Wie zählt eine Geschwindigkeitsbegrenzung

Hi, die Antwort kam per email. Habe ja erst heute geschrieben und prompt diese Antwort erhalten.

Vielen Dank. Das sind gute Informationen.
Leider geht das mit dem Ortsfremd nicht wirklich. Zwar habe ich hier fast 10 Jahre nicht mehr gewohnt, jedoch immer mit 2. Adresse hier gemeldet gewesen.
Die Schilder stehen seit ca. 2 Jahren so. Vorher stand weder ein Ortsschild noch irgendeine Geschwindigkeitsbegrenzung an der Straße.
Das mit den Seitenstraßen geht leider auch nicht als argument, da die Seitenstraßen alle ein U machen. d.h. man kann nur von dieser Hauptstr. reinfahren und fährt dann wieder automatisch auf die Hauptstr. raus wenn man ihr weiter folgt.

Ich würds ja echt gerne darauf ankommen lassen. An der Stelle konnte man früher schon nie 50 fahren und der Verkehr floß mit ca. 40km/h durch. Jetzt 30 zu machen, ein Ortsschild aufzustellen, dann erst 200 meter weiter wieder 30er Schild aufstellen und immer nur zwischen dem Ortsschild und dem 30er Schild blitzen sehe ich schon als extreme abzocke.

Werde morgen dann doch mal das Anwaltstelefon nutzen. Ich stehe ja dazu 37 gefahren zu sein, aber die Art und Weise wie die das machen dürfte nicht sein in Deutschland.

Hallo,

was wäre unklar an…
_(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

  1. innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,_
    Damit ist die vorhergehende Geschwindigkeitsbegrenzung zweifelsfrei aufgehoben.

Wo steht das denn nun in dieser Klarheit? Auf einer Autobahn darf ich doch auch nach dem Ortseingangschild weiter eine höhere Geschwindigkeit fahren. Es wird also Ausnahmen von der Regel geben. Blöderweise stehen die Ausnahmen nicht immer gleich neben der Regel. Da steht nun also nur innerhalb geschlossener Ortschaften. Inzwischen ist doch klar, dass man sich im hier geschilderten Fall innerhalb einer solchen befindet und wohl nur den Stadtteil gewechselt hat. Und innerhalb dieser geschlossenen Ortschaft wurde nun eine Tempolimit von 30 km/h ausgeschildert.
Irgendwie klingen die Ausführungen der Behörde da schlüssig.
Die Frage ist also, ob ein Schild, dass wie das Ortseingangsschild eine Geschwindigkeit auf maximal 50km/h begrenzt (aber eben auch nicht immer), auch eine Begrenzung auf eine niedrigere Geschwindigkeit aufheben kann. Denn da steht ja auch keinen Fall, dass ab dort immer 50 gelten.
Vielleicht kann man sich dem so näheren, dass das Ortsschild ja nichts neues verbietet, wenn vorher schon auf 30 begrenzt war. Ansonsten könnte man sich vielleicht noch darauf zurückziehen, dass ein Streckenverbot laut StVO von den Zeichen 278 bis 282 aufgehoben wird (abgesehen, davon, dass durch eine Streckenangabe oder die Örtlichkeiten klar ist, wo sie aufhört). Die Ortstafel gehört nicht zu diesen Zeichen.
Oder man definiert die 30 vor der Ortstafel als ungünstigen Umstand ;o)

grüße

Hallo,

http://koermer-fahrschule.de/faq/strecke.php

"Streckenverbot enden unter vier Bedingungen
-durch Aufhebungszeichen 278 bis 282, Darstellung der Zeichen siehe hier.
-durch Anzeige der Streckenlänge gem. Zusatzschild, z.B. „800 m“
-durch das Ende einer angezeigten Gefahr, sofern Zeichen 274 in Kombination mit einem Gefahrzeichen angebracht ist (am gleichen Pfosten).
-an Ortstafeln (Zeichen 310, § 42 Abs. 3 StVO)

Da es aber nur ein VZ 310 gibt, endet ein vorheriges Streckenverbot auch innerorts, wenn das VZ 310 nochmal auftaucht.

