Hallo, ich habe jetzt 3 Stunden im Internet umhergewühlt und bin kein deut schlauer.
Ich will mir in den kommenden Ferien im Betrieb eines Bekannten eines Freundes etwas dazuverdienen.
Das ganze wird sich auf maximal 2 Wochen und ca 350 € erstrecken.
Was muss ich da jetzt bei wem einreichen?
Da ich ja locker unter 450 Euro bleibe ist das ganze ja Steurfrei.
http://www.minijob-zentrale.de/DE/0_Home/01_mj_im_ge…
Aber trotzdem Rentenversicherung?
Bin ich denn versichert falls mir was auf den Kopf fällt?
Also nochmal für doofe, ganz langsam bitte.
Wenn ich gar nichts mache, ist das dann schon Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung?
Steuern hätte ich ja eh keine gezahlt/zurückbekommen (da unter 8004 € p.a.) und ganz ehrlich, ich kenn die Leute ja und halte es persönlich noch fast für Nachbarschaft.
Aber ihr werdet mich hoffentlich gleich umfassend aufklären!
Guten Morgen,
bei dem beschriebenen Beschäftigungsverhältnis handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung gem. §8 SGB IV. Der ArbeitGEBER ist verpflichtet, diese Beschäftigung bei der Knappschaft anzuzeigen. Gleichermaßen ist der ArbeitGEBER verpflichtet, pauschale Abgaben (darin sind auch Krankenversicherungs- und Rentenversicherungsbeiträge enthalten), an die Knappschaft abzuführen. Aktuell sind das etwa 28% des Lohnes, zzgl. 2% pauschale Lohnsteuern; insgesamt also 30%. Diese Abgaben sind allein vom ArbeitGEBER zu tragen. Bislang war es also so, dass für solche Beschäftigungsverhältnisse keine „vollwertigen“ Sozialversichersabgaben zu zahlen war (lediglich die pauschalen Abgaben von 30%).
Der Arbeitgeber hat also keine Anmeldungen durchzuführen. Das ist immer Sache des Arbeitgebers.
Nun hat sich das Sozialversicherungsrecht hinsichtlich der Geringfügigkeit kürzlich geändert. Meines Wissens sind geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nun auch Sozialversicherungspflichtig. Auf Antrag kann man - soweit ich weiß - sich hiervon allerdings befreien lassen, sodass die alte, o. g. Pauschalregelung angewendet wird.
Fakt ist allerdings, dass sich der ArbeitGEBER um die korrekte Anmeldung des Arbeitnehmers zu kümmern hat. Etwaige Versäumnisse gehen zu Lasten des Arbeitgebers. So kann der Arbeitnehmer m. E. nicht wegen Schwarzarbeit oder Steuerhinterziehung verfolgt werden.
Ein guter Steuerberater wird den Arbeitgeber aufklären, wie ein geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer korrekt anzumelden ist. Der Arbeitnehmer hat hierbei keine Mitwirkung.
Viele Grüße!
Vielen Dank ersteinmal, das du mir so ausführlich geantwortet hast, sogar mit Quellenangaben.
Gerne!
Vielen Dank ersteinmal, das du mir so ausführlich geantwortet
hast, sogar mit Quellenangaben.