Wie viele kurzfristige Beschäftigungen neben Hauptberufl. Tätigkeit?

Hallo, meine Frau hat eine hauptberufliche Tätigkeit die Sie ausübt. Wie viele kurzfristige Beschäftigungen bei unterschiedlichen Arbeitgebern kann Sie annehmen? Beim Minijob ist es ja nur ein Minijob der neben einer hauptberuflichen Tätigkeit ausgeübt werden kann. Ist es bei der kurzfristigen Beschäftigung genauso oder zählen da die Anzahl der Arbeitstage die nicht überschritten werden dürfen und die Anzahl der kurzfristigen Jobs ist egal.
Gruss
Holger

Nein, die Zahl ist beliebig, nur darf man insgesamt aus allen Minijobs zusammen nicht mehr als 450 €/Monat verdienen.

MfG
duck313

Hallo, da habe ich aber eine andere Info. Wenn ich nicht hauptberuflich beschäftigt bin, z. B. als Student dann darf ich mehrere Minijobs haben, aber nicht mehr als 450 Euro im Monat verdienen. Wenn ich hauptberuflich beschäftigt bin, dann nur 1 Minijob. Deswegen ist ja die Frage, ob das auch für kurzfristige Beschäftigungen gilt wenn ich hauptberuflich beschäftigt bin ob dann auch nur 1 kurzfristige Beschäftigung möglich ist oder mehrere.

Deine Info stimmt tatsächlich.

So viele sie möchte, solange die 3 Monate oder die 70 Tage p.a. nicht überschritten werden.
Kurzfristige Beschäftigungen wohl gemerkt, nicht 450-Euro Minijobs, aber das schreibst Du ja selber schon.
Bei der kurzfristigen Beschäftigung ist entscheidend wichtig, dass die Befristung von vornherein im Arbeitsvertrag steht!

Das weiss ich, weil ich das gerade intensiv durchforstet habe.
Dabei hat mir sehr geholfen die Hotline der Minijobzentrale, die hervorragend beraten!

Grüße,
farout

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Da geht es aber nur um den steuerlichen Aspekt. Aus arbeitsrechtlicher Sicht darfst Du unendlich viele Minijobs haben. Die Grenze ist da, an der Du mindest einen der Jobs nicht mehr erfüllen kannst.

https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/02_gewerblich/01_grundlagen/01_450_euro_gewerbe/04_mehrere_beschaeftigungen/node.html

Servus,

ganz regelmäßig kommt beim Thema „kurzfristige Beschäftigung“ ein Aspekt zu kurz, der dann vor allem beim Arbeitgeber anlässlich LSt- oder SV-Prüfung zu langen Gesichtern führen kann: Die Anzahl kurzfristiger Beschäftigungen ist kein Problem, die Grenzen 3 Monate und 70 Tage sind schon genannt worden, aber ganz wichtig bei et Janze ist, dass die kurzfristige Beschäftigung nur dann sozialversicherungsfrei bleibt, wenn sie nicht „berufsmäßig“ ausgeübt wird.

Das ist nur dann der Fall, wenn die Beschäftigung für den, der sie ausübt, von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Wenn also jemand kurzfristig „dazuverdient“, damit er auch mal in Urlaub fahren kann oder weil er sich ein Auto oder ein Haushaltsgerät mit dem verdienten Lohn kaufen will, ist seine kurzfristige Beschäftigung auch bei Einhaltung der genannten Grenzen nicht sozialversicherungsfrei.

Schöne Grüße

MM

Aber nur, wenn der monatliche Lohn 450 Euro übersteigt! Darunter wird nicht auf Berufsmäßigkeit geprüft.