Wie muss eine Unterschrift aussehen?

Hallo,

Dort gibt es das Feld „VOR- UND ZUNAME“ sowie „UNTERSCHRIFT
(Vor- und Zuname)“.
Kann man also diese Aufforderung getrost ignorieren?

was sollte die Konsequenz des Ignorierens im schlimmsten Falle
sein? Der Schaffner weigert sich, die Gültigkeit des Tickets
zu akzeptieren? Das ist m.E. undenkbar.

Den gleichen Gedankengang hatte ich auch.
Ein „fehlender“ Vorname in der Unterschrift macht ja noch lange nicht zum Schwarzfahrer.

Aber bei der BVG musste ja auch schonmal eine Frau 40€ Strafe zahlen, weil sie aus Unwissenheit ein „falsches“ Ticket hatte, welches aber sogar teurer als das Ticket war, was sie hätte kaufen müssen.

Hi,

das hat mir doch keine Ruhe gelassen. Ich habe immerhin einiges über digitale Unterschriften, Faxgültigkeit und verschiedene Vertragsformen gelernt :smile:

Aber um endlich klarzustellen wer hier im Recht ist und ich heute Nacht gut schlafen kann, reichen diese beiden links wohl endgültig aus.

http://n-tv.de/523796.html
http://www.berliner-mieterverein.de/magazin/online/m…

Übrigens beide aus dem zweiten Jahrtausend.

Du hast übrigens recht damit, das Unterschriften nicht von vorne bis hinten Lesbar sein müssen, darum ging es auch nicht, sondern darum, das eine gewisse Form gewahrt sein muss, damit eine Unterschrift Rechtsgültigkeit besitzt.

Liebe Grüße
Rocco

(Gültig ohne Handschriftliche Signierung)

Hallo noch mal,

Aber um endlich klarzustellen wer hier im Recht ist

uah, es geht doch nicht ums prinzipielle rechthaben, sondern darum, was die richtige Antwort ist.

  1. Zum Urteil des AG Dortmund aus dem anderen Artikel: Das ist ein Urteil eines Amtsgerichtes.

http://n-tv.de/523796.html

Hier darf ich den entscheidenden Satz zitieren:
„Es reiche aus, wenn jemand, der den Namen des Unterschreibenden und dessen Unterschrift kenne , den Namen aus dem Schriftbild herauslesen könne.“

Hier spielt der konkrete Fall die entscheidende Rolle und nicht, was i.A. als Unterschrift durchgeht. Hinzu kommt, daß hier genau die umgekehrte Frage geklärt werden sollte: „Reichen drei Buchstaben?“ „Ja“. Die Frage war nicht: „Reicht eine unleserliche Unterschrift mit dem vollen Namen, die nur aus einer Wellenlinie besteht?“

http://www.berliner-mieterverein.de/magazin/online/m…

Hier geht es um die Vertretung eines Unternehmens, an die man andere (aber nicht unbedingt strengere) Maßstäbe anlegen muß. Außerdem fehlte in dem Schreiben das, was ich mehrfach als notwendig erwähnte: Die anderweitige Angabe des Namens desjenigen, der die Unterschrift geleistet hat. Dies ist aber bei einer ärztlichen Wellenlinie regelmäßig der Fall.

Beide Fälle haben also weder mit meinen Antworten noch mit der ursprünglichen Frage übermäßig viel zu tun. Ruhig schlafen darfst Du trotzdem :wink:

Gruß,
Christian

INTERESSANT…
Hi,

du sprichst weiter oben ja die ärzte an und meinst, daß der kringel keine rechtsgültigkeit hätte…

Klingt interessant, wenn man sich mal anweisungen ans pflegepersonal durchliest, die allesamt so unterschrieben werden. Das hieße also NIE WIEDER rechenschaft wg. eines behandlungsfehlers…

