In der 1. Instanz ging es um den Zugang einer Kündigung per Einwurfeinschreiben.
Der Kläger hat bestritten eine Kündigung per Einwurfeinschreiben erhalten zu haben. Dem Gericht wurde von Seiten des Klägers Angeboten als Zeugen die Hundesitterin zu laden die täglich den Briefkasten leert und den Postboten zu laden der das Einwurfeinschreiben zugestellt hat.
Das Gericht hat im Kammertermin lediglich die Personalreferentin geladen die das Einwurfeinschreiben mit der Kündigung erstellt hat.
Diese sagte folgendes aus:
Ich habe am 08.02. eine Kündigung erstellt und diese vom Geschäftsführer unterschreiben lassen. Danach habe ich die Kündigung in ein Kuvert der Größe DIN A4 verpackt und in die interne Poststelle der Firma abgegeben. Leider habe ich vergessen eine Kopie von der unterschriebenen Kündigung zu erstellen. Wem ich die Kündigung in der internen Poststelle gegeben habe , kann ich nicht mehr sagen. Am gleichen oder einen Tag später habe ich den Einlieferungsbeleg erhalten.
Das Gericht hat dann 14 Tage später folgendermaßen geurteilt:
Die Zustellung der unterschriebenen Kündigung ist nach Anscheinsbeweis erfolgt. Die Beklagte konnte mit dem Einlieferungsbeleg, der Reproduktion des Auslieferungsbeleg und durch die Zeugenaussage der Personalreferentin beweisen das ein Zugang erfolgt ist.
Nachdem das Urteil den Parteien zugestellt worden ist, hat der Kläger seine Steuerunterlagen (Lohnabrechnungen etc.) fertig gemacht. Bei der Erstellung der Unterlagen war in einem geöffneten Umschlag der Größe C5 eine Lohnabrechnung der Beklagten. Dem Kläger viel dabei auf das dieser Umschlag per Einwurfeinschreiben versendet worden ist. Der Kläger verglich daraufhin die Sendungsnummer mit dem Ein- und Auslieferungsbeleg der verschickten Kündigung. Dabei stellte er fest das diese Nummern identisch sind.
- Nach der Zeugenaussage der Personalreferentin wurde die Kündigung ja in einem DIN A4 großen Umschlag versendet.
- Die Kündigung wurde dann von Mitarbeitern in der internen Poststelle und nicht direkt von Postmitarbeitern bearbeitet.
- Beim Kläger ist ja unter der angegebenen Sendungsnummer kein Umschlag der Größe DIN A4 angekommen, sondern ein Umschlag der Größe C5.
Jetzt stellt sich für mich die Frage, kann der Kläger in einem Berufungsverfahren diese neuen Fakten vortragen, oder ist das präkludiert?
Da nur Zeugen von der Beklagten gehört worden sind, ist damit das Recht auf Anhörung des Klägers verletzt worden und somit eine Revision möglich? Wie seht ihr die Chancen bei einer eventuellen Berufung oder Revision???