Wie muss eine Unterschrift aussehen?

Hallo,

oft höre ich:
„Bitte unterschreiben Sie hier gut leserlich mit Vor- und Zuname“
Nun meine Fragen:

  1. muss eine Unterschrift leserlich sein?
  2. kann man mich zwingen, Vor- und Zuname zu schreiben, denn oft schreibt man das nicht so und dann würde man die Unterschrift ja gezwungenermaßen anders schreiben wie gewohnt, und dadurch könnte sich das Schriftbild ändern. Ein Handschriftenexperte würde dann vielleicht sogar sagen: „Nö, das hat ein anderer Unterschrieben“. Ich hoffe, ihr wisst, was ich meine.
  3. kann man mich zwingen, die Unterschrift in Blockschrift zu schreiben?

Danke

Ajo

gut leserlich
Hallo Ajo,

  1. muss eine Unterschrift leserlich sein?

Du würdest Gefahr laufen, dass eine fremde Unterschrift als die Deinige erkannt wird. Willst Du das?

  1. kann man mich zwingen

*räusper*
Der Kaiser hat fertig.
Das Dritte Reich hat fertig.
Die DDR hat auch fertig.
Soviel zum Zwang.

…, Vor- und Zuname zu schreiben, denn
oft schreibt man das nicht so und dann würde man die
Unterschrift ja gezwungenermaßen anders schreiben wie gewohnt,
und dadurch könnte sich das Schriftbild ändern. Ein
Handschriftenexperte würde dann vielleicht sogar sagen: „Nö,
das hat ein anderer Unterschrieben“. Ich hoffe, ihr wisst, was
ich meine.

Nicht so ganz. Also nicht wirklich. Eigentlich gar nicht.

  1. kann man mich zwingen, die Unterschrift in Blockschrift zu
    schreiben?

Und wegen der Wiederholung:
Der Kaiser hat fertig.
Das Dritte Reich hat fertig.
Die DDR hat auch fertig.
Soviel zum Zwang.

Das mag jetzt etwas harsch klingen, aber es gibt nur die Forderung nach einer lesbaren Unterschrift.
Die Zwangsgeschichten muten doch sehr sehr befremdlich an (und lässt seltsame Gedankengänge und Rückschlüsse zum Rechtsverständnis des Fragestellers aufkommen).

Viel Spaß
Ray

Hi,

  1. muss eine Unterschrift leserlich sein?

nein, muß sie nicht. In etlichen Ländern ist eine Unterschrift eher ein Kunstwerk als die Wiedergabe des Namens auf Papier - auch da gibt es keine Probleme.

  1. kann man mich zwingen, Vor- und Zuname zu schreiben, denn
    oft schreibt man das nicht so und dann würde man die
    Unterschrift ja gezwungenermaßen anders schreiben wie gewohnt,
    und dadurch könnte sich das Schriftbild ändern.

Weder kann man Dich zwingen, noch ergibt das Anliegen einen Sinn.

  1. kann man mich zwingen, die Unterschrift in Blockschrift zu
    schreiben?

Weder kann man Dich zwingen, noch ergibt das Anliegen einen Sinn.

Gruß,
Christian

Hi,

Das mag jetzt etwas harsch klingen, aber es gibt nur die
Forderung nach einer lesbaren Unterschrift.

von wem? Die Unterschrift bestätigt doch nur, daß eine bestimmte Person das Dokument unterzeichnet hat, was über einen Vergleich der Unterschrift mit einer bereits vorhandenen oder im Streitfall eingeholten Vergleichsunterschrift geprüft wird. Wer die Unterschrift geleistet hat, geht nicht aus der Unterschrift hervor, sondern aus den Begleitumständen (Briefkopf, Name in Druckbuchstaben unter der Unterschrift, Vertragstext usw.).

Gruß,
Christian

Hallo,

eine Unterschrift sollte zumindest Charakterliche Merkmale aufweisen, die sich einer Person zuordnen lässt.
Zwei drei Buchstaben in diesem Schriftzug, am Anfang des Namens, sollten vorhanden sein.
Eine Wellenlinie, wie bevorzugt von Ärzten verwendet, haben rechtlich keine Gültigkeit. Die Unterschrift muss wenigstens Minimalanforderungen an Lesbarkeit und Identifizierbarkeit entsprechen.

Niemand muss seine Unterschrift verfälschen indem er den Namen aus oder in Druckbuchstaben schreibt.
Möglich wäre allerdings, den Namen auf Wunsch nochmal in Druckschrift hinzuzufügen.

Liebe Grüße
Rocco

…Name in Druckbuchstaben unter der Unterschrift…

Was sicherlich auch ein durchaus sinniger Kompromiss wäre, wenn man sich eben nicht sicher ist wie der Fragesteller.

mfg
Simon

danke - o.T.
leer

danke - o.T.
leer

danke - o.T.
leer

Klinke mich mal ein (Unterschrift Vor- + Zuname)
Ich schaue mir gerade dieses Blanko-Bahnticket an, welches es im letzten Monat bei LIDL zu kaufen gab.
Dort gibt es das Feld „VOR- UND ZUNAME“ sowie „UNTERSCHRIFT (Vor- und Zuname)“.
Kann man also diese Aufforderung getrost ignorieren? Ich pflege nämlich nicht (so wie die meisten) mit Vor- und Nachname zu unterschreiben.

Gibt’s auch ein Gesetz wo sich das nachlesen lässt?

Gruß

Hallo,

eine Unterschrift sollte zumindest Charakterliche Merkmale
aufweisen, die sich einer Person zuordnen lässt.

woher weißt Du das?

