Wie wird Mann oder Frau richtig nach dem TV-BA eingestuft?

Guten Tag,

kennt sich jemand mit dem TV-BA aus?

Was passiert, wenn ein/e Angestellte/r aus einer Kommune (Stadt oder Kreis, TV-VKA) bei der Bundesagentur für Arbeit eingestellt wird? Die/der Angestellte hat zwei Jahre ohne Unterbrechung in der Erfahrungsstufe 2 gearbeitet und wäre bei der Kommune danach automatisch in die Erfahrungsstufe 3 gekommen. Bei der Einstellung bei der BA (TV-BA) wurde die/ der Angestellte in die Erfahrungsstufe 2 eingestuft.

Die zwei Jahre Erfahrung in der Stufe 2 bei der Kommune wurden nicht berücksichtigt. Es handelt sich um den gleichen Job (Sachbearbeiter im Jobcenter), das gleiche Team bzw. die gleichen Kollegen. Die Aufgaben sind nicht einfacher geworden.

Darf die Bundesagentur die zwei Jahre Erfahrung einfach vereinnahmen?

Grüße
Opec

Das mit der Anrechnung relevanter Zeiten für die Stufenfestsetzung bei Einstellung ist leider Gottes eine Kann-Vorschrift. Ich hatte vor einiger Zeit mal ein Vorstellungsgespräch in Sachsen. An sich eine sehr interessante Stelle in einem meiner Spezialgebiete. Aber als es hieß, daß Bewerber aus anderen Bundesländern maximal mit Stufe 3 eingestellt werden können, obwohl ich zu dem Zeitpunkt auf Stufe 4 war, bin ich aufgestanden und gegangen…

Die einschlägigen Punkte (Handhabung des TV-L in Bayern, TV-BA funktioniert mit großer Sicherheit analog):
Ist eine einschlägige Berufserfahrung von insgesamt mindestens einem Jahr in einem vorhergehenden Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, so erfolgt die Einstellung in Stufe 2, bei Einstellungen und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von insgesamt mindestens drei Jahren in Stufe 3.
„Restzeiten“ können bei der Stufenzuordnung hier nicht angerechnet werden!
Der Arbeitgeber kann bei Einstellung von Beschäftigten im unmittelbaren Anschluss (d. h. ohne Unterbrechung) an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst die beim vorherigen Arbeitgeber nach den Regelungen des TV-L, des TVÜ-Länder oder eines vergleichbaren Tarifvertrages (z. B. TVöD, Bund/VKA) erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung vollständig oder nur teilweise berücksichtigen. Ein Anspruch seitens des Beschäftigten auf Stufenberücksichtigung besteht nicht. Von dieser Regelung darf ausschließlich nur im Rahmen der Personalgewinnung (Gewinnung qualifizierter Bewerber/innen) Gebrauch gemacht werden.
Eine Stufe ist erworben, wenn die Stufenlaufzeit im vorhergehenden Arbeitsverhältnis vollendet ist, und die oder der Beschäftigte der entsprechenden Stufe zugeordnet war. Etwaige Restzeiten aus dem vorangegangenen Arbeitsverhältnis finden für den weiteren Stufenaufstieg Berücksichtigung.