein zufällig zu sehen ist? bzw hast du selber ein bild gemacht kurz nach dem parken?
wenn nicht ist das schwierig, da es mobile verkehrsschilder sind, mit denen viel unsinn getrieben werden kann, sprich jungendliche oder halt einfach bewusste abzocke, ist echt blöd…
wünsch dir viel erfolg
Hallo,
Verkehrszeichen unterliegen dem Sichtbarkeitsgrundsatz. D.h. ein Verkehrszeichen, das nicht erkennbar ist (umgedreht, verblichen, zugeschneit, zugewachsen o.ä.),
ist auch nicht gültig.
Es liegt natürlich an Dir, zu beweisen, dass die Zeichen zu besagtem Zeitpunkt nicht sichtbar waren. Fotos würden da sehr helfen.
Wenn ich das richtig verstanden habe, sind die Parkplätze quer zur Fahrbahn angeordnet und befinden sich nicht AUF der Fahrbahn!?
Dann wäre das Haltverbot dort ohne Zusatzschild ohnehin nicht gültig, da Haltverbote nur für die Fahrbahn gelten!
Gruß Muffy
Vielen Dank für eure hilfe,
ich habe Fotos gemacht aber natürlich erst danach und ich weiß auch das wir nicht die einzigen waren, denen das an diesem abend passiert ist. Leider habe ich keine Daten von den anderen Personen.
wo steht das mit dem Sichtbarkeitsgrundsatz
Danke
Einfach mal Tante Google fragen!
Es war ein Hinweis auf Baumschnittarbeiten und sie befanden sich wie schon erwähnt auf dem Bürgersteig in Richtung der Häuser und nicht zur Straße hin bzw auf den Parkplätzen.
Der Sichtbarkeitsgrundsatz besagt:
Der Verkehrsteilnehmer braucht nur solche verkehrsrechtlichen Anordnungen zu beachten, die ordnungsgemäß bekannt gegeben worden sind (§§ 41, 43 VwVfG; VG Berlin NZV 89 168; OLG Köln NZV 93 406). Das heißt, dass die behördlichen Anordnungen ihm bei seinem Aufenthalt im öffentlichen Verkehrsraum in Form sichtbarer Verkehrszeichen, Markierungen oder Verkehrseinrichtungen aus der Straßenverkehrs-Ordnung begegnen (BGHSt 11 7) und dass er diese bei Anwendung der nötigen Sorgfalt ohne Weiteres wahrnehmen kann (OVG NW VkBl. 90 387). Der durch die Verkehrszeichen usw. zum Ausdruck gebrachte Verwaltungsakt wird erst durch die Wahrnehmungsmöglichkeit eröffnet und damit wirksam (§ 43 VwVfG; BVerwGE 59 221 226; BayObLG 84 57; VG Stuttgart VRS 76 69; OVG Hamburg VRS 89 68).
Es genügt die abstrakte Wahrnehmungsmöglichkeit. Ob die Anordnung im Einzelfall tatsächlich wahrgenommen worden ist, ist unerheblich (BVerwG DAR 97 119; OLG Köln NZV 93 406). Dem Sichtbarkeitsgrundsatz ist dann Genüge getan, wenn die Verkehrszeichen usw. so angebracht oder aufgestellt sind, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer sie bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfaltspflicht „mit einem raschen und beiläufigen Blick“ wahrnehmen kann. Sie entwickeln dann ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, wobei es unerheblich ist, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrgenommen hat oder nicht (BVerwG NJW 97 1021; VG Berlin NZV 00 392).
Verkehrsanordnungen müssen inhaltlich klar, sinnvoll, verständlich und frei von Widersprüchen sein (BGHSt 25 293, 27 318; BayObLG NZV 89 38, 92 83; OLG Köln VRS 62 310; OLG Bremen VRS 49 65; OLG Düsseldorf VerkMitt 88 100; OLG Dresden DAR 97 160).
Nach gängiger Rechtsauffassung müssen Verkehrszeichen nicht gesucht werden. Es ist jedoch zumutbar, vor allem bei solchen Anordnungen, die sich an den ruhenden Verkehr richten, ggf. auch einmal einige Schritte zu laufen.