Wir wissen ja nicht einmal, ob es sich um zwei VZ 310 unterschiedlicher Orte handelt oder um ein Schild eines Ortsteils. Selbst dann, wenn der Ort innerhalb seiner Grenzen (Stadtteil zu Stadtteil) nochmals ein VZ 310 aufstellen würde, so würde sich daraus wieder 50km/h ergeben.

Da der Erstelller des UP sich aber auch nicht mehr dazu geäußert hat, ob das ursprüngliche 30er-Schild evtl. mit Baustellenschild kombiniert war, könnten wir noch lange über diesen vielleicht gar nicht real existierenden Sonderfall (30er ohne Zusatz und dann zweimal VZ310) theoretisieren :wink:.

Denn falls ein Baustellenschild vorhanden war und sich aus den konkreten Umständen ergibt, dass die Baustelle am zweiten Ortsschild noch bestand, dann bleibt auch die Begrenzung durch das 30er-Schild gültig.

Gruß
vdmaster

Hallo

Vorab - ich will nicht behaupten, dass deine Aussage definitiv falsch ist, nur sehe ich die (sprachliche) Zwangsläufigkeit in dem StVO-Text nicht gegeben.

http://koermer-fahrschule.de/faq/strecke.php

"Streckenverbot enden unter vier Bedingungen

-an Ortstafeln (Zeichen 310, § 42 Abs. 3 StVO)

Das mag zwar ein guter Merksatz für einen Fahrschüler sein, aber so absolut steht das nun mal nicht in der StVO. Während Streckenverbotsrichtzeichen direkte Wirkung entfalten, gilt das bei der Ortstafel nur über die zusätzliche Info in §3 StVO - die Tafel selbst zeigt nur den Ortsbereich an (und der Hinweis auf §42 Abs 3. ist meiner Meinung nach unsinnig)

Vergleichen wir mal die beiden Sätze:
"Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

  1. innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,"
    und
    „Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.“

Die Aussage ist doch folgende, selbst wenn es eine Regelung gibt, die eine schnellere (günstigere) Geschwindigkeit erlaubt, wird sie durch die 50er Regelung gedeckelt. Sie hebt aber meiner Ansicht nach keine langsamere (ungünstigere) Geschwindigkeitsregelung auf.

Jedenfalls bin ich noch nicht überzeugt (beharre aber auch nicht auf meiner Meinung)

Grüße,
.L

Hallo,

den §3 hatte ich bereits an anderer Stelle verlinkt. Was Deine (und meine) Überzeugungen anbelangt, werden wir beide damit leben müssen :wink:.

Möglicherweise überzeuge Dich ja der „Umkehrschluss“ aus dem „Amtlichen Leitsatz“ des BayObLG, 14.04.1993 - 1 ObOWi 113/93 .

Gruß
vdmaster

Möglicherweise überzeuge Dich ja der „Umkehrschluss“ aus dem
„Amtlichen Leitsatz“ des BayObLG, 14.04.1993 - 1 ObOWi 113/93

Da heißt es:
Die Ortsendetafel (Zeichen 311) hebt eine innerörtlich durch Zeichen 274 angeordnete Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf.

Man darf also, sobald man den Ort verlassen hat, wieder die erlaubte Geschwindigkeit fahren die dort nach §3 StVO gilt.

Umgekehrt ist das aber nicht so.
Denn zum Einen heißt es im §3 StVO:
_(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen _
1.innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
Dazu kommt, das Zeichen 310 lediglich ein Richtzeichen ist welches nur einen Hinweis gibt - Zeichen 274 ist aber ein Vorschriftzeichen welches ein Ge- oder Verbot ausspricht.

Gruß Crack

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Nabend,

Denn zum Einen heißt es im §3 StVO:
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter
günstigsten Umständen

1.innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge
50 km/h,

Wobei der Fettdruck zum Thema wenig aussagt.

