Wie muss man mit geerbtem Vermögen umgehen nach ALG-II-Bezug?

Ein 57jähriger ALG-II-Bezieher fällt nach einer Erbschaft von 30.000 € aus dem Leistungsbezug. Aufgrund seines fortgeschrittenen Alters hat er wenig Chancen wieder ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu finden. Er muss somit sein geerbtes Vermögen aufbrauchen bis er wieder einen neuen ALG-II-Antrag stellen kann. Wie viel Euro pro Monat darf er davon höchstens ausgeben, damit ihm das Jobcenter nicht unterstellt, seine Bedürftigkeit selbst schnell herbei geführt zu haben? Darf er sich neue Möbel kaufen, darf er Reisen unternehmen, darf er seine Wohnung renovieren, ohne dass man ihm Verschwendung bei einem erneuten ALG-II-Antrag nach sagen könnte? Danke schon mal für eure Infos.

Hallo!

Alles das genannte darf man schadlos machen. Sicherlich muss es angemessen und im Rahmen bleiben. So wäre eine Luxus-Kreuzfahrt für 10.000 € wohl grenzwertig bis angreifbar.

Und man muss keineswegs die ganze Erbschaft verbrauchen bevor man neuen Antrag stellen darf.
Es ist doch ein Freibetrag an Geldvermögen je nach Lebensalter frei.
Das sind hier mind. 8.550 € ( 57 x 150 €)
Also entweder hatte man die vor der Erbschaft und die wurden nicht berücksichtig oder nach gewisser Nichtbeanspruchung von ALG II hat man diese Summe dann aus seinem Geldzufluss aus der Erbschaft.

Übrigens, man muss sich ggf. nun selbst krankenversichern was als Mindestbeitrag um die 140 € ausmachen wird.

MfG
duck313

Hallo,

man hätte die Erbschaft ausschlagen sollen, denn niemand ist verpflichtet ein Erbe anzutreten.

Denn gemäß SozialgesetzbuchV § 188, Abs.4 wird man zwangsweise Mitglied der gesetzlichen
Sozialversicherung, wenn man aus dem Leistungsbezug ausscheidet und bei keiner anderen Krankenversicherung entweder als AN oder Freiwillig Versicherter versichert ist.
Somit kommen Kosten von monatlich 300 € Krankenversicherung auf einen zu, da bei fehlenden Einnahmen
eine fiktive Einkommensberechnung erfolgt.

Hallo,

was möchtest Du uns mit diesem Link denn nun sagen? Das soll ein Beispiel sein, dass zwischen der Schlagzeile/Überschrift und dem Inhalt des Artikels eine gewisse Diskrepanz besteht?

Grüße

Es geht um die Aussage, die nach duck313 im Rahmen belieben sollten, dies wurde im Artikel klar verneint, da wurde gleich mal gut die Hälfte auf dem Kopf gehauen.

Man kann es. Aber warum hätte man das sollen? Welcher Vorteil ergäbe sich daraus?

Denn gemäß SozialgesetzbuchV § 188, Abs.4 wird man zwangsweise Mitglied der gesetzlichen Sozialversicherung, wenn man aus dem Leistungsbezug ausscheidet und bei keiner anderen Krankenversicherung entweder als AN oder Freiwillig Versicherter versichert ist.

Ich lese das so, dass sich die vorhandene Mitgliedschaft fortsetzt. Man wird also kein Zwangsmitglied, sondern man bleibt Mitglied, dann eben als freiwilliges. Ansonsten steht es ihm z.B. auch frei sich privat zu versichern. Die einzige Pflicht die besteht, ist die eine KV zu haben.

Nach meiner Kenntnis liegt das fiktive Einkommen dann bei 945€. Davon dann eben der Beitragssatz für die KV und die PV nicht vergessen. Insgesamt also so Pi mal Daumen 160€.
Quelle: § 240 Abs. 4 SGB V

Grüße

Naja, dann muss der Antragsteller schon sagen, dass er dafür sein Schonvermögen eingesetzt hat. :sunglasses: Das hat dann zur Folge, dass der eventuelle Rest kein Schonvermögen ist also auch noch aufgebraucht werden muss bzw. angerechnet wird.
Im Gegensatz „zur Hälfte“ ist die Höhe des Schonvermögens recht klar definiert.

Hallo,

man hätte die Erbschaft ausschlagen sollen,
Man kann es. Aber warum hätte man das sollen? Welcher Vorteil ergäbe sich daraus?

Weil es intelligenter gewesen wäre ?? :smile:

Ich lese das so, dass sich die vorhandene Mitgliedschaft fortsetzt. Man wird also kein Zwangsmitglied, sondern man bleibt Mitglied, dann eben als freiwilliges. Ansonsten steht es ihm z.B. auch frei sich privat zu versichern. Die einzige Pflicht die besteht, ist die eine KV zu haben.

Gut, dann nenne mir mal eine Private Krankenversicherung , die 57 Jährige noch nimmt.

Nach meiner Kenntnis liegt das fiktive Einkommen dann bei 945€. Davon dann eben der Beitragssatz für die KV und die PV nicht vergessen. Insgesamt also so Pi mal Daumen 160€.

Deine Berechnung ist falsch. siehe hier:

https://www.aok.de/rheinland-hamburg/mitglied-werden/freiwillige-krankenversicherung-beitraege-90014.php

372,10 €

Hi!

Öhm - nö.

Warum man in einem Wissensforum etwas schreibt, das an der Realität vorbeigeht, obwohl hier bereits eine korrekte Antwort von @duck313 steht, muss hier niemand verstehen, oder?

Gruß
Guido

Hallo,

Hat nichts damit zu tun, dass man Zwangsmitglied würde.

Du hast auch gelesen, dass das der Mindest-/Höchstbeitrag für hauptberuflich selbstständig Tätige [Hervorhebung von mir] ist. Nur weil man aus dem ALG-II-Bezug rausfällt, ist man nicht hauptberuflich selbstständig.
Hast Du Dir die Mühe gemacht, den verlinkten

zu lesen?
Da steht gleich im ersten Satz Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Danach kommen die Ausnahmen für Selbstständige.
Für den mit den hier gemachten Angaben diskutierten Fall gilt daher [das hier][1]. Also etwas mehr als 160€. Gilt bei jeder GKV, also auch der AOK im Rheinland oder Hamburg. Unterschiede ergeben sich durch den kassenindividuellen Beitrag.

Grüße
[1]: https://www.barmer-gek.de/barmer/web/Portale/Versicherte/Rundum-gutversichert/Leistungen-Beitraege/Beitraege/BeitragFreiwillige/Beitr_C3_A4ge_20f_C3_BCr_20FreiwilligeCID__70816.html

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