Hallo arabella 107,
in deiner Beschreibung sprichst du von mobilen Verkehrsschildern. Ich gehe davon aus, dass diese Schilder für einen bestimmten Zweck und für eine bestimmte Zeit aufgestellt wurden. Ich glaube, dass ein selbsternannter Scherzbold die Schilder einfach verdreht hat, leider aber in diesem Fall zu deinen Ungunsten. Wenn dieser „Täter“ zu ermitteln ist, wird er für diese „Tat“ zur Rechenschaft gezogen werden können. Ev. Straftat nach § 315 b (1) Nr. 1 StGB Einfach mal bei der zuständige Verwaltungsbehörde fragen: wer hat die Schilder wann, und vor allen Dingen wie aufgestellt. Liebe Grüße
Hallo Arabella,
ich kann so Ihre Frage nicht beantworten. Sie müssten mir eine Skizze von der Örtlichkeit schicken.
Meine e-mail Adresse lautet:
Danach kann ich Ihnen weiter helfen.
M.f.G.
Hallo,
du meinst so?:
I ! I—
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So weit ich weiß, gelten die Halteverbotsschilder für die Fahrbahn und nicht für Parkplätze… Laut Verwaltungsvorschrift StVO müssen die Schilder weder beleuchtet sein, noch müssen sie rückstrahlen.
Hier auch mal der Link zu den Verwaltungsvorschriften:
http://www.sicherestrassen.de/VKZKatalog/Frameaufbau…
Warum standen denn da mobile Verkehrsschilder? War da ein Umzug o.ä.? Wenn die Schilder fristgerecht (ca. 72 Stunden vorher) aufgestellt wurden, war das abschleppen zulässig… Hier noch ein Link dazu: http://www.umzug.de/Schilder-aufstellen/
Hoffe, dass ich etwas helfen konnte
Gruß
Tina
Hallo araballa107,
Verkehrszeichen müssen so stehen, dass der Fahrzeugführer, der in üblicher Fahrtrichtung die Straße entlang fährt, diese erkennt. Mobile Haltverbote sind nach üblicher Praxis mind. 1 Tag vor Gültigkeit aufzustellen. Verkehrszeichen sind retroreflektierend, so dass sie bei Dunkelheit und Anstrahlen durch das Fahrzeug noch besser sichtbar sind.
Es kommt darauf an, wie lange Sie mit dem Fahrzeug an der Stelle standen. Sollte das länger als ein Tag gewesen und die Beschilderung inzwischen verändert worden sein, hätten sie die Kosten zu tragen. Auch zutreffen würde das sicher, wenn dort z.B. seit längerer Zeit eine Baustelle eingerichtet wäre und das Haltverbot nur nachts weggedreht würde, um den Anwohnern das Parken zu gestatten, sie aber dann tagsüber die Arbeiten behindert haben.
Im anderen Fall sollten sie unbedingt Widerspruch gegen die Kosten der Abschleppmaßnahme einlegen und die tatsächlichen Umstände schildern.
Mehr ist aus der Ferne dazu nicht zu sagen.
Freundliche Grüße
Conny
Verkehrsschilder müssen grundsätzlich leicht zu erkennen sein und übersichtlich aufgestellt sein. Sollte das in Ihrem Fall nicht gegeben gewesen sein,
würde ich ein Foto machen und dieses als Beweis für die Nichteinhaltung der Aufstell-Grunsätze für Verkehrszeichen geltend machen.
Die Einschaltung eines Anwalts würde die Sachen sicher veeinfachen, eventuell sind Sie ja im Rechtsschutz oder im ADAC.
Trotzdem bin ich bei Behörden immer sehr im Zweifel, welcher Richter gibt schon einem kleinen Bürger Recht, wenn gegen ihn eine Behörde steht?
So ist nun mal unser Rechtssystem aufgebaut.
Viel Glück.
Hallo!
Ich würde mal sagen, wenn du keine Bilder von der Situation gemacht hast, stehen deine Chancen sehr schlecht. Ist mir auch mal passiert und mußte Abschleppen und Strafe zahlen, obwohl das Halteverbotsschild nicht eindeutig zu erkennen war. Sorry für die schlechte Nachricht.