Andere situation:
Ich renne von kurs zu kurs mit einem laufzettel, auf dem die dozenten in einem 5x5mm großen feld unterschreiben dürfen…
Viel passt da nicht rein, aber ärzte sind im kringeln ja geübt.
Natürlich wäre es so auch einfacher, die „unterschriften“ mal eben selbst zu machen.
Aber urkundenfälschung kann das dann ja auch nicht sein…

Klär mich doch mal bitte einer auf, ich denke nämlich kaum, daß man mir nen schein geben wird, wenn ich da mit leerem oder selbstbemaltem blatt reinmarschiere und erzähle, daß die unterschriften ja eh ohne gegenstand seien…

LG Alex:smile:

die sprichwörtlichen drei Kreuze
Hi,

http://twoday.net/static/tagtraeumer/images/xxx.gif

sogar das geht u.U. als Unterschrift durch, wenn z.B. ein Notar beurkundet, daß der Unterzeichner tatsächlich diese Unterschrift geleistet hat.

Gruß,
Christian

Hallo nochmal,

Den gleichen Gedankengang hatte ich auch.
Ein „fehlender“ Vorname in der Unterschrift macht ja noch
lange nicht zum Schwarzfahrer.

Aber bei der BVG musste ja auch schonmal eine Frau 40€ Strafe
zahlen, weil sie aus Unwissenheit ein „falsches“ Ticket hatte,
welches aber sogar teurer als das Ticket war, was sie hätte
kaufen müssen.

nun ja, das eine hat mit dem anderen ja nichts zu tun. In diesem Fall hatte die Dame wohl das falsche Ticket, das sie eben zu der angetretenen Fahrt nicht berechtigte. Wenn man dann den typischen Charme der Berliner Busfahrer und deren Kollegen berücksichtigt, kann ich mir schon vorstellen, daß da einer die Hand aufgehalten hat.

Gruß,
Christian

Hi,

was du ansprichst sind Hausinterne Regelungen.
Ein Arzt, der hundert Unterschriften pro Tag geben muß, wird sich mit einem Kringel begnügen.
Dieser ist im Haus anerkannt und bekannt.
Aber auch da wäre es eine Unterschriftenfälschung, wenn jemand diesen Kringel mit eindeutigen Absichten nachmacht.

Hat dieser Arzt dagegen eine gerichtliche Auseinandersetzung, würde dieser Kringel wohl nicht als rechtsgültig anerkannt werden, es sei denn, diese Unterschrift wurde notariell beglaubigt.

Liebe Grüße
Rocco

ein Hallo lass ich jetzt mal weg, wir haben uns heute ja schon öfters getroffen :smile:

Aber um endlich klarzustellen wer hier im Recht ist

uah, es geht doch nicht ums prinzipielle rechthaben, sondern
darum, was die richtige Antwort ist.

natürlich nicht, ich gebe dir auch gerne recht, wenn du recht hast.

Hier darf ich den entscheidenden Satz zitieren:
„Es reiche aus, wenn jemand, der den Namen des
Unterschreibenden und dessen Unterschrift kenne , den
Namen aus dem Schriftbild herauslesen könne.“

dagegen möchte ich diese Passage hervorheben:

Bei drei Buchstaben sei dies gewöhnlich der Fall, so auch im aktuellen Prozess.

Das ist das, was ich in meiner ersten Antwort schrieb. Durch diese drei Buchstaben kann zumindest eine Verbindung zum Unterzeichner festgestellt werden.

Mit weniger Buchstaben könnten die Schriftzeichen auch als nicht rechtswirksame Handzeichen oder Namenszeichen gewertet werden.

Und das ist für mich der springende Punkt.
Es mag Situationen geben, in der ein Kringel ausreichend ist, (Notariell beglaubigt oder im zusammenhang mit der Aufzeichnung des vollen Namens) aber im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung, wobei es um die Klärung der Gültigkeit einer Unterschrift geht, ist dieser Kringel, nach meiner gewonnenen Erkenntnis :smile: nicht rechtsgültig.

