Wie weit darf Rechnung von Angebot abweichen

Hallo,

angenonmmen man nimmt das Angebot eines Handwerkers auf Grund dessen Mengenberechnungen und dessen Angebots an.
Gibt es dann Grenzen, in denen sich der Angebotsersteller „verrechnen“ darf?

Beispiel: Handwerker berechnet die Menge für einen Treppenbelag zu 10qm.
Er hat zur Erstellung diese Angebots die genauen Werkpläne vorliegen.
Der Handwerker verweist darauf, dass eine genau Abrechnung jedoch erst nach Fertigstellung und durch Aufmass vorgenommen werden kann. Verrechnet wird mit der Endrechnung dann eine „reale“ Menge von 15qm.

Die Formulierung des Handwerkers klingt zunächst vernünftig, da es ja immer leichte Abweichungen geben kann, aber doch nicht in beliebig Umfang, oder?
Sonst könnte eine derartige Formulierung ja ein Freibrief sein, Angebote beliebig zu beschönigen.

Es gibt hier doch sicherlich eine Regelung, die dem Handwerker Schranken auferlegt. Im Beispiel weicht die Mengenberechnung um 50% vom Angebot ab. Derart sollte man sich doch nicht verrechnen dürfen, zumal zwischen Ausführung und Plan keine Veränderung vorgenommen wurde. Für den Auftraggeber wären also nur minimale Abweichungen zu erwarten gewesen. Auch ist es bei dem Beispiel „Treppenbelag“ für den Auftraggeber nicht einfach möglich, die Mengenberechnung selbst durchzuführen.

Über Eure Hinweise bin ich dankbar.

Viele Grüße, Max

Hallo!

Irgendwas sagt mir, dass es einen Unterschied zwischen Angebot und Kostenvoranschlag gibt sowie dass bei Handwerkern hierfür engere Regeln gelten könnten. Leider gehöre ich nicht zu dieser Branche.

Kurzsuche-Egebnis:
http://www.finanzfrage.net/frage/wie-bindend-ist-ein…

Gruß
Jogi

Kostenvoranschlag/Angebot/Einheitspreisvertrag
hi

Irgendwas sagt mir, dass es einen Unterschied zwischen Angebot
und Kostenvoranschlag gibt sowie dass bei Handwerkern hierfür
engere Regeln gelten könnten.

dachte ich auch mal, dem ist aber nicht so

http://www.hwk-trier.de/101/klimax3.0/html/hwktrier/…

dem Frager sei gesagt, dass es sich wahrscheinlich um ein Einheitspreisangebot handelt, da der Preis pro qm festgelegt wurde.

Abgerechnet wird dann nach Aufwand und den vorher festgelegten Einheitspreisen pro qm
10% Verschnitt nicht vergessen, der kann auch noch draufgeschlagen werden (bei uns Elektrikern jedenfalls)

blöde Frage: Wieso konnte der AG die Fläche nicht vorher selbst einschätzen? Ist das so schwer?
Beim nächsten Mal sollte sich der AG nach einem Betrieb umsehen, der einen verbindlichen Festpreis anbietet

Gruss

Hallo,

Beispiel: Handwerker berechnet die Menge für einen
Treppenbelag zu 10qm.
Er hat zur Erstellung diese Angebots die genauen Werkpläne
vorliegen.
Der Handwerker verweist darauf, dass eine genau Abrechnung
jedoch erst nach Fertigstellung und durch Aufmass vorgenommen
werden kann. Verrechnet wird mit der Endrechnung dann eine
„reale“ Menge von 15qm.

Das ist eine beliebte Masche um zunächst kostenmäßig günstig zu erscheinen.
Möglicherweise sagt die VOB etwas hierzu.
Beliebtes Argument der HW in solche Fällen: wenn gleich die „richtige“ Größe angeboten worden wäre, wäre der Endpreis ja ebenso hoch wie jetzt nach der Abrechnung gewesen. Es sei dehalb ja eigentlich kein Schaden entstanden.

Gruß:
Manni

Hallo,

die Rechnung darf 10% mehr betragen, als das Angebot!

Lg Chris

Hallo,

die Rechnung darf 10% mehr betragen, als das Angebot!

Hi,

Quelle?

Gewagte Aussage, wenn man nicht weiß ob es sich um Einheitspreisangebot handelte und ob Planmaß mit Naturalmaß übereinstimmte und ob und was genau über Massenmehrungen im Angebot stand.