Tja, ich glaube, dass du leider nichts dagegen machen kannst, denn die derzeitige Rechtsprechung sieht so aus, dass die Ansprüche an Verkehrszeichen (VZ), die für den ruhenden Verkehr gelten, nicht so hoch sind wie die für den fließenden Verkehr.
Hier muss der Verkehrsteilnehmer innerhalb von Sekundenbruchteilen erkennen können, was zu beachten ist.
Anders ist es bei VZ für den ruhenden Verkehr! Auch möglicherweise umgedrehte Verkehrsschilder sind gültig - unabhängig davon, ob du sie als Verkehrsteilnehmer subjektiv zur Kenntnis genommen hat oder nicht.
Hier gelten eigene Sorgfalts- und Informationspflichten. Wenn du deinen Pkw in aller Ruhe parkst, musst du dich auch nach den maßgeblichen örtlichen Verkehrsregelungen erkundigen. Zudem muss immer damit gerechnet werden, dass neben fest installierten Schildern häufig auch bewegliche Verkehrszeichen für zeitlich befristete Regelungen aufgestellt werden (VG Berlin, Urteil vom 16.1.2008, Az. VG 11 A 720.07).
Ich denke, es hat hier keinen Sinn, Widerspruch einzulegen oder die Rechtschutzversicherung zu bemühen, da die Rechtsprechung sehr eindeutig ist.
Hallo arabella107,
die Frage ist natürlich so einfach nicht zu beantworten. Für das Aufstellen von Verkehrsschildern gibt es, eine verkehrsrechtliche Anordnung vorausgesetzt, auch „Aufstellvorschriften“. So heißt es z.B.: „Verkehrsschilder sing gut sichtbar im rechten Winkel zur Verkehrsrichtung aufzustellen“. Auch ist ein Aufstellen in 45 Grad, also schräg zur Richtung bei einigen Schildern möglich.
So heißt es z.B. in einer Rechtssprechung:
“ Sichtbarkeitsgrundsatz bei Verkehrszeichen
Ein vorübergehend angeordnetes Halteverbot wird auch dann gegenüber einem Verkehrsteilnehmer wirksam, wenn er sein Fahrzeug zeitlich vor Aufstellung dieses Verkehrszeichens ordnungsgemäß abgestellt und wegen längerer Abwesenheit von dem zwischenzeitlich aufgestellten Haltverbotszeichen tatsächlich keine Kenntnis erlangt hat. Es ist rechtlich unerheblich, ob ein Verkehrsteilnehmer wegen Dunkelheit oder fehlender Ortskenntnisse ein Halteverbotsschild nicht bemerkt hat. Die Wirksamkeit des Verkehrszeichens wird hierdurch nicht beeinträchtigt. ……
Es ist auch wirksam, wenn es umgedreht gestanden hat (anders, wenn es zerstört, entfernt oder unkenntlich gemacht wurde, auch, wenn es total verrostet, völlig eingeschneit ist oder nur noch in Resten erkennbare Fahrbahnmarkierungen eines Fußgängerüberwegs).….
An die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, sind niedrigere Anforderungen zu stellen, als an solche für den fließenden Verkehr.“
Man sieht also schon, dass es nicht einfach ist, dagegen anzugehen. Man müsste konkret sehen, wie die Schilder aufgestellt waren. Selbst dann wird es schwierig, die Behörde von einer „falschen“ Aufstellung von Verkehrszeichen zu überzeugen, da sie ja mit Sicherheit erst einmal davon ausgeht, alles richtig gemacht zu haben.
Ich würde die Aussichten als eher nicht so gut einschätzen, diese Geschichte abzuwehren.
Freundliche Grüße
Wolfgang
Kannst du beweisen, dass die Schilder so standen ?
Was stand auf den Schildern drauf ?
Wenn die Halteverbotzeit genau datiert auf den Schilder steht, also z.B. „ab 23.10 7.30 Uhr“ dann wirst du webig Chancen haben.
Sollte es aber nur ein Halteverbotsschild gewesen sein, so kann man evtl. davon ausgehen, dass die Schilder gedreht wurden, da sie nicht gültig sind. Wird oft mit Baustellenampeln gemacht.