Wie Schadenregulierung nach Unfallflucht?

Hallo

Nehmen wir folgenden Fall an:
Person A fährt mit seinem Fahrzeug so Dicht an einer Hausecke vorbei, daß diese erheblich beschädigt wird. Danach setzt sie die Fahrt fort, ohne sich um den Schaden zu kümmern.
Vom Hausbesitzer B wurde der Vorfall aber beobachtet, und das Kennzeichen notiert.
Da der Hausbesitzer aber Person A nicht kennt, kann er nicht direkt mit Ihr über die Schadensregulierung Kontakt aufnehmen.
Wie kann der Hausbesitzer nun seinen Schaden am besten regulieren? Reicht eine Anzeige bei der Polizei, oder ist ein Anwalt nötig? Wie sollte man da am besten vorgehen? Es soll dabei hauptsächlich darum gehen, daß das Haus instand gesetzt wird. Strafrechtliche Fragen nützen dem Hausbesitzer ja erstmal gar nichts.

Reden wir von Deutschland oder von Österreich?
In Deutschland würde ich erstmal beim Zentralruf der Autoversicherer (https://www.zentralruf.de/) anrufen und die Versicherung erfragen, und bei der erstmal den Schaden melden. Anzeige bei der Polizei wegen Unfallflucht schadet sicherlich auch nicht, falls sie sie aufnehmen.

„Falls“ deshalb, weil die Polizei manchmal die Zuständigkeit von sich weist.

Wenn man sich einen Anwalt nimmt, muss die Versicherung des Unfallverursachers auch die Anwaltskosten tragen.

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Ja wir reden von Deutschland.
Danke. Das hilft schonmal weiter.

Die Polizei schadet nicht nur nicht, sondern muss unbedingt eingeschaltet werden. Sie wird Beweise sichern und den Halter ermitteln.

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Keine Chance für den Herrn Hauptwachtmeister: Bei Straftaten gibt es keinen Spielraum, die müssen verfolgt werden.

Und B hat nicht unverzüglich bei der Polizei angerufen?
Schade.
Die Chancen standen gut, dass A deshalb weitergefahren ist, weil er keine Fahrerlaubnis besitzt, unter dem Einfluss von Drogen oder Alkohol stand oder aus ähnlichen Gründen jeglichen Kontakt mit der Polizei vermeiden wollte.

Eine gesetzliche Pflicht zur Anzeige einer Straftat besteht nicht - ich sehe hier aber B in der moralischen Verantwortung.

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Das Auto steht mittlerweile in der Hinterhofwerkstatt, die Unfallspuren sind weg, der Fahrer seinen Rausch ausgeschlafen und der Halter hat ein Alibi.

Wenn es dumm läuft, bekommt A keine Strafe und B nicht einen Cent.

Da hast du natürlich Recht. Auf keinen Fall die Polizei einschalten! Die Rufnummer ist ja mittlerweile gebührenpflichtig. Da geht man ein viel zu hohes Risiko ein. Vor allem, wenn man sofort die Polizei anruft, also bevor der Wagen repariert wurde. :wink:

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Ich habe mir das nicht aus den Fingern gesaugt, es war bittere eigene Erfahrung. Ein Österreicher hat mein Auto im Heidepark Soltau beschädigt und ist weitergefahren. Ich habe dann sein Auto auf dem Parkplatz des Parks ausfindig gemacht, die Polizei angerufen, die sich nicht für zuständig erklärt hat, „da Privatgelände“. Ein Haus steht in der Regel auch auf Privatgelände, deshalb meine Skepsis.

Das wäre das Sinnvollste gewesen (abgewiesen werden kann man immer noch, aber man hat es zumindest versucht), aber da dies durch die Sachverhaltensschilderung ausgeschlossen wurde (da Kind bereits in den Brunnen gefallen und Unfallverursacher über alle Berge), ist das jetzt eh’ zu spät.

Wenn man durch den Radau vor der Haustür aufwacht, denkt man da nicht so direkt dran, und rennt natürlich auch nicht im Schlafanzug vor die Tür. Mal abgesehen davon, daß der Unfallfahrer auch weg gewesen wäre, bis die Polizei vom 10 km Entfernten Ort hergefahren ist… Da schaut man aus dem Fenster, sieht was passiert ist, und notiert dabei noch das Kennzeichen. Und macht dann noch schnell mit dem Handy ein Foto vom Fahrzeug an der Mauer. Auf dem man das Kennzeichen sieht.

Was die Grundstücksfrage angeht: Hausmauer = Grundstücksgrenze. Das heißt das Fahrzeug befand sich auf öffentlicher Straße das Haus aber nicht. So hat man vor 100 oder mehr Jahren eben gebaut.

Die Polizei hätte über eine Halterabfrage die Anschrift ermittelt und hätte direkt hinfahren können, aber wie gesagt, das Kind ist eh’ in den Brunnen gefallen.

Dann ist doch alles ok. Halterermittlung durch Polizei oder Versicherung.
Der Halter wird schon wissen wer da unterwegs war.

Jein.

Da ist etwas dran!

