ein Hallo lass ich jetzt mal weg, wir haben uns heute ja schon öfters getroffen 
Aber um endlich klarzustellen wer hier im Recht ist
uah, es geht doch nicht ums prinzipielle rechthaben, sondern
darum, was die richtige Antwort ist.
natürlich nicht, ich gebe dir auch gerne recht, wenn du recht hast.
Hier darf ich den entscheidenden Satz zitieren:
„Es reiche aus, wenn jemand, der den Namen des
Unterschreibenden und dessen Unterschrift kenne , den
Namen aus dem Schriftbild herauslesen könne.“
dagegen möchte ich diese Passage hervorheben:
Bei drei Buchstaben sei dies gewöhnlich der Fall, so auch im aktuellen Prozess.
Das ist das, was ich in meiner ersten Antwort schrieb. Durch diese drei Buchstaben kann zumindest eine Verbindung zum Unterzeichner festgestellt werden.
Mit weniger Buchstaben könnten die Schriftzeichen auch als nicht rechtswirksame Handzeichen oder Namenszeichen gewertet werden.
Und das ist für mich der springende Punkt.
Es mag Situationen geben, in der ein Kringel ausreichend ist, (Notariell beglaubigt oder im zusammenhang mit der Aufzeichnung des vollen Namens) aber im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung, wobei es um die Klärung der Gültigkeit einer Unterschrift geht, ist dieser Kringel, nach meiner gewonnenen Erkenntnis
nicht rechtsgültig.
Beide Fälle haben also weder mit meinen Antworten noch mit der
ursprünglichen Frage übermäßig viel zu tun.
siehe dazu meine erste Antwort und deine erste Antwort von dir an mich:
http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…
Dort sage ich im Prinzip das gleiche, was auch durch meine stundenlangen Recherchen
belegt wurde.
Ein hingerotzter Strich wird im Ernstfall unter Umständen nicht anerkannt, was natürlich immer Auslegungssache des jeweiligen Richters ist. Auslegungssache deshalb, weil geklärt werden muß, ist diese Unterschrift Rechtsgültig oder nicht. Allein diese Tatsache spricht m.E. schon dafür, das nicht alle Unterschriften Rechtsgültig sind.
Ruhig schlafen
darfst Du trotzdem 
Danke 
Liebe Grüße
Rocco