eine der Richtlinien lautet: „Bewerber/in hat in einem früheren Semester eine Zulassung für den an erster Stelle genannten Studiengang erhalten, konnte sie aber aus von ihm/ihr nicht zu vertretenden zwingenden Gründen (insbesondere Krankheit) nicht in Anspruch nehmen. Bewerber/in hätte in einem früheren Semester für den an erster Stelle genannten Studiengang zugelassen werden können, hätte diese Zulassung aber aus von ihm nicht zu vertretenden zwingenden Gründen (insbesondere Krankheit bis zum Zeitpunkt der Antragsstellung) nicht wahrnehmen.“
Wann musste denn der Bewerber krank sein um dieser Richtlinie zu entsprechen. Besonder ist der zweite Teil mir nicht klar. „insbesondere Krankheit bis zum Zeitpunkt der Antragsstellung“. Wenn er bisbis zum Zeitpunkt der Antragsstellung krank war, dann wie konnte er ihn denn stellen? Oder wird damit der Antrag gemeint, den der Bewerber stellen sooll nachdem er eine Immatrikulationsbescheinigung bekommen hat?
Wie unterscheiden sich überhaupt diese 2 Satze?
wie kann man feststellen, dass der Bewerber HÄTTE zugelassen werden können?
Mit dem ersten Satz ist relativ klar. Ich habe also einen Zulassungsbescheid erhalten, war aber zu diesem Punkt krank und noch lange, so, dass ich keine Möglichkeit hatte die genannte Friste fürs Absenden einer unterschriebenen Annahmeerklärung, richtig?
Aber mit dem 2ten Satz? Geht es darum, dass ich mich wegen einer Krankheit länger als 1,5 Monaten nicht bewerben konnte? Dann wie kann doch nachgewiesen werden, dass ich zugelassen worden wäre?