Beide Fälle haben also weder mit meinen Antworten noch mit der
ursprünglichen Frage übermäßig viel zu tun.

siehe dazu meine erste Antwort und deine erste Antwort von dir an mich:

http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…

Dort sage ich im Prinzip das gleiche, was auch durch meine stundenlangen Recherchen :smile: belegt wurde.
Ein hingerotzter Strich wird im Ernstfall unter Umständen nicht anerkannt, was natürlich immer Auslegungssache des jeweiligen Richters ist. Auslegungssache deshalb, weil geklärt werden muß, ist diese Unterschrift Rechtsgültig oder nicht. Allein diese Tatsache spricht m.E. schon dafür, das nicht alle Unterschriften Rechtsgültig sind.

Ruhig schlafen
darfst Du trotzdem :wink:

Danke :smile:

Liebe Grüße
Rocco

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Wir scheinen aneinander vorbeizureden, leider. Ich gebs daher dran.

Schönen Gruß und ein feines Wochenende,

Christian

Aber auch da wäre es eine Unterschriftenfälschung,

Kein gesetzlicher Tatbestand.

Hat dieser Arzt dagegen eine gerichtliche Auseinandersetzung,
würde dieser Kringel wohl nicht als rechtsgültig anerkannt
werden, es sei denn, diese Unterschrift wurde notariell
beglaubigt.

Entweder öffentlich beglaubigt oder notariell beurkundet. Mischmasch gibts nicht.

Gruß,
Christian

Entweder öffentlich beglaubigt oder notariell beurkundet.
Mischmasch gibts nicht.

http://www.google.de/search?hl=de&q=Notariell+beglau…

http://www.123recht.net/article.asp?a=287&f=ratgeber…
hierbei bitte Artikel 5 beachten.

Jetzt habe ich auch keine Lust mehr.
Dir auch ein schönes Wochenende.

Liebe Grüße
Rocco

1 Like

öffentliche Beglaubigung vs notarielle Beurkundung

Entweder öffentlich beglaubigt oder notariell beurkundet.
Mischmasch gibts nicht.

http://www.google.de/search?hl=de&q=Notariell+beglau…

http://www.google.de/search?hl=de&q=hohlwelt&meta=

So what?

http://www.123recht.net/article.asp?a=287&f=ratgeber…
hierbei bitte Artikel 5 beachten.

Ja, eben, da stehts doch: Eine öffentliche Beglaubigung kann durch einen Notar vorgenommen werden, aber dann bleibt sie immer noch eine öffentliche Beglaubigung. Eine öffentliche Beglaubigung kann auch durch einen Pfarrer, einen Polizisten, eine Sparkasse, das Einwohnermeldeamt oder eine öffentliche Schule vorgenommen werden.

Gruß,
Christian

Entweder öffentlich beglaubigt oder notariell beurkundet.
Mischmasch gibts nicht.

Ja, eben, da stehts doch: Eine öffentliche Beglaubigung
kann durch einen Notar vorgenommen werden, aber dann
bleibt sie immer noch eine öffentliche Beglaubigung. Eine
öffentliche Beglaubigung kann auch durch einen Pfarrer, einen
Polizisten, eine Sparkasse, das Einwohnermeldeamt oder eine
öffentliche Schule vorgenommen werden.

Christian lass gut sein. Da kommt nichts bei raus.
Deine Argumentation scheint mir ein wenig suspekt.
Du weisst sehrwohl was du kritisiert hast, siehe oben.
Ich klink mich jetzt aus, ich kann deinen Gedankensprüngen nicht mehr folgen.

Liebe Grüße
Rocco

1 Like

Du weisst sehrwohl was du kritisiert hast, siehe oben.

Ich schon, aber Du anscheinend nicht. Was an sich nicht schlimm wäre…

Gruß,
Christian