Wie oft darf der Ausbildungsbetrieb einen Azubi im 1. Jahr, in Thüringen aus der überbetrieblichen Ausbildung herausnehmen ?

Mein Sohn hat dieses Jahr eine Ausbildung als Zimmerer begonnen. Sein Ausbildungsbetrieb nimmt ihn schon die dritte Woche aus der ausserbetrieblichen Ausbildung. Ist das ok, oder hat er dann nachteile zur Facharbeiterprüfung ?

Wenn Du in Deiner Frage auf die Pflichtstunden in der Berufsschule ansprichst, kann das Fernbleiben hier natürlich auch negative Konsequenzen für den Azubi haben.

In jedem Bundesland / jedem Zuständigkeitsbereich einer HWK / der IHK müssen bestimmte Mindest-Kontingente in der Berufsschule alleinig zur möglichen Zulassung zur Zwischen- / und Hauptprüfung abgeleistet werden.

Am besten sucht Ihr daher mal das Gespräch mit Berufsschule, HWK / IHK und dem Ausbildungsbetrieb.

Sonst könnte es selbst bei entschuldigten Fehlstunden in der BS für den AZUBI in den Prüfungen / Zulassungen dazu irgendwann mal schwer bis unmöglich werden.

Kannst du mal etwas verständlicher schreiben? In der Überschrift steht „überbetriebliche Ausbildung“, im Text schreibst du von „außerbetrieblichen Ausbildung“, was, wie von Nutzer2 vermutet, womöglich die Berufsschule sein kann, womöglich aber auch etwas ganz anderes (s. verlinkten Wikipedia-Artikel).
Worum geht’s also?

Hallo,

Wie immer: es kommt darauf an.

Was ist das für eine Veranstaltung? Doch nicht Berufsschule?
Also: Wer veranstaltet das? Was wird vermittelt? Sind die Inhalte prüfungsrelevant?
Ist die Veranstaltung verpflichtend? Oder freiwillig, eine Ergänzung zur Ausbildung?

Im Zweifelsfall mal bei der Kammer nachfragen was es mit dieser Ausbildungsmassnahme auf sich hat.

Gruß
Jörg Zabel

Noch ne Frage: Was steht im Ausbildungsplan?

Entschuldigung, es geht um die Überbetriebliche Ausbildung.

Danke

Im Ausbildungsplan stehen die Zeiten wo er die Berufsschule hat, wo er die ÜBA hat und wo er in dem Betrieb arbeiten soll.

Hallo,

Kannst Du meine anderen Fragen bitte auch beantworten?

Gruß
Jörg Zabel

Macht Dein Sohn denn überhaupt eine „klassische“ Berufsausbildung in einem echten Handwerksbeterieb mit Berufschul-Blockunterricht ( Zimmermänner und Dachdecker liegen hier ähnlich ) ,

oder macht Dein Junge eine Ausbildung über der " 2. Bildungsweg " ? ( schulischer Kurs mit Praxisanteilen )

Bei der klassischen Ausbildung in diesen Handwerks-Gewerken müsste es ansonsten eher auf vorwiegende Arbeit im Betrieb und einige Berufsschul - Blockeinheiten teils weit abseits des Schulungsbetriebes hinaus laufen.

"Blockuntericht " heist : der Azubi geht nicht regelmässig zu einer Betufschule 1-2 mal wöchentlich, sondern muss dann und wann mal für mehrere Wochen am Stück zu einer Berufschule seines Gewerkes, die dabei nicht unbedingt „ums Eck“ liegen muss.

Zudem schreibst Du ja von einer Ausbildung zum Zimmermann…

Eine Zimmerer-Ausbildung ist Handwerk, also HWK.
Mindestkontingente gibt es da nicht, sondern schlichtweg die Verpflichtung, den Berufsschulunterricht zu besuchen.
Eine Mindestanzahl an Berufsschulstunden ist nur dann erforderlich, wenn der Schüler bspw. wegen Krankheit Unterricht versäumt hat. Ein Fehlen, weil er im Betrieb behalten wurde, ist nicht rechtens und dann gibt es auch keine Mindeststunden, die er machen muss.

Derlei Fehlzeiten können gar nicht als entschuldigt gelten, weil sie dem Schulgesetz widersprechen.
Die Zulassung zur Prüfung hat damit erstmal nichts zu tun, denn während der Berufsschulunterricht Angelegenheit des Landes ist, ist die betriebliche Ausbildung und die Prüfung Angelegenheit der Handwerkskammer.

Gruß

Eher nicht.

Das sind alles Aspekte, die hier keine Rolle spielen.

Der Auszubildende ist genauso verpflichtet, den Berufsschulunterricht zu besuchen wie er verpflichtet ist, die überbetrieblichen Lehrgänge in der Handwerkskammer zu besuchen. Beides sind feste Bestandteile der Ausbildung und obligatorisch.

