Wie verhält es sich bei der Entnahme in das Privatvermögen mit wirtschaftsgütern?

Guten Tag,
nehmen wir an ein Freiberufler/ Selbständiger kauft für sein Einzelunternehmen ein PKW im Wert von 30000 und zieht davon die Vorsteuer von 4790€. Den Rest zahlt er von seinem Einkommen.
Wenn der Freiberufler nun nach 3-4 Jahren seine Selbständigkeit aufgeben möchte und das Auto wieder rein privat nutzten möchte, wie muss er sich dann verhalten? Nehmen wir an das Auto hätte bei Geschäftsaufgabe einen Wert von 18000€!
Und wie verhält sich das mit anderen Wirtschaftsgütern, wo die Vorsteuer gezogen wurde?
Z.B. ein Pc im Wert von damals 1600€ und bereits 4 Jahre alt? Sind abgeschrieben Güter anschließend bedenkelos in das Betreibsvermögen aufzunehmen? Danke für die INFOS

Hallo Cruciani,

wenn man einen PKW, der mit Vorsteuerabzug in das Betriebsvermögen eingelegt wurde, wieder herausnimmt (verkauft oder ab da komplett privat nutzt), ist entweder der Verkaufserlös oder aber der Verkehrswert zum Entnahmetag der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen.
Im vorliegenden Beispiel würde als sich der Gewinn der Unternehmung um 18.000 Euro erhöhen (ggfs. noch vorhandene Afa muss angepasst werden, wenn der PKW aus dem Betriebsvermögen ausscheidet), gleichzeitig müsste auf diese 18.000 Euro die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden.

Auch wenn Güter bereits vollkommen abgeschrieben sind, muss der Verkaufserlös in den Umsatz eingebucht werden.

Der Hintergrund ist der, dass es dem Finanzamt egal ist, ob man den PKW oder PC an Fremde Dritte verkauft oder selber aus dem Unternehmen nimmt. Den Gegenwert in Form des Erlöses oder aber festgestellten Verkehrswertes ist als Umsatz anzusehen, auch wenn man den Gegenstand selbst weiterhin privat nutzt.