Ja, ich erinnere mich an die Geschichte.
Der Schutz privater Rechte obliegt den Verwaltungsbehörden und der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne verwaltungsbehördliche oder polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

Das steht im Polizeigesetz von Niedersachsen.
Ob der Parkplatz des Heideparks nicht sogar öffentliche Verkehrsfläche ist, kommt auf die Umstände an. Ist das ein abgeschrankter Parkplatz, bei dem man erst nach Zahlung Einlass bekommt? Dann ist das wohl kein öffentlicher Verkehrsraum, polizeiliche Hilfe hätte man dir aber meiner Meinung nach dennoch nicht verwehren dürfen.

Es gibt aber noch die Strafprozessordnung. Deren § 163 Abs. 1 S. 1 lautet:

„Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten.“

Die Polizei hat zwei Aufgaben: Strafverfolgung und Gefahrenabwehr (siehe zu Letzterer zum Beispiel § 1 S. 1 NPOG). Wenn der Anfangsverdacht einer strafbaren Unfallflucht vorliegt, muss die Polizei strafrechtlich ermitteln. Ein Vollzugsbeamter, der eine Anzeige trotzdem abschmettert, macht sich womöglich der Strafvereitelung im Amt schuldig.

Ist das dahingehend zu interpretieren, dass ich erst das Gericht bemühen muss, bevor ein Polizist einen Finger rührt? Das kann doch nicht gewollt sein …

Na ja, dank meines detektivischen Spürsinns und meiner Hartnäckigkeit bin ich, trotz eines unfähigen Anwalts aus einer (nach eigenen Angaben) auf Verkehrsrecht spezialisierten Kanzlei, doch noch zu meinem Recht gekommen, aber das hat mich viele Nerven gekostet.

Wir sind zwar dahin gekommen, nachdem wir mit dem Auto durch den Park gefahren sind, aber ich bin mir nicht mehr sicher (es ist auch schon wieder über 5 Jahre her), ob man nicht auch „von außen“ ohne durch die Parkeinfahrt zu fahren hingekommen wäre.

Ich hatte schon vergessen, dass ich auch Anzeige gegen Unbekannt letztendlich erstattet habe (über die Onlinewache, das konnten sie nicht mehr ablehnen!). Aus der Antwort der Staatsanwaltschaft:

Es gab ein Hin und Her mit der gegnerischen Versicherung (bzw. mit der deutschen Versicherung, die vom Deutschen Büro Grüne Karte als zuständig genannt wurde), die schrieben dann „Ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht nehmen wir folgende Abrechnung vor“ und später, nach einem selbstständigen Beweissicherungsverfahren (bei dem noch ein weiterer Gutachter beauftragt werden musste!) „Ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht nehmen wir folgende weitere Abrechnung vor“. D. h. auch damit hätte ich wohl bei der Staatsanwaltschaft keine Chance auf Wiederaufnahme gehabt.

Dass ich einen Zeugen hatte (der mich überhaupt auf den Schaden aufmerksam gemacht hatte, denn ich war nicht ums Auto herumgelaufen, um zu sehen, ob irgendwas dran ist), hat leider überhaupt nicht gezählt. :imp:

Meinst du jetzt im meinem Fall oder in dem aus dem UP? Ich möchte nicht vom UP ablenken, deshalb nur kurz die Frage, falls du dich auf meinen Fall beziehst: wie sieht’s aus mit der Äußerung des Polizisten, mit dem ich (nur) telefoniert habe, es sei nicht Angelegenheit der Polizei, da es sich bei dem Parkplatz um nicht öffentlichen Verkehrsraum handelt? (ob das stimmt, ist immer noch unklar!)

Bitte korrigiere mich: Strafbar ist das Entfernen vom Unfallort doch nur, wenn das Ganze im Straßenverkehr stattgefunden hat - und ein Parkplatz, auf dem kein öffentlicher Verkehr stattfindet (z. B. ein eingefriedeter Mitarbeiterparkplatz) würde doch nicht zum Straßenverkehr im Sinne des 142 StGB gehören?

@Christa, du hast zunächst geschrieben, der Polizist habe argumentiert, es handele sich um ein „Privatgrundstück“. Wenn er stattdessen mit dem „nicht öffentlichen Verkehrsraum“ argumentiert haben sollte, so hätte er zumindest die richtige Frage gestellt. Grundsätzlich sind für die Öffentlichkeit bestimmte Parkplätze „öffentlicher Verkehrsraum“. Ob es Ausnahmen gibt, und ob hier eine solche vorliegt, weiß ich nicht; ich kann aber so nicht erkennen, warum der Parkplatz des Heideparks Soltau kein öffentlicher Verkehrsraum sein sollte.

Wie gesagt, es ist über 5 Jahre her (Sommer 2016), ich würde jetzt für nichts mehr die Hand ins Feuer legen :slight_smile:, aber ich bin mir ziemlich sicher, dass er damals gesagt hat, die Polizei sei dafür nicht zuständig, weil es um einen Privatparkplatz (dem Serengetipark Hodenhagen gehörend - sorry, war doch nicht der Heidepark! :flushed:) handelt.