Hallo, Ich habe Nebenberuflich ein Einzelunternehmen (IT) und werden Anfang Januar 2019 eine Installation durchführen. Die dafür benötigte Hardware muss ich aber noch Ende 2018 bestellen, damit sie rechtzeitig ankommt (ca. 3000 Euro). In Rechnung stellen werde ich sie allerdings erst im Januar 2019. Diese 3000 Euro werden in der EÜR ja jetzt als Ausgaben deklariert und senken meinen Gewinn (in meinem Fall so stark, dass ich Verluste machen würde). Im Januar erhalte ich dann diese 3000 Euro als Einnahmen zurück (zzgl. Dienstleistungs-Einnahmen) und muss dann plötzlich darauf Steuern zahlen, weil der Gewinn unrealistisch hoch ist. Wie handhabe ich das am Besten?
Servus,
wenn Du die Sache nebenberuflich machst, ist es doch kein Drama, wenn Du 2018 einen Verlust aus selbständiger Arbeit erzielst? Da fällt dann halt die Einkommensteuererstattung höher aus als sonst. Und was 2019 nicht im Januar, sondern in allen zwölf Monaten passiert, auf die die Einkommensteuer erhoben wird, kannst Du noch gar nicht wissen. Wenn sich etwa im Oktober zeigen sollte, dass der Gewinn „unbequem“ hoch wird, sagst Du halt ein paar Kunden, dass Du die Zahlung für Deine Rechnungen nicht vor 15. Januar 2020 erwartest, und alle freuen sich.
Schöne Grüße
MM
Danke für deine Antwort! Es ist das erste Jahr der Selbstständigkeit und ich möchte dem Finanzamt eigentlich gerne zeigen, dass ich eine Gewinnerzielungsabsicht habe, damit da nicht doofe Nachfragen kommen… gerade weil es nur ein Nebengewerbe ist.
Servus,
Du hast recht, an den Finanzämtern wird regelmäßig Gewinnerzielungsabsicht mit tatsächlicher Erzielung von Gewinn verwechselt, aber nur bei der Veranlagung. Bereits an den Rechtsbehelfsstellen sitzen Leute, die den Unterschied kennen.
Wie auch immer: Die Gewinnerzielungsabsicht lässt sich sehr leicht und auch den Denkgewohnheiten von Finanzbeamten folgend darstellen, wenn Du auf Anforderung eine Vorschau auf die ersten drei bis vier Jahre der Tätigkeit vorlegst. Wahrscheinlich wird das aber gar nicht verlangt, sondern der Steuerbescheid wird einen Vorläufigkeitsvermerk im Bezug auf diesen Punkt tragen, der dann mit der Veranlagung für das folgende Jahr aufgehoben werden wird.
In dieser Hinsicht also keinerlei Schmerzen.
Schöne Grüße
MM