Eine Wellenlinie, wie bevorzugt von Ärzten verwendet, haben
rechtlich keine Gültigkeit.

Wo steht das?

Die Unterschrift muss wenigstens
Minimalanforderungen an Lesbarkeit und Identifizierbarkeit
entsprechen.

Sagt wer?

Interessiert,

Christian

Hallo nochmal,

„Bitte unterschreiben Sie hier gut leserlich mit Vor- und
Zuname“
Nun meine Fragen:

  1. muss eine Unterschrift leserlich sein?

ich darf dann mal einen Leitsatz eines Urteils des BAG zitieren:
Eine Unterschrift setzt einen individuellen Schriftzug voraus, der sich - ohne lesbar sein zu müssen - als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen läßt. Es ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, wenn die Autorenschaft gesichert ist.

http://www.ra-kotz.de/unterschrift.htm

Gruß,
Christian

Hallo,

Dort gibt es das Feld „VOR- UND ZUNAME“ sowie „UNTERSCHRIFT
(Vor- und Zuname)“.
Kann man also diese Aufforderung getrost ignorieren?

was sollte die Konsequenz des Ignorierens im schlimmsten Falle sein? Der Schaffner weigert sich, die Gültigkeit des Tickets zu akzeptieren? Das ist m.E. undenkbar.

Gruß,
Christian

Hi,

eine Unterschrift sollte zumindest Charakterliche Merkmale
aufweisen, die sich einer Person zuordnen lässt.

woher weißt Du das?

habe ich mal in einem Rechtsforum gelesen und zur Sicherheit nochmal ergooglet.

Eine Wellenlinie, wie bevorzugt von Ärzten verwendet, haben
rechtlich keine Gültigkeit.

Wo steht das?

http://www.google.de

Die Unterschrift muss wenigstens
Minimalanforderungen an Lesbarkeit und Identifizierbarkeit
entsprechen.

Sagt wer?

http://www.google.de

Liebe grüße
Rocco

Danke für den Link

Ajo

Hallo,

habe ich mal in einem Rechtsforum gelesen und zur Sicherheit
nochmal ergooglet.

da hätte ich ja gern den Link gehabt, aber leider… ;-( Mangels besserer Alternative bevorzuge ich den zum Urteil des Bundesarbeitsgerichtes, den ich weiter oben zum Besten gab.

Gruß,
Christian

Hi,

Eine eigenhändige Unterschrift liegt vor, wenn das Schriftstück mit dem vollen Namen unterzeichnet worden ist. Die Abkürzung des Namens - sogenannte Paraphe - anstelle der Unterschrift genügt nicht (BFH-Beschluß vom 14. Januar 1972 III R 88/70, BFHE 104, 497, BStBl II 1972, 427; Beschluß des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 13. Juli 1967 I a ZB 1/67, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1967, 2310). Die Unterzeichnung nur mit einer Paraphe läßt nicht erkennen, daß es sich um eine endgültige Erklärung des Unterzeichners und nicht etwa nur um einen Entwurf handelt. Es wird zwar nicht die Lesbarkeit der Unterschrift verlangt. Es muß aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug sein, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt. Es müssen mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen sein, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift überhaupt fehlt (BGH-Beschlüsse vom 21. März 1974 VII ZB 2/74, Betriebs-Berater - BB - 1974, 717, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1974, 354, und vom 27. Oktober 1983 VII ZB 9/83, Versicherungsrecht - VersR - 1984, 142).

Das ist auch das, was mir in Erinnerung blieb, aber das halte ich dem von dir genannten Urteil entgegen.

Ich habe bei Google dutzende von Links darüber gefunden, mir fehlt aber ehrlich gesagt jetzt die Lust, alle Seiten durchzulesen.
Das werde ich aber heute Abend nachholen und dir die entsprechenden Seiten auf Wunsch nachreichen.

Liebe Grüße
Rocco

Re: so, dann klappt´s auch mit dem Nachbarn :wink:
http://twoday.net/static/tagtraeumer/images/xxx.gif

Ein vergnügliches Wochenende wünscht

Wotan

Hallo nochmal,

(BGH-Beschlüsse vom 21. März
1974 VII ZB 2/74, Betriebs-Berater - BB - 1974, 717,
Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1974, 354, und
vom 27. Oktober 1983 VII ZB 9/83, Versicherungsrecht - VersR -
1984, 142).

hm, die Urteile sind sämtlichst über 20 Jahre und teilweise fast 40 alt, während das des BAG rd. 5 Jahre alt ist. Da sich die Rechtsauffassung - analog der gesellschaftlichen Gepflogenheiten - auch der obersten Gerichte im Zeitablauf ändert, sollte man sich bei einem derart großen zeitlichen Abstand eher an das jüngere Urteil halten.

Gruß,
Christian

Hi,

na gut, dieses Urteil das mir vorliegt ist noch keine 6 Jahre alt.

Die Kündigung eines Mietverhältnisses gem. § 564 a Abs. 1 BGB muss in schriftlicher Form erfolgen. Dabei sind an die Lesbarkeit des Namenszuges des Kündigenden strenge Anforderungen zu stellen. Denn der Kündigungsempfänger soll ohne weiteres nachvollziehen können, wer konkret der Kündigende ist. Eine wellenförmige Kugelschreiberlinie ohne maschinenschriftliche Namenshinzufügung genügt nicht. Die Kündigung ist unwirksam (AG Dortmund, Urteil vom 23.11.1999, NJW-RR 2000, 151)

Liebe Grüße
Rocco

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