Der Betrieb ist verpflichtet, den Azubi dafür freizustellen.

Das Argument, dass der Betrieb personell unterbesetzt ist, ist irrelevant. Genauso irrelevant ist, wer es veranstaltet (denn die überbetrieblichen Lehrgänge werden fast immer von der HWK veranstaltet), die Veranstaltungen sind per se verpflichtend,

Aber es gibt immer wieder Betriebe, die zusammenbrechen, wenn der Azubi aus dem 1.Lehrjahr nicht da ist.

Gruß

Hallo!

Die überbetriebliche Ausbildung ist im Handwerk verpflichtend, genauso wie der Besuch der Berufsschule.
Die Betriebe müssen ihre Azubis dafür freistellen.
Ohne den Nachweis der Teilnahme an den vorgeschriebenen überbetrieblichen Lehrgängen gibt es keine Zulassung zur Prüfung.

Gruß

Hallo,

Kannst Du mir bitte mitteilen, wo das für welche Berufe geregelt ist?

Auch hier bitte ich Dich um die Angabe der Rechtsquelle.

Danke.

M. E. kann es sich nur um Ausbildungsinhalte handeln, die im Betrieb nicht vermittelt werden können. Dazu kenne ich nur „Einzelregelungen“.

Gruß
Jörg Zabel

§§ 60, 61 und 64 des Schulgesetzes von Rheinland-Pfalz (da ja keine näheren Angaben gemacht wurden, lege ich diese zugrunde. Es kann ja gern mit anderen Bundesländern verglichen werden, falls völlig andere Regelungen von dort erwartet werden).

Ein Durchschnitts-Azubi hat die Berufsschule zu besuchen! Wir haben von unserer Schulleitung auch die strikte Anweisungen, keine Ausnahmen zu machen und berufen uns dabei auf eben diese Paragraphen.

Wie regelt ihr es denn an deiner Schule, wenn ich fragen darf? Habt ihr Absprachen mit den Betrieben?

Handwerksordnung der HwK Koblenz, §12, Absatz 4) d.

Die HWK bietet in jedem Lehrjahr einen überbetrieblichen Lehrgang an, in dem Inhalte vermittelt werden, die entweder Grundfertigkeiten darstellen oder Fertigkeiten, die nicht jeder Betrieb vermitteln kann (bei Friseuren bspw. Dauerwelle, die nicht mehr in jedem Betrieb gemacht wird).

Aus meiner Erfahrung kann ich sagen, dass die Regelungen in den meisten Handwerksberufen weitestgehend übereinstimmen. Dazu gab es keine weiteren Angaben im UP,

Wie sind denn deine Erfahrungen damit?

Gruß, Diva

Hallo,

Es geht mir hier nicht um die Berufsschule und die dazu gehörende Berufsschulpflicht, die in jedem Bundesland anders geregelt ist. Darum schient es im Ursprungsbeitrag nicht zu gehen.

Deine Fundstelle habe ich nicht gefunden. (Im § 12 der Handwerksordnung geht es um die Eintragung in die Handwerksrolle usw.) In der 30er Paragrafen ist etwas über die Zulassung zur Abschlussprüfung ausgesagt. Da geht es aber nur um Ablegen der Zwischenprüfung, Ablauf der Ausbildungszeit und Eintragung in die Lehrlingsrolle (bei betrieblicher Ausbildung).
Das Berufsbildungsgesetz sagt Ähnliches.

Dass überbetriebliche Lehrgänge - egal unter welcher Regie - angeboten werden, dass diese gerne angenommen werden und dass die Teilnahme sinnvoll ist, bestreite ich nicht. Aber diese Veranstaltungen haben keinen Bezug zur Abschlussprüfung - ausser dass hier notwendiges Wissen vermittelt wird. Rechtlich sehe ich keine Verbindung.

Von daher muss ich zur Ursprungsfrage sagen: Ohne das Bundesland zu kennen und ohne nähere Informationen über die Ausbildung des jungen Mannes zu haben, ist fast gar nichts zu sagen. Dass die Nichtteilnahme nicht „gern gesehen“ wird, und dass durch Nichtteilnahme Lücken im Kenntnisstand entstehen können, streite ich nicht ab. Eine rechtliche Grundlage kann ich nicht erkennen.

Meine eigene Erfahrung: Sowohl die Auszubildenden als auch die Ausbildungsbetriebe nehmen solche Massnahmen gern an, weil sie dadurch auch in der Vermittlung der Kenntnisse entlastet werden. Sinnvoll ist es allemal. Es gibt aber leider keine rechtliche Möglichkeit den Besuch der Massnahme zu erzwingen.

Gruß
Jörg Zabel