Hi,
Eine eigenhändige Unterschrift liegt vor, wenn das Schriftstück mit dem vollen Namen unterzeichnet worden ist. Die Abkürzung des Namens - sogenannte Paraphe - anstelle der Unterschrift genügt nicht (BFH-Beschluß vom 14. Januar 1972 III R 88/70, BFHE 104, 497, BStBl II 1972, 427; Beschluß des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 13. Juli 1967 I a ZB 1/67, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1967, 2310). Die Unterzeichnung nur mit einer Paraphe läßt nicht erkennen, daß es sich um eine endgültige Erklärung des Unterzeichners und nicht etwa nur um einen Entwurf handelt. Es wird zwar nicht die Lesbarkeit der Unterschrift verlangt. Es muß aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug sein, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt. Es müssen mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen sein, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift überhaupt fehlt (BGH-Beschlüsse vom 21. März 1974 VII ZB 2/74, Betriebs-Berater - BB - 1974, 717, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1974, 354, und vom 27. Oktober 1983 VII ZB 9/83, Versicherungsrecht - VersR - 1984, 142).
Das ist auch das, was mir in Erinnerung blieb, aber das halte ich dem von dir genannten Urteil entgegen.
Ich habe bei Google dutzende von Links darüber gefunden, mir fehlt aber ehrlich gesagt jetzt die Lust, alle Seiten durchzulesen.
Das werde ich aber heute Abend nachholen und dir die entsprechenden Seiten auf Wunsch nachreichen.
Liebe Grüße
Rocco