Gruß
Tina

hallo Engel (?)

wenn das

Der Handwerker verweist darauf, dass eine genau Abrechnung jedoch
erst nach Fertigstellung und durch Aufmass vorgenommen werden kann

so oder so ähnlich im Angebot steht, ist es sogar eine falsche Aussage

das würde bedeuten: „abgerechnet wird nach Aufwand“ und wäre fast ein Freibrief für den Handwerker
wenn es denn schriftlich fixiert war

Gruss S.

Hi auch,

Abgerechnet wird dann nach Aufwand und den vorher festgelegten
Einheitspreisen pro qm
10% Verschnitt nicht vergessen, der kann auch noch
draufgeschlagen werden (bei uns Elektrikern jedenfalls)

Das wäre mir neu. Verschnitt ist eine kalkulatorische (Kosten-)Komponente des Einheitspreises, und wird nicht über die Menge „zusätzlich“ abgerechnet. Abrechnungsbasis ist die geleistete Menge des Produkts.

Franz

hallo Franz

(gottlob bist du noch da! du wolltest fast schon hinwerfen. Das geht nicht! Deine Antworten sind sehr sehr wertvoll!!!)

Verschnitt ist eine kalkulatorische (Kosten-)Komponente des
Einheitspreises, und wird nicht über die Menge „zusätzlich“
abgerechnet. Abrechnungsbasis ist die geleistete Menge des Produkts

das hab ich in der Meisterschule anders gelernt, kann es aber nicht weiter belegen

Wenn ich 100m Kabel verlege, habe ich durch den Verschnitt 110m Kabel ‚verbraucht‘

Wenn ich eine Glasplatte 100x90cm bestelle, wird mir trotzdem ein qm berechnet, weil der Rest Verschnitt des Glasers durch seine Einkaufsgrösse ist

Wenn der Teppichleger 15qm Teppich einkauft, davon dann durch die Frickelei aber nur 10qm auf der Treppe als Ergebnis daliegt, wieviel wird er dem Kunden auf die Rechnung schreiben bei Abrechnung nach Aufwand (Einheitspreisvertrag)?

Hatte noch keinen Ärger deswegen, will aber auch keinen bekommen.

Nur mal so am Rande der Diskussion. Könnte es sein, dass das sehr viele Handwerker nicht so ganz genau wissen?

Gruss und
durchhalten!

Moin Georg,

(gottlob bist du noch da! du wolltest fast schon hinwerfen.
Das geht nicht! Deine Antworten sind sehr sehr wertvoll!!!)

So viel Lob am frühen Morgen, ob ich den Tag noch durchstehe? Danke :smile:

Ich glaube wir reden von zwei unterschiedlichen Dingen

wieviel wird er dem Kunden auf die Rechnung schreiben
bei Abrechnung nach Aufwand [oder] (Einheitspreisvertrag)?

Einer Abrechnung nach Aufwand liegt für mich ein Auftrag aus grundsätzlich zwei Positionen vor: Stundenlohn (mit Stundensatz) und Material. Dann kann man nach deiner Variante das gekaufte Material nach Verpackungseinheit oder Bahnenbreite abrechnen (wobei es bei der Verlegung von Kabeln etwas ungewöhnlich ist, meist kann man die Reste von der Kabelrolle auch anderweitig wieder einsetzen). Aber auch hier gilt für ein Angebot, dass man anstelle einer Nettoverlegefläche von z.B. 10qm den Verschnitt in dieser Materialposition mit ausweist, also ca. 15qm Teppich x EP = Gesamtpreis in das Angebot schreibt. Einem Endkunden ist nicht zumutbar, dass er beispielsweise die Bahnenbreite und -länge weiß.

Ich habe den klassischen Einheitspreisvertrag im Sinne von Ausschreibungen/Angeboten mit unterschiedlichen Leistungspositionen unterstellt (Material und Lohn in einem Einheitspreis). Hier werden Verschnitte immer mit einkalkuliert. Separate Verschnittpositionen gibt es hier nicht.

Franz

hallo Engel (?)

wenn das

Der Handwerker verweist darauf, dass eine genau Abrechnung jedoch
erst nach Fertigstellung und durch Aufmass vorgenommen werden kann

so oder so ähnlich im Angebot steht, ist es sogar eine falsche
Aussage

das weist Du woher?

das würde bedeuten: „abgerechnet wird nach Aufwand“ und wäre
fast ein Freibrief für den Handwerker
wenn es denn schriftlich fixiert war

nicht zwingend, es kommt ja nun öfter vor, daß die Baustele vor Angebotsabgabe nicht in Augenschein genommen werden kann.

Planmaß und Naturalmaß stimmen auch nicht immer überein.

Gruß
Tina