Hallo,
angenonmmen man nimmt das Angebot eines Handwerkers auf Grund dessen Mengenberechnungen und dessen Angebots an.
Gibt es dann Grenzen, in denen sich der Angebotsersteller „verrechnen“ darf?
Beispiel: Handwerker berechnet die Menge für einen Treppenbelag zu 10qm.
Er hat zur Erstellung diese Angebots die genauen Werkpläne vorliegen.
Der Handwerker verweist darauf, dass eine genau Abrechnung jedoch erst nach Fertigstellung und durch Aufmass vorgenommen werden kann. Verrechnet wird mit der Endrechnung dann eine „reale“ Menge von 15qm.
Die Formulierung des Handwerkers klingt zunächst vernünftig, da es ja immer leichte Abweichungen geben kann, aber doch nicht in beliebig Umfang, oder?
Sonst könnte eine derartige Formulierung ja ein Freibrief sein, Angebote beliebig zu beschönigen.
Es gibt hier doch sicherlich eine Regelung, die dem Handwerker Schranken auferlegt. Im Beispiel weicht die Mengenberechnung um 50% vom Angebot ab. Derart sollte man sich doch nicht verrechnen dürfen, zumal zwischen Ausführung und Plan keine Veränderung vorgenommen wurde. Für den Auftraggeber wären also nur minimale Abweichungen zu erwarten gewesen. Auch ist es bei dem Beispiel „Treppenbelag“ für den Auftraggeber nicht einfach möglich, die Mengenberechnung selbst durchzuführen.
Über Eure Hinweise bin ich dankbar.
Viele Grüße, Max