Dazu kommt, das Zeichen 310 lediglich ein Richtzeichen ist
welches nur einen Hinweis gibt - Zeichen 274 ist aber ein
Vorschriftzeichen welches ein Ge- oder Verbot ausspricht.

Bzgl. der Richtzeichen:
https://dejure.org/gesetze/StVO/42.html
Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten. Da sehe ich nun mal keinen großen Unterschied zum Vorschriftszeichen, dass ein Ge- oder Verbot enthält.

Belassen wir es einfach dabei, dass es offenbar unterschiedliche Sichtweisen gibt und bislang niemand ein auf die im UP geschilderte (und beschilderte) Situation ein passendes Urteil auftreiben konnte.

Gruß
vdmaster

Belassen wir es einfach dabei, dass es offenbar
unterschiedliche Sichtweisen gibt und bislang niemand ein auf
die im UP geschilderte (und beschilderte) Situation ein
passendes Urteil auftreiben konnte.

Ein Urteil wohl nicht, ich halte aber die Begründung der Bußgeldbehörde die vom Fragesteller am 11.03. hier wiedergegeben wurde für durchaus nachvollziehbar und schlüssig.
Das nicht nur aus dem Grund weil sie sich mit meiner Meinung deckt sondern auch deshalb weil die Behörde diesen Standpunkt bei einem Einspruch des Betroffenen auch vor Gericht vertreten müsste.

Gruß Crack

Moin, moin,

es wird Dich jedoch mit aller Wahrscheinlichkeit nicht wundern, dass ich weder Deine noch die Meinung der Behörde teile :wink:. Es wäre nicht das erstemal, dass eine Verkehrsbehörde einen Standpunkt vertritt, der rechtlich nicht haltbar ist.

Da ich Dich und auch mich als jeweils „verständigen Menschen“ bezeichnen würde, scheint mir hier ein durchaus verzwickter Fall vorzuliegen. Insoweit wurmt es mich, dass ich kein Urteil finden konnte.

Ich vermute ja, dass der Ersteller des UP irgendwelche weiterführenden Informationen verschwiegen hat. Aber der is wohl auf und davon.

Gruß
vdmaster

Hallo,

Da ich Dich und auch mich als jeweils „verständigen Menschen“ bezeichnen würde, scheint mir hier ein durchaus verzwickter Fall vorzuliegen. Insoweit wurmt es mich, dass ich kein Urteil finden konnte.

Das wundert mich ehrlich gesagt auch. Denn solche Fälle werden sicher ab und an mal auftreten. Entweder hat dann auch der Anwalt schon gesagt, dass die Chance in Richtung Null streben oder es war denen einfach nicht den Aufwand wert.

Ich vermute ja, dass der Ersteller des UP irgendwelche weiterführenden Informationen verschwiegen hat.
Aber der is wohl auf und davon.

Wirklich schade. Er wird es wohl auch nicht bis zum Gericht durchpeitschen, nur damit wir ein Urteil haben.
Letztlich erscheint es mir logisch, dass da die 30 weitergelten, da die Ortstafel nicht 50 erlaubt, sondern nur nicht mehr als 50 erlaubt. Und 30 sind nicht mehr als 50. Auch § 43 hilft da nicht weiter, da ja auch dort nur steht, dass ab da die Anordnung zu befolgen wäre, in diesem Fall eben nicht mehr als 50 zu fahren.
VZ 310 hebt also nichts auf, auch keine Geschwindigkeitsbegrenzung, sondern setzt bestenfalls eine neue, wenn zuvor keine oder eine höhere gilt. VZ 311 hebt eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf. Und dieses VZ 311 dürfte im hier diskutierten Fall fehlen.
Ein Anwalt hilft da wohl nur hinsichtlich der Höhe bzw. Form der Ahndung aber dürfte nichts daran ändern, dass hier 30 gelten.

Grüße

Hi,

kein weiterer Kommentar von mir zur Bewertung von VZ 310. Sonst gibts doch noch eine never ending story.

Gruß
vdmaster