Ein Metzger bucht in seine Kasse täglich die Tageseinnahmen, sowie die Ausgaben die er für seine Fleisch- u. Wursteinkäufe hat. Jede Woche zahlt er einen Betrag X aus der Kasse auf der Bank ein. Soweit so gut. Wie verhält es sich mit Wurst- u. Fleischwaren, die er nicht mehr verkaufen kann, kann er diese irgendwie über die Kasse in Abzug bringen?
Servus,
sie sind durch den Wareneinkauf (bzw. durch die Aufwendungen fürs Zerlegen und Wursten, falls er selber zerlegt und wurstet, für Kühlung etc.) bereits im Aufwand enthalten. Zwei Mal abziehen kann er den Aufwand natürlich nicht.
Wenn der Metzger den Wareneinkauf nicht per Aufwand bucht, sondern per Warenbestand, muss er für verdorbene oder vernichtete Ware entsprechende Abgänge in seinem WaWi-System buchen. Das halte ich im gegebenen Fall aber nicht für zutreffend, weil in diesem Fall der Waren_einsatz_ überhaupt gar nichts mit dem Waren_einkauf_ zu tun hat, ergo eh nicht über die Kasse gebucht wird.
Neugierhalber: Deinem Nick entnehme ich, dass Du mal sowas wie eine Ausbildung zur Steuerfachangestellten gemacht hast. Lernt man da den Umgang mit Wareneinkauf, Warenbestand, Wareneinsatz nicht mehr in der Berufsschule?
Schöne Grüße
MM
Guten Tag,
dass es schon im Aufwand ist, ist ja korrekt. Nur halt im falschen. Denn es sollte eine Umbuchung vom Wareneinkauf auf Verderb geben. Sonst stimmt die Kalkulation nicht überein.
Wareneinsatz buchen
Servus,
bevor Du hier eine WaWi-Buchung in eine FiBu reinzwingst, die vermutlich zumindest unterjährig überhaupt keinen Wareneinsatz bucht, unterscheide zwei Möglichkeiten (ich habs schon geschrieben, für Dich jetzt noch einmal):
- Wareneinkauf wird per Aufwand (bzw. beim Überschussrechner Betriebsausgabe) gebucht.
In diesem Fall wäre die von Dir vorgeschlagene Umbuchung falsch, denn der Aufwand bzw. die Ausgabe ändert sich dadurch, dass die gekaufte Ware nicht verkauft, sondern vernichtet wird, genau gar nicht.
- Wareneinkauf wird per Warenbestand gebucht.
Auch in diesem Fall wäre die von Dir vorgeschlagene Umbuchung falsch, denn die Minderung des Warenbestandes, die dann den Aufwand ausmacht, hat genau nichts mit dem Waren_einkauf_ (= Bestandsmehrung) zu tun. Je nach WaWi-System und Organisation des Unternehmens und der Buchhaltung kann man verschiedene Klassen von Warenbestandsminderungen differenzieren; da wäre unter Umständen auch ein Konto „Verderb“ individuell einzurichten. Aber das betrifft den Wareneinkauf überhaupt nicht.
Wenn man, was ich im vorgelegten Fall für etwa 98% wahrscheinlich halte, den Wareneinkauf zumindest unterjährig per Aufwand bzw. Ausgabe bucht und nicht per Warenbestand erfasst, braucht der auf diese Weise ausgewiesene Rohertrag nur dann mit irgendeiner Kalkulation (die gibts in den GoB nicht, und es gibt sie auch in den steuerrechtlichen Vorschriften zur Gewinnermittlung nicht) übereinstimmen, wenn diese richtig und vollständig gemacht worden ist, d.h. Verderb berücksichtigt.
Und falls Du den technischen Aspekt „Betriebsprüfung“ meinst: Da wird nicht mit irgendwelchen abstrakten Kalkulationen verprobt, sowieso nicht mit denen, die der StPfl selber vorlegt, sondern mit den Verhältnissen gleichartiger Betriebe der gleichen Branche. Die bringt der Prüfer auf dem Laptop mit, der kalkuliert selber überhaupt nichts. Er lässt rechnen.
Und abschließend kannst Du ja mal schauen, ob Du in einem der beiden Kontenrahmen, nach dem der zitierte Metzger bucht oder buchen lässt, ein Konto „Verderb“ findest. Wenn Dus hast, sag mir einfach die Nummer:
Hier ist der nicht sehr handliche, aber leider immer noch in vielen Steuerkanzleien verwendete SKR 03:
http://www.f3.htw-berlin.de/Lehrmaterialien/Schwarzb…
Und hier ist der SKR 04, da tust Du Dich mit Suchen leichter:
http://www.idaev.com/downloads/SKR%2004.pdf
Es ist beiläufig gut möglich, dass es in Österreich insbesondere im Steuerrecht andere Vorschriften gibt; Handelsrecht und GoB sind so gut wie identisch. Ich hab jetzt grade von Deutschland gesprochen, weil die meisten Fragen, die hier vorgelegt werden, sich auf D beziehen.
Schöne Grüße
MM
Guten Tag,
habe mir den Kontenrahmen 04 angesehen und, wie schon angekündigt, kein Konto zum Verderb gefunden. Der österreichische Kontentrahmen unterscheidet sich (zum Glück) schon dahingehend, dass nicht jedes Blatt Papier auf ein eigenes Konto verbucht gehört. Bei uns ist es durchaus üblich, Verderb aus dem Wareneinsatz zu nehmen und auf „Schadensfälle“ bzw. wenn ich es adaptiere, auf „Verderb“ zu buchen. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht macht dies auch zusätzlich Sinn, da ja auch der Aufschlag nur so kontrolliert und verglichen werden kann. Für die Finanzbehörden in D und Ö ist es aber bestimmt auch ausreichend, wenn der Verderb in einer seperaten Liste festgehalten wird. Ich persönlich, wäre ich der Metzger, würde ich es schon lieber extra ausgewiesen haben. Ist meiner Meinung nach aussagekräftiger.
Servus,
eine Aufgliederung des Waren_einsatzes_ in verschiedene Unterkonten - darunter auch vernichtete unverkäufliche Ware und Inventurfehlbestände - wird für unseren Metzger schon interessant sein, wenn er mal ein paar Filialen hat, da hast Du sicher Recht.
Nur: Zu Beginn sprachst Du von einer Umgliederung von Waren_einkauf_ in Verderb, und das geht halt nicht. Der Einkauf ist vom Verbleib der Ware überhaupt nicht berührt.
- Der SKR 04 zeigt insofern eine deutsche Besonderheit, als es in D überhaupt keinen Kontenrahmen gibt, der z.B. wegen gesetzlicher Normen verbindlich wäre. Von den darin aufgeführten Sachkonten wird unser Metzger vielleicht zehn oder fünfzehn bebuchen.
Eine weitere deutsche Besonderheit ist, dass auch Betriebe wie unser Metzger trotz Handelsgewerbes nicht bilanzieren müssen, wenn sie bestimmte für Einzelunternehmer ziemlich hoch angesetzte Grenzen von Gewinn (50.000 € p.a.) und Umsatz (500.000 € p.a.) nicht überschreiten. Bei einem Unternehmer, der seinen Gewinn durch Überschussrechnung gem. § 4 Abs 3 EStG ermittelt, spielen Buchungen in Warenbestand, Wareneinsatz, Warenzu- und abgang überhaupt keine Rolle, weil er nur Zahlungen erfolgswirksam erfasst.
Schöne Grüße
MM