Wie verhält es sich mit dem Urlaubsanspruch nach eigener Kündigung?

Hallo liebe Community,

wie verhält es sich mit meinem Urlaubsanspruch
durch eine eigene Kündigung?

Kündigung erfolgt fristgerecht zum 31.07.2016

Resturlaub 24 Tage.

Rechtlich gesehen muss ich der Auszahlung des
Resturlaubs zustimmen, ansonsten ist er zu gewähren. Ich stimme allerdings nur
teilweise zu.

Laut Gesetzgeber ist der Arbeitgeber ebenso verpflichtet,
mindestens 12 Tage zusammenhängenden Erholungsurlaub zu gewähren.

Ob ich diesen beim neuen Arbeitgeber gewährt
bekomme bleibt offen.

Ich möchte nun ab kommender Woche bis Ende des
Monats komplett Urlaub nehmen.

Meine Abteilung besteht aus 4 Personen, von
denen einer bereits seit geraumer Zeit krankgeschrieben ist und dies bis auf
unbestimmte Zeit so bleibt.

Eine weitere befindet sich auf Erholungskur und
eine weitere selbst im Urlaub.

Kann mir der Arbeitgeber rechtlich gesehen
meinen Urlaub aus betrieblichen Gründen verwehren, obwohl dieser Zustand einer
unterbesetzten Abteilung offensichtlich das Ergebnis jahrelangen Missmanagement
ist?

Für Eure Hilfe bin ich sehr dankbar!

Euer NJR_11

Hi!

In welchem Land ist das so?

Nö es müssen mindestens 12 WERKtage zusammenhängend gewährt werden, was idR. genau 2 Wochen entspricht.

Genau genommen sollte man sich von einem Anspruch auf Urlaub beim neuen Arbeitgeber verabschieden, wenn der alte Arbeitgeber den gesamten Jahresurlaub bereits gewährt hat.

Aus DRINGENDEN betrieblichen Gründen allemal, was unter anderem mit der Einarbeitung Deines Nachfolgers begründet werden könnte.

Abgesehen davon wird es im Streitfall nicht so wenige Vorsitzende beim ArbG geben, die dringende betriebliche Gründe annehmen, wenn durch Deinen Urlaub 4 von 4 Mitarbeitern der Abteilung abwesend wären.

Auch ist es so, dass unabhängig von den betrieblichen Gründen bei der Vergabe des Urlaubs recht klar „nein“ gesagt werden kann, wenn Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, vorliegen.

Das könnte man bei Deinem Zitat

annehmen.

VG
Guido